Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 61 Angehörige kirchlicher Genossenschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/61#abs-1 (1) Kirchliche Genossenschaften, die über Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen oder Förderlehrer verfügen, deren Ausbildung nicht hinter der Ausbildung der staatlichen Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen oder Förderlehrer zurücksteht, können auf ihren Antrag von der Regierung durch Gestellungsvertrag mit der Tätigkeit an Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren beauftragt werden. Die beauftragten Lehrkräfte und Förderlehrerinnen oder Förderlehrer unterliegen dem fachlichen Weisungsrecht des Schulamts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/61#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstbezeichnungen zu bestimmen, die den von den kirchlichen Genossenschaften zur Verfügung gestellten Lehrkräften verliehen werden können.

Art 60a Art 62