Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
Stand: 25.08.2026
Das zuständige Staatsministerium kann Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. Das zuständige Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.