Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 11 Schulen des Zweiten Bildungswegs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/11#abs-1 (1) Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht zum Realschulabschluss führt. Der Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/11#abs-2 (2) Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige im vierjährigen Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt. In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/11#abs-3 (3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/11#abs-4 (4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt.