Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/99#abs-1 (1) Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/99#abs-2 (2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.