Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 109 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundene Schülerheime sowie nicht verbundene Schülerheime unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die übrigen verbundenen Schülerheime unterstehen der Schulaufsicht. Schülerheime, die gemäß Art. 106 Satz 3 mindestens mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule sowie mit einer Schule einer weiteren Schulart verbunden sind, unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch.