Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 84 Kommerzielle und politische Werbung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/84#abs-1 (1) Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/84#abs-2 (2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/84#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die oder der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen; der Vollzug der Entscheidung der Schulleitung wird dadurch nicht gehemmt.

Art 83 Art 85