Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das zuständige Staatsministerium kann Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. Das zuständige Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

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