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BayEUG

Art 5 Schuljahr und Ferien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/5#abs-1 (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen davon abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/5#abs-2 (2) Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das zuständige Staatsministerium erlässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/5#abs-3 (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für angezeigte Ergänzungsschulen und für private Berufsfachschulen nach Art. 92 Abs. 7, es sei denn, sie werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Art 4 Art 5a