Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 62 Schülermitverantwortung, Schülervertretung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-1 (1) Im Rahmen der Schülermitverantwortung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten; hierfür werden Schülersprecher und Schülersprecherinnen sowie deren Stellvertreter und deren Stellvertreterinnen gewählt. Die Schülerinnen und Schüler werden dabei von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, von den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten unterstützt. Zu den Aufgaben der Schülermitverantwortung gehören insbesondere die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Übernahme von Ordnungsaufgaben, die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schülerinnen und Schüler und die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen. Zu den Rechten der Schülermitverantwortung gehört es,
1. in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden,
2. Wünsche und Anregungen der Schülerinnen und Schüler an Lehrkräfte, die Leiterin oder den Leiter der Schule und den Elternbeirat zu übermitteln,
3. auf Antrag der betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen,
4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, bei der Leiterin oder beim Leiter der Schule und im Schulforum vorzubringen,
5. bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im Schulforum mitzuwirken,
6. zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne zum Unterricht Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechte einzelner Schülerinnen und Schüler nach Art. 56 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-2 (2) Die Aufgaben der Schülermitverantwortung werden insbesondere durch folgende Einrichtungen der Schülervertretung wahrgenommen:
1. Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter,
2. Klassensprecherversammlung,
3. erste, zweite und dritte Schülersprecherin oder erster, zweiter und dritter Schülersprecher,
4. Schülerausschuss,
5. Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher im Bereich der Mittelschulen,
6. Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher,
7. Landesschülerkonferenz.
Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen zusammengefasst sind, tritt an die Stelle der Klassensprecherin oder des Klassensprechers die Jahrgangsstufensprecherin oder der Jahrgangsstufensprecher; neben den Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern können Kurssprecherinnen und Kurssprecher vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-3 (3) Ab Jahrgangsstufe 5 wählt jede Klasse aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, ob eine Wahl im Sinne des Satzes 1 durchgeführt wird. Der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitverantwortung als Schülervertretung für die Klasse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-4 (4) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher, ihre jeweiligen Stellvertreter sowie die Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden die Klassensprecherversammlung. Die Klassensprecherversammlung behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die gesamte Schülerschaft von Interesse sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-5 (5) Ab Jahrgangsstufe 5 wählen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter die drei Schülersprecherinnen und Schülersprecher; das Schulforum kann beschließen, das Wahlrecht auf alle Schülerinnen und Schüler auszudehnen. Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher bilden den Schülerausschuss. Der Schülerausschuss ist ausführendes Organ der Klassensprecherversammlung; er kann im Rahmen der Aufgaben der Schülermitverantwortung und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum, dem Aufwandsträger und einzelnen Lehrkräften Wünsche und Anregungen vortragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schülerausschuss über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen des Schülerausschusses binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit. Im Fall der Ablehnung ist das Ergebnis – auf Antrag in Textform – zu begründen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-6 (6) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher, im Bereich der Mittelschule die Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher wählen aus ihrer Mitte für die jeweiligen Regierungsbezirke oder Dienstbereiche der Ministerialbeauftragten die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Anzahl der gewählten Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher beträgt
1. für die Mittelschulen sieben,
2. für die Realschulen neun,
3. für die Gymnasien neun,
4. für die Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien insgesamt sieben,
5. für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen insgesamt vier und
6. für die Förderschulen sieben.
Zu den Aufgaben der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher gehört insbesondere der Erfahrungsaustausch bezüglich der die jeweilige Schulart betreffenden Angelegenheiten. Die insgesamt 43 Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher bilden die Landesschülerkonferenz (Art. 62a).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-7 (7) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter können für jeweils ein Schuljahr eine Verbindungslehrkraft wählen; wählbar sind alle Lehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer. Das Schulforum kann beschließen, dass die Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler erfolgt. Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits. Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitverantwortung und vermitteln bei Beschwerden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-8 (8) Das Nähere regelt die Schulordnung. Für berufliche Schulen können die Einrichtungen und die Wahl der Schülervertretung in der Schulordnung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 geregelt werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/62#abs-9 (9) Die notwendigen Kosten der Wahrnehmung der Aufgaben der Schülermitverantwortung auf der Stadt-, Landkreis-, Bezirks- und Landesebene trägt der Freistaat Bayern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.