Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

BayEUG

Art 114 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/114#abs-1 (1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt

1. dem Staatsministerium bei Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Realschulen einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und der Schulen, die ganz oder teilweise die Lernziele der vorgenannten Schulen verfolgen, sowie dem kolleg24 als Lehrgang in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk,

2. dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bei Schulen in seinem Geschäftsbereich,

3. dem Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bei Unterrichtseinrichtungen in Justizvollzugsanstalten sowie in haftersetzenden Maßnahmen nach §§ 71, 72 des Jugendgerichtsgesetzes,

4. den Regierungen

a) bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen für die schulaufsichtliche Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,

b) bei privaten Grundschulen und Mittelschulen,

c) bei Förderschulen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen der Mittagsbetreuung, soweit die Schulaufsicht nicht durch Nr. 1 oder 4 Buchst. d geregelt ist,

d) bei Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,

e) bei Klinikschulen,

f) bei Ergänzungsschulen unbeschadet der Regelung in Nr. 1,

g) bei Sing- und Musikschulen,

h) beim Telekolleg als Lehrgang in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk,

i) bei Lehrgängen, wenn diese von kommunalen Trägern oder von staatlich verwalteten Stiftungen errichtet oder betrieben werden,

5. den Schulämtern

a) bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen,

b) bei Einrichtungen der Mittagsbetreuung, soweit nicht in Nr. 4 Buchst. c geregelt,

6. den Kreisverwaltungsbehörden bei Lehrgängen, soweit sie nicht in Nr. 4 Buchst. g, h und i und Abs. 2 genannt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/114#abs-2 (2) Wird ein Lehrgang an einer öffentlichen Schule eingerichtet, so obliegt der für die Schule zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Aufsicht über den Lehrgang.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/114#abs-3 (3) Soweit Schulen mit einem Schülerheim gemäß Art. 107 Abs. 2 verbunden sind, erstreckt sich die Zuständigkeit der nach Abs. 1 für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde auch auf das Schülerheim.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/114#abs-4 (4) Im Zweifelsfall entscheidet die höhere der beteiligten Schulaufsichtsbehörden über die sachliche Zuständigkeit. Ist die Zuständigkeit bei einer Schulart zweifelhaft, so können die beteiligten Staatsministerien die sachliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung feststellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/114#abs-5 (5) Die beteiligten Staatsministerien können durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen, wenn dies zur Anpassung an geänderte Verhältnisse oder zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung geboten ist. Aus den gleichen Gründen kann die Übertragung im Einzelfall erfolgen; dies gilt für die Regierungen entsprechend.

Art 113c Art 115