Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 98 Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/98#abs-1 (1) Ersatzschulen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht voll erfüllt sind, kann die Genehmigung nach Anhörung des Trägers unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Frist erfüllt werden. Die Erteilung dieser Genehmigung ist nur zulässig, wenn das leibliche oder sittliche Wohl der Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird und Erziehung und Ausbildung hinreichend gewährleistet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/98#abs-2 (2) Die Genehmigung für eine Schule erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung oder Eröffnung des Genehmigungsbescheids in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb ein Jahr geruht hat. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Genehmigungsbescheid etwas anderes ergibt oder wenn die Frist verlängert worden ist.

Art 97 Art 99