Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 90 Aufgabe privater Schulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Die Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auch an Privatschulen. Für die privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

Art 89 Art 91