Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 40 Berufsschulberechtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zum Besuch der Berufsschule sind berechtigt:

1. Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden,

2. Personen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung eine Umschulung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.

Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. Nicht mehr berufsschulpflichtige Personen sind zum Besuch des Berufsgrundschuljahres berechtigt.

Art 39 Art 41