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BayEUG

Art 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/99#abs-1 (1) Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/99#abs-2 (2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Art 98 Art 100