Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 17 Die Fachakademie

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/17#abs-1 (1) Die Fachakademie bereitet durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/17#abs-2 (2) Die Fachakademie umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre. Sie baut auf einem mittleren Schulabschluss und in der Regel auf einer dem Ausbildungsziel dienenden beruflichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit auf. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an Fachakademien künstlerischer Ausbildungsrichtungen an die Stelle des mittleren Schulabschlusses der Nachweis einer entsprechenden Begabung im jeweiligen Fachgebiet tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/17#abs-3 (3) Das jeweils zuständige Staatsministerium legt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Ausbildungsrichtungen der Fachakademien fest; es kann die Ausbildungsrichtungen in Fachrichtungen unterteilen. Eine Fachakademie kann verschiedene Ausbildungsrichtungen umfassen.

Art 16 Art 18