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BayEUG

Art 35 Schulpflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/35#abs-1 (1) Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzt,

3. eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt oder

4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

unabhängig davon, ob er selbst die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nrn. 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/35#abs-2 (2) Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/35#abs-3 (3) Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/35#abs-4 (4) Die Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule anmelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll; volljährige Schulpflichtige haben sich selbst anzumelden. Die gleiche Verpflichtung trifft die Ausbildenden und Arbeitgeber sowie die von ihnen Beauftragten für die bei ihnen beschäftigten Berufsschulpflichtigen.

Art 34 Art 36