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BayEUGArt 113a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/113a#abs-1 (1) Das Staatsministerium kann für die Schulaufsichtsbehörden eine öffentliche Stelle als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO beauftragen, personenbezogene Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulaufsichtsbehörden werden von der Auftragserteilung unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/113a#abs-2 (2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle können zur Unterstützung von Dienstaufgaben der Schulaufsichtsbehörden (Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen, Prüfung der Unterrichtssituation, Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz) folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
1. Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals:
a) nicht schuljahresbezogene Daten:
Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsname, akademische Grade, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit, Adressdaten (bei staatlichem sowie für die Erteilung von Religionsunterricht vorgesehenem kirchlichem Personal), Arbeitgeber oder Dienstherr, Besoldungs- oder Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis, Funktion, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Personenkennzahl, Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung, Unterrichtsgenehmigung);
b) schuljahresbezogene Daten:
Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit [Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Beschäftigungskategorie, Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige Abwesenheit, Reduktionen [wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart, erteilter Unterricht [Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]), Arbeitszeitkonto;
2. von staatlichem Personal darüber hinaus:
a) nicht schuljahresbezogene Daten:
Geburtsort, Amts- oder Dienstbezeichnung;
b) schuljahresbezogene Daten:
Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Einsatz als mobile Reserve.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/113a#abs-3 (3) Ausschließlich die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben die in Abs. 2 genannten Daten verarbeiten. Dies ist durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten. Die Schulaufsichtsbehörden können über die gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle
1. den Schulen Daten gemäß Abs. 2 zur Unterstützung der Planung und Durchführung des Unterrichts an der jeweiligen Schule,
2. den Kirchen Daten gemäß Abs. 2 der Religionsunterricht erteilenden oder zur Erteilung befähigten Lehrkräfte zur Ausübung der Fachaufsicht im Fach Religionslehre und zur Planung des Unterrichtseinsatzes des kirchlichen Personals
übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/113a#abs-4 (4) Die in Abs. 2 genannten Daten werden wie folgt gelöscht:
1. spätestens zum Ende des jeweils nächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b genannten Daten des nicht staatlichen Personals;
2. zum Ende des jeweils übernächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b genannten Daten des staatlichen Personals;
3. drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a genannten Daten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/113a#abs-5 (5) § 50 BeamtStG und Art. 103 bis 111 BayBG bleiben unberührt.