Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 41 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-1 (1) Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen. Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Beratung, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-2 (2) Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen aufhalten, an denen Klinikschulen oder Klinikklassen gebildet sind, haben die jeweilige Klinikschule oder Klinikklasse zu besuchen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-3 (3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule an. Die Aufnahme an einer Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-4 (4) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-5 (5) Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-6 (6) Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. Eine erste Zurückstellung nach Inanspruchnahme des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. Das Nähere bestimmen die Schulordnungen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-7 (7) Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder im Rahmen des Art. 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Jahrgangsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren. Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schuljahren, sofern sie nicht bereits auf anderem Weg erfüllt wurde; Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die die Berufsschulstufe nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c besuchen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht ab Jahrgangsstufe 12 beenden, um die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen; die Schülerin oder der Schüler wird durch diese Beendigung berufsschulpflichtig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-8 (8) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. Art. 38 Satz 2 und Art. 53 Abs. 7 Satz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-9 (9) Für die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. Zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung sind berechtigt,
1. nicht mehr Berufsschulpflichtige, wenn sie an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen,
2. Umschülerinnen und Umschüler, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist.
Die Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch des Förderzentrums, einschließlich Berufsschulstufe, erfüllt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/41#abs-10 (10) Schulpflichtige können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden. Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt. Abs. 6 gilt entsprechend; es entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten Schule. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere Förderschulform.