Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 70 Berufsschulbeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/70#abs-1 (1) An jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/70#abs-2 (2) Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. Der Berufsschulbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/70#abs-3 (3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Amtszeit, Mitgliedschaft, Auswahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, zu regeln.

Art 69 Art 71