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BayEUG

Art 120 Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/120#abs-1 (1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und die ihm angegliederten Fachausbildungsstätten haben die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Fachlehrerinnen und Fachlehrern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/120#abs-2 (2) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern hat die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Förderlehrerinnen und Förderlehrern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/120#abs-3 (3) Der Besuch der Staatsinstitute setzt einen mittleren Schulabschluss voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Vorbildung können in den Ausbildungsordnungen der Staatsinstitute festgelegt werden. Zusammen mit der Abschlussprüfung kann unter besonderen, in den Ausbildungsordnungen näher zu bestimmenden Voraussetzungen eine fachgebundene Hochschulreife verliehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/120#abs-4 (4) Für die Staatsinstitute und für die Fachausbildungsstätten gelten die Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 28, 44, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52, 55, 56, 57, 58, 59, 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9, Art. 84, 85, 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5, Abs. 2, 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 4, Art. 87 Nr. 2, Art. 88 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 4, 7 und 8 sowie Art. 89 entsprechend. Die im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 zulässigen Ordnungsmaßnahmen werden in den Ausbildungsordnungen festgesetzt. Die Aufsicht obliegt dem Staatsministerium; Art. 114 Abs. 5 gilt entsprechend. Satz 1 bis 3 findet auf Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.

Art 119 Art 121