Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUGArt 102 Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/102#abs-1 (1) Ergänzungsschulen sind private Schulen, die nicht Ersatzschulen im Sinn des Art. 91 sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/102#abs-2 (2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung sowie die persönliche Eignung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/102#abs-3 (3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beigabe der Nachweise alsbald anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/102#abs-4 (4) Auf angezeigte Ergänzungsschulen finden Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 85, 85a und 113b Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/102#abs-5 (5) Das Anzeigeverfahren nach Abs. 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.