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BayEUG

Art 122 Übergangsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/122#abs-1 (1) Als Schulen besonderer Art können folgende Schulen geführt werden:

1. die Städtische schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach in den Jahrgangsstufen 5 und 6, die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München und die Staatliche Gesamtschule Hollfeld. Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den gebildeten Klassen und Kursen zugewiesen. Die Schulen führen nach der Jahrgangsstufe 9 zum Haupt- oder Mittelschulabschluss und nach der Jahrgangsstufe 10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. An diesen Schulen kann die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden.

2. die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen und – soweit die Voraussetzungen des folgenden Satzes erfüllt werden – die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg. Diese Schulen werden als Zusammenschluss einer Mittelschule, einer Realschule und eines Gymnasiums, bei der Evangelischen kooperativen Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg zusätzlich einer Fachoberschule, geführt, die unter einer Leitung stehen sollen.

Das Staatsministerium regelt den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse in einer Schulordnung nach Art. 89, vor deren Erlass der Landesschulbeirat zu hören ist. In dieser Schulordnung sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Differenzierung in Leistungsstufen festzulegen; ab Jahrgangsstufe 9 müssen abschlussbezogene Klassen gebildet werden. Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht über die Schulen besonderer Art obliegt dem Staatsministerium. Dieses kann zur Ausübung der Aufsicht ihm nachgeordnete Behörden und besondere Beauftragte heranziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/122#abs-2 (2) Eine Ersatzschule, die bis einschließlich 31. Juli 2012 als Hauptschule staatlich genehmigt wurde, kann als private Hauptschule fortgeführt werden. Entsprechendes gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen. Private Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung erfüllen, erhalten auf Antrag des Schulträgers die Bezeichnung Mittelschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/122#abs-3 (3) Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung findet

1. im Schuljahr 2018/2019 für die Jahrgangsstufen 7 bis 12,

2. im Schuljahr 2019/2020 für die Jahrgangsstufen 8 bis 12,

3. im Schuljahr 2020/2021 für die Jahrgangsstufen 9 bis 12,

4. im Schuljahr 2021/2022 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12,

5. im Schuljahr 2022/2023 für die Jahrgangsstufen 11 und 12 und

6. im Schuljahr 2023/2024 für die Jahrgangsstufe 12

weiter Anwendung. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Schülergruppen Abweichungen dahingehend zulassen, dass

1. Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung über Satz 1 hinaus oder

2. Art. 9 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 bereits vorzeitig

Anwendung findet, wenn dies einer geordneten oder einheitlicheren Schullaufbahn dieser Gruppen dient.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/122#abs-4 (4) Für Schularten, bei denen die Auskunftserteilung gemäß Art. 113b Abs. 8 Satz 3 noch nicht vollumfänglich umgesetzt ist, gilt bis zu dieser Umsetzung Art. 113 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 geltenden Fassung; das Staatsministerium gibt jedes Schuljahr bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebungen zu erfolgen haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/122#abs-5 (5) Für bereits genehmigte Angebote, den mittleren Schulabschluss in Kooperation mit einer anderen öffentlichen Schule, insbesondere einer anderen Schulart, zu erwerben, gilt Art. 7a Abs. 4 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/122#abs-6 (6) Für die Dauer der vollständigen Überleitung der Daten an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung und zu diesem Zweck, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024, ist auch das Landesamt für Schule noch zur Verarbeitung der für die Aufgaben nach Art. 113b Abs. 10 und 11 sowie Art. 113c Abs. 2 und 3 notwendigen personenbezogenen Daten berechtigt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/122#abs-7 (7) Für Verfahren betreffend die Verhängung von Ordnungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die am 31. Juli 2026 eingeleitet, aber nicht bestandskräftig abgeschlossen sind, finden die Art. 86 bis 88 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

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