Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten
Stand: 25.08.2026
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 5 und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten müssen insbesondere dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 3 sind die Erziehungsberechtigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 76 BayEUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 18.02.2025 – M 3 K 21.6485
- VG Bayreuth, 27.01.2022 – B 3 S 22.43Zitiert von 1
- VGH Bayern, 20.07.2023 – 7 CS 23.1036Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 02.06.2022 – B 3 S 22.497
- VG Ansbach, 13.12.2023 – AN 2 V 23.2521Zitiert von 2
- VGH Bayern, 07.01.2022 – 7 CS 21.3152Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
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