Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 92 Genehmigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/92#abs-1 (1) Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/92#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt,
2. die Ersatzschule nach den Art. 4, 93 und 94 in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, insbesondere muss ein Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule sein,
3. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nach Art. 96 nicht gefördert wird,
4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 genügend gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/92#abs-3 (3) Eine Grundschule ist als Ersatzschule nur zuzulassen, wenn die zuständige Regierung als Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der betreffenden Gemeinde nicht besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/92#abs-4 (4) In der Werkberufsschule übernimmt der Ausbildende sowohl die Berufsausbildung als auch die schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/92#abs-5 (5) Auf staatlich genehmigte Ersatzschulen finden Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 28 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Abs. 1 Satz 3, Art. 50, 52 Abs. 2 und 3, Art. 56 Abs. 4, Art. 80, 85, 85a und 113b Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt. Staatlich genehmigte Ersatzschulen können die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzen. Staatlich genehmigten Ersatzschulen, die für Kinder nicht deutscher Staatsangehöriger bestimmt sind, kann ein von Art. 5 Abs. 1 abweichendes Schuljahr genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/92#abs-6 (6) Ersatzschulen, die eine nicht nur vorläufige Genehmigung haben, dürfen die zusätzliche Bezeichnung „staatlich genehmigt“ führen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/92#abs-7 (7) Private Berufsfachschulen, die am 1. August 1986 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, behalten auch dann ihren Status als Ersatzschule, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 nicht gegeben sind. Bei wesentlichen Änderungen, insbesondere bei einem Schulträgerwechsel, erlischt der Bestandsschutz der Berufsfachschule.