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Art 18 Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

An beruflichen Schulen mit Ausnahme der Wirtschaftsschule kann die Fachhochschulreife unbeschadet des Art. 16 durch eine staatliche Ergänzungsprüfung erworben werden. Die erworbene Fachhochschulreife kann auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden. Überdurchschnittlich befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachschule und der Fachakademie, die die Fachhochschulreife erworben haben, kann die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt werden. Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.

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