Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 5 Schuljahr und Ferien
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/5#abs-1 (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen davon abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/5#abs-2 (2) Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das zuständige Staatsministerium erlässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/5#abs-3 (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für angezeigte Ergänzungsschulen und für private Berufsfachschulen nach Art. 92 Abs. 7, es sei denn, sie werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.