Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 34 Berufsschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/34#abs-1 (1) Eine selbstständige Berufsschule muss im Regelfall mindestens 40 Klassen mit Teilzeitunterricht haben. Klassen mit Vollzeitunterricht werden als 2,5fache Teilzeitklassen auf die Mindestklassenzahl angerechnet. Ausnahmen bedürfen für nicht staatliche Berufsschulen der schulaufsichtlichen Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/34#abs-2 (2) Die Regierung bildet durch Rechtsverordnung für jede Berufsschule den Schulsprengel, der für die örtliche Erfüllung der Berufsschulpflicht maßgebend ist (Grundsprengel). Zur Bildung von nach Ausbildungsberufen gegliederten Fachklassen kann sich der Schulsprengel über das Gebiet des Aufwandsträgers hinaus erstrecken (Fachsprengel); ein Fachsprengel kann auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterrichts beschränkt werden. Die Sprengel staatlicher Berufsschulen werden im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger gebildet. Die Errichtung von Sprengeln an kommunalen Berufsschulen bedarf des Einvernehmens mit dem Schulträger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/34#abs-3 (3) Berufsschulen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllen, sollen aufgelöst werden, es sei denn, sie sind in beruflichen Schulzentren zusammengefasst oder werden in Personalunion mit anderen beruflichen Schulen geführt.