Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 6 Gliederung des Schulwesens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/6#abs-1 (1) Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/6#abs-2 (2) Es bestehen folgende Schularten:

1. Allgemein bildende Schulen:

a) die Grundschule,

b) die Mittelschule,

c) die Realschule,

d) das Gymnasium,

e) die Schulen des Zweiten Bildungswegs:

aa) die Abendrealschule,

bb) das Abendgymnasium,

cc) das Kolleg;

2. Berufliche Schulen:

a) die Berufsschule,

b) die Berufsfachschule,

c) die Wirtschaftsschule,

d) die Fachschule,

e) die Fachoberschule und die Berufsoberschule (Berufliche Oberschule),

f) die Fachakademie;

3. Förderschulen (Schulen zur sonderpädagogischen Förderung):

a) allgemein bildende Förderschulen,

b) berufliche Förderschulen;

4. Klinikschulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/6#abs-3 (3) Innerhalb einer Schulart können Ausbildungsrichtungen, die einen gemeinsamen besonderen Schwerpunkt des Lehrplans bezeichnen und Fachrichtungen für gleichartige fachliche Zielsetzungen eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/6#abs-4 (4) Auf Antrag des Schulaufwandsträgers können an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an den entsprechenden Förderschulen schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form (gebundenes Ganztagsangebot) und in klassen- und jahrgangsübergreifender Form (offenes Ganztagsangebot) eingerichtet werden. Um dem Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler mit oder mit drohender Behinderung Rechnung zu tragen, können schulische Ganztagsangebote entsprechend Satz 1 mit Leistungen der Jugend- und Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. Die Planungen zu Ganztagsangeboten erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Einrichtung der Ganztagsangebote erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Haushalt bereit gestellten Stellen und Mittel. Die Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule und Ganztagsangeboten im Bereich der staatlichen Schulen wird gewährleistet; es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch eines Ganztagsangebots. Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten für ein Ganztagsangebot angemeldet wurden, sind verpflichtet, an diesem teilzunehmen.

Art 5a Art 7