Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt. 113 Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/113#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere das Recht, die Unterrichtseinrichtungen, Schülerheime, Einrichtungen der Mittagsbetreuung sowie Ferienangebote im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu besichtigen, Einblick in deren Betrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern. Für Abschlussprüfungen können sie Prüfungskommissäre und beim Probeunterricht einen Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/113#abs-2 (2) Schulaufsichtliche Anordnungen können an den Träger, die Leiterin oder den Leiter oder eine sonst verantwortliche Person einer Unterrichtseinrichtung, eines Schülerheims, einer Mittagsbetreuung oder eines Ferienangebots im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gerichtet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 113 BayEUG →
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