Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/45#abs-1 (1) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrpläne, die Stundentafeln und sonstige Richtlinien, welche sich nach den besonderen Bildungszielen und Aufgaben der jeweiligen Schulart richten. Wissen und Können beziehen sich auch auf Standards, die in länderübergreifenden Verfahren mit Zustimmung des Staatsministeriums festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/45#abs-2 (2) Lehrpläne, Stundentafeln und Richtlinien erlässt, bei grundlegenden Maßnahmen im Benehmen mit dem Landesschulbeirat (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), das zuständige Staatsministerium. Bei Lehrplänen und Stundentafeln für berufliche Schulen handelt es hierbei im Benehmen mit den betreffenden Staatsministerien, Verbänden und Organisationen, für Fachakademien außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. Bei kommunalen beruflichen Schulen kann es sich auf die Genehmigung beschränken. Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die einzelnen Schularten und deren Jahrgangsstufen unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbildungs- und Fachrichtungen in den Stundentafeln vor allem Folgendes festzulegen:
1. die Unterrichtsfächer,
2. die Verbindlichkeit der Unterrichtsfächer (Pflichtfach, Wahlpflichtfach, Wahlfach),
3. die Mindest- und Höchstsumme der wöchentlichen Unterrichtsstunden aller Unterrichtsfächer,
4. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden, die auf jedes Unterrichtsfach entfallen,
5. Kurse innerhalb oder an Stelle von Fächern gemäß Art. 50 Abs. 3,
6. sonstige verbindliche Schulveranstaltungen.
Dabei ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Aufwandsträger Rücksicht zu nehmen. Soweit der einzelnen Schule in den Stundentafeln vom zuständigen Staatsministerium in Einzelfragen Entscheidungen eingeräumt werden, können diese in der Rechtsverordnung dem Schulforum übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/45#abs-3 (3) Zur Erstellung von Lehrplänen beruft das zuständige Staatsministerium Lehrplankommissionen. Lehrpläne sind nach Maßgabe fachlicher, didaktischer, pädagogischer und schulpraktischer Gesichtspunkte zu erstellen und aufeinander abzustimmen. Den Lehrplänen für die Berufsschulen und Berufsfachschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt.