Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/111#abs-1 (1) Zur staatlichen Schulaufsicht gehören
1. die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens,
2. die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen,
3. die Förderung und Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen,
4. die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal und
5. die Förderung der Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben.
Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten schulartübergreifend zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/111#abs-2 (2) Die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über die privaten Schulen bestimmen sich nach Art. 7 des Grundgesetzes und Art. 134 der Verfassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/111#abs-3 (3) Bei öffentlichen Schulen und bei Ersatzschulen entscheidet in inneren Schulangelegenheiten das zuständige Organ der Schule, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/111#abs-4 (4) Das zuständige Staatsministerium kann Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte verpflichten, an Leistungsvergleichen teilzunehmen, die Zwecken der Qualitätssicherung und -steigerung dienen.