Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 56 Rechte und Pflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/56#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäß Art. 128 der Verfassung ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/56#abs-2 (2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses

1. sich am Schulleben zu beteiligen,

2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,

3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,

4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,

5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrkräfte, an die Schulleiterin oder den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/56#abs-3 (3) Alle Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren. Die Bestimmungen über Schülerzeitung (Art. 63) und politische Werbung (Art. 84) bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/56#abs-4 (4) Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie dürfen insbesondere in der Schule und bei Schulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, schulbedingte Gründe erfordern dies; zur Vermeidung einer unbilligen Härte können die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Erfolgt die Teilnahme am Distanzunterricht im Wege einer Videoübertragung, sind die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet, soweit die Aufsicht führende Lehrkraft dies aus pädagogischen Gründen fordert und die technischen Voraussetzungen vorliegen. Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 sowie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 5 mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/56#abs-5 (5) Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig

1. im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen oder im Einzelfall, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet,

2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein gestattet.

Für die Verwendung nach Satz 1 können die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder die Aufsicht führende Person für den Einzelfall zulässige Programme und Anwendungen festlegen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Jahrgangsstufen 1 mit 7. Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.

Art 55 Art 57