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BayEUG

Art 108 Schülerheime bei Förderschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Um den Besuch öffentlicher Förderschulen sicherzustellen, sind die erforderlichen Schülerheime oder ähnliche Einrichtungen zu schaffen. Kommt der Träger des Schulaufwands dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so bestimmt die gemäß Art. 109 zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers die jeweils notwendige Art und Größe der Einrichtung. Die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Für die Errichtung von Schülerheimen bei Förderschulen gilt Art. 33 Abs. 2 entsprechend.

Art 107 Art 109