Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 118 Schulzwang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/118#abs-1 (1) Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/118#abs-2 (2) Wer der Schulpflicht unterliegt, aber durch sein Verhalten Hinweise auf eine mögliche Erkrankung gibt, die die Schulbesuchsfähigkeit beeinträchtigt, muss sich auf Aufforderung der Schule vom öffentlichen Gesundheitsdienst untersuchen lassen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, dass sich die Schülerin oder der Schüler in einer Behandlung eines geeigneten Facharztes hinsichtlich dieser Verhaltensauffälligkeiten befand oder befindet. Die schulischen Beratungsfachkräfte sind vorab zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/118#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz eine Beteiligung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgeschrieben ist, gilt Abs. 1 entsprechend.

Art 117 Art 119