Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 21.03.1985 – 1 StR 417/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 417/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Bankkaufmann Gerhard T

s OR geboren cm WMEEEE 152. ın Gummi.

den technischen Angestellen Rudolf P us

HE zeboren am 1930 in B

3, den Kaufmann Bernhard MB aus m geboren am AL-eryt in AB

4. den Diplom-Volkswirt Reiner K aus A ‚ geboren am Kreis Mü

wegen Untreue

1947 in

IF

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. März 1985 in der Sitzung vom 21. März 1985, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BR

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte und in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten Ks,

Rechtsanwalt in der Verhandtung

als Verteidiger des Angeklagten Ta,

Rechtsanwalt in ser Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten TEE,

Rechtsanw-] t ir der Verhandiung

als Verteidiger des Angeklagter Mi,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

IN

I. Auf die Revisionen der Angeklagten TOD, TON, GER un: 7 wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. April 1983, auch soweit es den Mitangeklagten Keil betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden

verworfen.

IV. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklag-

ten TE, VE uns KO erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten TB ur: Pmn wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue verurteilt und gegen den Angeklagten TB auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, gegen den Angeklagten PB auf eine Freiheitsstrafe vor einem Jahr und neun

Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, erkannt. Die Angeklagten ME, "N und Keil nat es der gemeinschaftlichen fortgesetzten Beihilfe zur Untreue für schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten Mi eine Freiheitsstrafe von drei Jahre den Angeklagten Ku eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten Keil unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagte:

TOD, PO, Em une EEE ie das Urtein ni.

Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde angreifen. Die Angeklagten FW und KB Haben auch sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten TOD, "A una WER eine auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision eingelegt, weil die Strafkammer nicht die Vorschrift des § 266 Abs. 2 StGB angewendet hat. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur vertreten, soweit es sich geger die Angeklagten MW und KON richtet. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen zu einer Beschränkung des Schuldumfangs (ein Teil der fortgesetzten Handlung entfällt) und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

A. Revisionen der Angeklagten

I. Verfahrenshindernisse

1. Ohne Erfolg rigen die Angeklagten TEE und PO, Sie unverändert zugelassene Anklage leide unter einem wesentlichen, ein Verfahrenshindernis begründenden Mangel, weil im Anklagesatz beide Tatbestandsalternativen

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des § 266 Abs. 1 StGB nebeneinander angegeben seien (S. 1214, 1215 d.A.). Das behauptete Prozeßhindernis besteht nicht.

Der Revision ist zuzugeben, daß dann, wenn ein Straftatbestand mehrere Begehungsformen enthält, grundsätzlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Alternative in der Anklageschrift genannt werden muß, damit der Angeklagte seine Verteidigung darauf einrichten kann (BGHSt NStZ 1984, 133; Rieß in Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 200 Ran. 17 m.w.N.). Ob dieser Grundsatz auch für die rechtliche Einordnung der Einzelakte eines Vergehens der ÜUntreue gilt, kann jedoch dahinstehen. Denn der von der Revision angenommene,auch dem Eröffnungsbeschluß beigelegte Mangel würde nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Diese Folge tritt nur ein, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß schwere formelle und sachliche Mängel enthalten (vgl. BGH aa0; BGH GA 1980, 108; 468). Ein solcher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn die zugelassene Anklage nicht genau erkennen läßt, welche Alternative eines Tatbestands in Betracht kommt. Sachliche Lücken im Anklagesatz nehmen nur dann dem Eröffnungsbeschluß die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung mit der Folge eines Verfahrenshindernisses, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde (BGHSt 5, 225, ?27; 10, 137; BGH NStZ aa0 m.w.N.; Treier in KK § 200 Ran. 2%; Rieß aaO Ran. 57). So ist es hier nicht. Der Verfahrensgegenstand ist durch die Anklageschrift nach Tatzeit und Tatort eindeutig festgelegt. Die Anklageschrift 1äßt darüber hinaus für jeden Angeklagten hinreichend erkennen, auf welche Handlungen

der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf gestützt wird. Der diese Anklage zulassende Beschluß weist mithin keine Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen würden,

2. Die Rüge des Angeklagten KB, ser Eröffnungsbeschluß sei unwirksam, weil an ihm eine

Richterin mitgewirkt habe, die nach § 22 Nr. 4 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (S. 1302 d.A.), ist unbegründet.

Der von der Revision behauptete Mangel hat nicht die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge (vgl. BGHSt 29, 351, 355 £. m.w.N. = JR 1981, 377 m.

Anm. Meyer-Goßner; a.A. Rieß aaO § 207 Rdn. 51 und 52 m.w.N.). An der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsmeinung herangezogenen Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 283/54 - bei Herlan MDR 1954, 656) hat der Senat nicht festgehalten (vgl. BGHSt 29, 351, 357). Die bloße Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses kann gem. § 336 Satz 2 StPO i. V. mit § 210 StPO nicht gerügt werden (BGH NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß; Pikart in KK § 336 Rdn. 7 m.w.N.; Rieß aaO § 207 Ran. 71 m.w.N.).

II, Verfahrensrügen 1. Tu

a) Der Einwand, die Kammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, durch einen klarstellenden Hinweis in der Hauptverhandlung den in rechtlicher Hinsicht unklaren Anklagesatz (Benennung beider Tatbestandsalternativen

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des § 266 Abs. 1 StGB) zu ergänzen und so den in dieser Unvollständigkeit liegenden Hangel zu beheben, greift nicht durch.

Richtig ist, daß erhebliche, wenn auch die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses unberührt lassende Mängel, die die "Informationsfunktion"

(vgl. Rieß aa0 § 200 Rdn. 4) der zugelassenen Anklage betreffen, bei der Verlesung des Anklagesatzes zu einer Klarstellung zwingen können (vgl. BGH NStZ 1984, 133; Rieß aaO Rdn. 59), insbesondere dann,

wenn ohne eine solche Klarstellung oder ohne entsprechenden Hinweis eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet ist.

Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist fraglich, ob ein konkretisierender Hinweis möglich und geboten war; jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bei einem Hinweis des Gerichts, welche Einzelakte der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Untreue den Mißbrauchs- (§ 266 Abs. 1/1. Alt. StGB) und welche den Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1/2. Alt. StGB) erfüllen, sich anders hätte verteidigen können.

Die Anklage hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch die pflichtwidrige Gewährung von Avalkrediten ohne Sicherheiten den Tatbestand der Untreue verwirklicht zu haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn in solchen Fällen Personen handeln, die die laufenden Geschäfte eines Kreditinstituts führen, - je nach Sachlage - beide Tatbestände des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein können (vgl. BGH NJW 1984, 2539; BGH, Urteile vom 25. März 19E0 - 1 StR 606/59 und vom 18. Juni 1965 - 2 StR 435/64). Die

nach außen wirkende Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis wie auch die Vermögensfürsorgepflicht des Beschwerdeführers folgen aus seiner Stellung als Geschäftsführers der REED my. Denn

kraft dieser Stellung war der Angeklagte im Rahmen

des ihm eingeräumten Spielraums einerseits verpflichtet die Vermögensinteressen der RE wahrzunehmen andererseits berechtigt, die Bank zu verpflichten und über ihr Vermögen zu verfügen (vgl. BGH NJW 1984, 2539)

b) Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin daß dem Angeklagten TB nach der Verkündung zweier Beschlüsse nicht erneut das letzte Wort erteilt worden sei; dadurch sei § 258 Abs. 3 StPO verletzt.

Die Rüge ist unbegründet; sie ist auf dem Hintergrund folgenden Verfahrensablaufs zu würdigen:

Im Laufe der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mehrfach Sachverständige zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Mitangeklagten Ki zehört, una zwar Dr. EXP an sieben Verhandlungstagen (Prot. S. 129 £., 218 f., 226 f., 233, 438 £f., 535 f., 605 £., 618) sowie Dr. BEE, Dr. Ball und Prof. Dr. Go (Prot. S. 232 f., 279 £., 592 £.). Sämtliche Ärzte habe! jeweils die völlige organische und psychische Gesundhei des Mitangeklagten bestätigt. Dieser hat den Sachverständigen Dr. EB zum ersten Mal am 29. Dezember 19 erfolglos als befangen abgelehnt (Prot. S. 435 nebst An KöNr. 29, 437). Am 20. April 1983 ist allen Angeklagten zum ersten Mal das "letzte Wort" erteilt worden (Prot. S. 629, 634). Bei dieser Gelegenheit hat der Angeklagte KU mehrere Anträge gestellt, darunter auch ein

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erneuten Ablehnungsamtrag gegen den Sachverständigen

Dr. El. Diesen Antrag hat die Kammer als unbegründet zurückgewiesen (Prot. S. 634, 637, 639 nebst

Anl. KöNr. 49). Zum zweiten Mal ist den Angeklagten

am 29. April 1983 das "letzte Wort" gewährt worden

(Prot. S. 665 f.). Während dieses zweiten Schlußworts

hat der Mitangeklagte Ki ein drittes Ablehnungsgesuch gegen Dr. ED angebracht (Prot. S. 666 f.). Über diesen Befangenheitsamtrag hat die Kammer zunächst keine Entscheidung getroffen, sondern hat den Angeklagten noch am selben Tage ein drittes Mal das "letzte Wort" erteilt (Prot. S. 669 ff.). Im Rahmen seiner Ausführungen hat der Mitangeklagte Ki auch Dr. Ba wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses und das dritte Ablehnungsgesuch gegen Dr. EN nat die Strafkammer als unzulässig verworfen, weil durch sie das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden sollte, Im Anschluß an die Verwerfung hat sie sofort das Urteil verkündet ohne den Angeklagten zuvor noch ein viertes Mal das "letzte Wort" zu gewähren (Prot. S. 671 ff.).

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte nach einem nochmaligen Eintritt in die Verhandlung gem. § 258 Abs. 3 StPO erneut zu befragen ist, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe (BGHSt 13, 53, 59; 22, 278, 279). Im vorliegenden Fall ist es jedoch zumindest zweifelhaft, ob die Verwerfung der beiden Ablehnungsgesuche als Wiedereintritt in die Verhandlung mit der Folge der Pflicht zur erneuten Erteilung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 3 StPO anzusehen ist (vgl. hierzu Hürxthal in KK § 258 Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 258 Ran. 15). Die Kammer hat sich in ihren Beschlüssen ausschließlich mit der Zulässigkeit dieser

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Gesuche befaßt, ohne Ausführungen zur Sache zu machen, Aber selbst bei Bejahung eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 3 StPO kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.

Trotz der besonderen Bedeutung des § 258 Abs. 3 StPo für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Hauptverhandlung begründet die Verletzung dieser Vorschrir keinen absoluten Revisionsgrund (BGHSt 22, 278, 280 £.; Hürxthal in KK § 258 Rdn. 37 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer as § 258 Rdn. 18). Richtig ist allerdings, daß das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensmange nur in besonderen Ausnahmefällen wird ausschließen können (BGHSt 22, 278, 281 m.w.N.; Hürxthal aa0). Um eine solche Ausnahme handelt es sich hier.

Die Verwerfung der offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche des Mitangeklagten KB konnte den Beschwerdeführer keine Veranlassung geben, sein Verteidigu vorbringen zu ändern oder zu ergänzen. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer anderen, für den Angeklagten TEEN günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn ihm nach der Verwerfung der beiden Befangenheitsamträge noch ein viertes Mal das "letzte Wort" erteilt worde wäre. Auch die Revision hat nicht angeführt, was der Beschwerdeführer noch zu seiner Verteidigung hätte vorbringen können.

c) Die Revision beanstandet, ein am 3. Dezember 1982 gestellter Beweisamtrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Hä@EEB 215 Zeugen sei rechtsfehlerhaft übergangen worden Zwar habe das Landgericht zunächst die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt (Beschluß vom 3. Januar 1983), es hal jedoch die Wahrunterstellung wieder aufgehoben (Beschluß vom 14. März 1983).

R.

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0

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Das Vorbringen der Revision gibt den Sachverhalt nicht zutreffend und nur unvollständig wieder. Der Beschluß vom 3. Januar 1983 ist nur zum Teil aufgehoben worden. Wieweit die Aufhebung sachlich ging, 1äßt sich nur dem Wortlaut des Beschlusses entnehmen. Ihn hat die Revision nicht vorgetragen. Sie hat infolgedessen die Begründungserfordernisse nicht erfüllt, die sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben.

d) Ebenfalls unzulässig ist die Rüge, in den Urteilsgründen sei der im Schlußvortrag hilfsweise gestellte Antrag nicht beschieden worden, Rechtsanwalt Hä@ zu den Behauptungen zu vernehmen, auf welche der aufgehobene Teil des Beschlusses vom 3. Januar 1983 sich bezog. Entgegen § 3,4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen, welche Beweisbehauptungen das sind.

Im übrigen übersieht die Revision, daß der Angeklagte Tu in seinem Schlußwort einen umfassenden Beweisamtrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Häff zu einem Beweisthema gestellt hat, welches dasjenige des vorerwähnten Hilfsbeweisamtrages wohl mit umfaßt (Prot. S. 629). Diesen Antrag hat die Kammer mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweisbehauptung sei "aus tatsächlichen Gründen unerheblich (§ 244 Abs. 3 StPO)" (Prot. S. 637 nebst Anl. Nr.

368). Diese Ablehnung hat die Revision nicht beanstandet.

e) Das Vorbringen, die Kammer habe einen Beweisamtrag vom 12. März 1983 - der auch die Behauptung enthielt, der Angeklagte habe Anfang Juli 1977 davon Kenntnis erlangt, die von ihm ausgestellten acht Bürgschaften über je 680.000,-- DM seien vernichtet worden - mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptungen stünden in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung und hätte im Wider-

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spruch dazu im Urteil zu dem unter Beweis gestellten Sachverhalt "negativ Stellung" genommen (UA S. 372 £.), zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

f) Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer habe es unterlassen, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, Sie habe sich mit der Äußerung eines Sachverständigen begnügt, der dazu Stellung nahm, ob vom Angeklagten vorgelegte Atteste die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit. des Angeklagten nahelegen. Damit durfte das Tatgericht si auch begnügen.

g) Die Rüge, die Strafkammer habe es unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der REED GE in ihrer Bedeutung für die Sache auszuschöpfen, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Sie betrifft die Gewährung der ersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977 zum Zwecke des Ausgleichs des Kontos des Mitangeklagten Keil; insoweit hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg (vgl. unter III 1. aundc).

h) Die Beanstandung, das Gericht habe die Verteidigı nicht darüber unterrichtet, ob die in der Hauptverhandlu angekündigte Überprüfung von Grundbuchakten (Prot. S. 62 etwas "Verfahrenserhebliches" ergeben habe, geht schon deshalb fehl, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargelegt hat, welche die Verteidigung beeinträchtigenden Folgen diese Unterlassung des Gericht gehabt haben könnte.

2b vr

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i) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision mit der Aufklärungsrüge, das Tatgericht habe die dem Mitangeklagten Keil an 27. Mai 1968 von der Ho-KeiRKG erteilte Vollmacht, Wechselverbindlichkeiten zu Lasten eines bestimmten Kontos (§ 54 Abs. 2 HGB) einzugehen (UA S. 51, 54 £., 58 f., 72 £f£f., 152 f., 165 £., 176, 201, 206 £., 243 £f., 285 ff., 396 f.), nicht durch Verlesung gem. § 249 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.

Weder § 249 StPO noch § 261 StPO gebietet die Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke; ihr Inhalt kann auch durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugenaussagen festgestellt werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160;

BGH, Urteile vom 25. Mai 1982 - 1 StR 232/82 - und vom

18. Oktober 1983 - 1 StR 449/83; Mayr in KK § 249 Rdn. 2). Die Revision übersieht, daß die Kammer die am 12. Januar 1983 (Prot. 459 nebst Anl. Nr. 185) beantragte Verlesung

der Bankvollmacht nicht nur mit ihrem im Revisionsvorbringen zitierten Beschluß vom 24. Januar 1983 (Prot. S. 490 nebst Anl. Nr. 204) mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien bereits durch die Vernehmung des Zeugen He@# erwiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sondern auch durch den Beschluß vom 19. Januar 1983 (Prot. S, 481); in diesem Beschluß hat das Gericht die beantragte Beweiserhebung nicht nur abgelehnt, weil die behauptete Wechselvollmacht des Mitangeklagten Keil bereits durch die Vernehmung des Zeugen Heß bewiesen sei, sondern hinzugefügt, die Vernehmung dieses Zeugen sei "anhand der Urkunde!" erfolgt. Die Kammer hat also die Vollmachtsurkunde als Vernehmungsbehelf benutzt und deren Inhalt zulässigerweise im Wege des Vorhalts in das Verfahren eingeführt (vgl.

statt aller: Mayr in XK § 249 Rdn. 49). Daß es unter dem

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Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten gewesen wäre, den Wortlaut dieser Urkunde durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, ist nicht ersichtlich. Auf den genauen Wortlaut stellt das Urteil nicht ab.

j) Mit der Rüge, das Gericht habe mehrere gen. § 249 StPO verlesene Urkunden nicht auch zusätzlich in Augenschein genommen (Prot. S. 465 ff.), kann die Revision nicht durchdringen. Entscheidungserheblich war offensichtlich nur der Inhalt der Urkunden, nicht jedoch der sich durch die Einnahme des Augenscheins erschließende äußere Zustand der Schriftstücke.

k) Soweit die Revision schließlich bemängelt, sie habe nach dem Schluß der Hauptverhandlung keine Abschriftea der Sitzungsniederschriften aus der ersten ausgesetzten Hauptverhandlung im Jahre 1978 erhalten, kann ihr Vorbringen keinen Einfluß auf den Bestand des Urteils haben. Es zeigt nichts auf, worauf die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beruhen könnte (vgl. Pikart in KK § 337 Rdn. 34).

2. PER

a) Was das Vorbringen der Revision angeht, der Mangel, den die Anklageschrift aufwies (Nichtbenennung der verwirklichten Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 St@))) sei in der Hauptverhandlung nicht durch Hinweise geheilt worden, so kann auf die Darlegungen zur entsprechenden Rüge des Mitangeklagten TEE Bezug genommen werden (vgl. II 1a).

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b) Ebenso wie bei der Revision des Mitangeklagten TEE sreift im Ergebnis die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO nicht durch (vel. II 1b).

ce) Unzulässig ist die Rüge der Revision, die Wirtschaftsstrafkammer habe trotz eines rechtzeitigen Einwandes nach § 6 a StPO ihre Zuständigkeit nach § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG zu Unrecht bejaht (Prot. S. 6 ff. nebst Anl. Nr. 1 und 2) und dadurch § 338 Nr. 4 StPO verletzt.

Mit der Behauptung einer falschen Anwendung des normativen Zuständigkeitsmerkmals des § 74 c Abs. 1 Nr. € GVG (Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens zur Beurteilung des Falles) kann die Revision nicht begründet werden; dieses Zuständigkeitsmerkmal ist nur bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu prüfen (vgl. BGH GA 1981, 324 m. Anm. Rieß zur gleichliegenden Problematik des Merkmals "der besonderen Bedeutung" in §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24h Abs. 1 Nr. 3 GVG; Pfeiffer in KK § 6 a Rdn. 5; Pikart in KK § 338 Rdn. 68; Mayr in KK § 74 c GVG Rdn. 4: Rieß in Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 a Rdn. 41 und 45 m.w.N.; Rieß NJW 1978, 2265, 2268; im Ergebnis auch Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 170). Der Zuständigkeitseinwand der Revision richtet sich also gegen den nach § 210 Abs. 1 StPO unanfechtbaren Eröffnungsbeschluß, der einer Beurteilung des Revisionsgericht jedenfalls dann nicht unterliegt, wenn - wie hier - die Annahme einer willkürlichen Zuständigkeitsbejahung keine Grundlage hat (vgl. BGH GA aaO).

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d) Fehl geht auch die Beanstandung, die Kammer habe im Zusammenhang mit mehreren Ablehnungsgesuchen des Mitangeklagten KB zesen die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO verstoßen (Prot. S. 25, 564 ff., 609, 656 ff.), indem sie ohne einen die Entscheidung zurückstellenden Beschluß weiterverhandelt habe. Da die Revision nicht behauptet hat, der Beschwerdeführer oder seine Verteidiger hätten sich diese Befangenheitsamträge zueigen gemacht, kann sie sich nicht darauf stützen, der Kammer seien bei der Behandlung dieser Gesuche Verfahrensfehler unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1973 - 5 StR 671/72 - bei Dallinger MDR

1973, 730).

e) Mit dem Vorbringen, der Zeuge Gel sei bei seiner zweiten Vernehmung nicht erneut über den Gegenstand der Untersuchung und die Person der Beschuldigten unterrichtet worden (Prot. S. 360, 371 f.), kann die Revision nicht begründet werden. § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, der eine solche Unterrichtung vorschreibt, stellt eine Vorschrift dar, deren Verletzung mit der Revision nicht gerügt werden kann (BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78; Pelchen in KK § 69 Rdn. 9 m.w.N.; Kleinknech Meyer aaO § 69 Rdn. 9 m.w.N.).

f) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts darin, daß die Strafkammer die Bürgschaftsurkunden vom 18. März, 21. April, 29. April und 16. Mai 1977 (vgl. UA S. 96 ff., 117 ££f.) nicht gem. § 249 StPO verlesen hat. Beweiserhebliche Schriftstücke können ihrem Inhalt nach auch durch andere Beweismittel festgestellt werden (vgl. die Ausführungen unter II 1 i); eine Verlesung ist nicht erforderlich,

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Daß die in Rede stehenden Bürgschaftsurkunden überhaupt nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind, trägt die Revision nicht vor; im übrigen folgt das Gegenteil aus der Beweiswürdigung des Tatgerichts. Der genaue Wortlaut der Urkunden ist nach den Urteilsgründen ohne

Bedeutung.

g) Schließlich dringt die Revision auch nicht mit der Rüge durch, die Kammer habe unter Verstoß gegen § 2uh Abs. 2 StPO die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf die Ausführungen zum gleichartigen Vorbringen des Angeklagten TEE „ira verwiesen (vgl. II 18).

3.

a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Gericht habe sich in den Urteilsgründen nicht an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten (Prot. S. 515 nebst Anl. Nr. 232, Ss. 520 nebst Anl. Nr. 238; UA 20 £.).

Der Angeklagte hatte behauptet, bei den ersten Gesprächen über eine Durchführung des Weltmeisterschafts-Boxkampfes zwischen MP Al@und Richard DE sei es "weder um eine Gewinnerwartung noch um die Abdeckung von

"nicht vorhandenen Verbindlichkeiten" des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitangeklagten Ke gegangen, "sondern vielmehr darum, ob" der Mitangeklagte Keiiiiß "ie Finanzierung der Veranstaltung übernehme". Die Revision ist der Auffassung, da in dem Beweisamtrag von "nicht vorhandenen" Verbindlichkeiten die Rede gewesen sei, habe die Kammer im Urteil aufgrund der Wahrunterstellung davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe niemals Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitangeklagten Koi gehabt; dem widersprächen aber die Urteilsfeststellungen

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(UA 20 £f.), in denen die Rede davon sei, der Beschwerde. führer sei in hohem Maße bei dem Mitangeklagten Ken verschuldet gewesen. Der behauptete Widerspruch besteht Jedoch bei richtigem Verständnis der Beweisbehauptung nicht. Nach dem Zweck des Beweisamtrags ging es um den Nachweis, daß der Mitangeklagte Ken veranlaßt werden sollte, die Finanzierung des Boxkampfes zu übernehmen. Es ging nicht um Gewinnerwartungen und Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers. Die Worte "nicht vorhandene Verbindlichkeiten" hatten nicht den Sinn, das Beweisthema zu erweitern oder zu konkretisieren. Sie hatten lediglio die Bedeutung einer argumentativen Parenthese, Aus ihnen brauchte die Strafkammer nicht die Schlüsse zu ziehen, auf die es dem Angeklagten ankan.

b) Mit ihrer weiteren Rüge, ein vom Angeklagten im Rahmen seines letzten Wortes gestellter Hilfsbeweisamtra sei weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgrü den beschieden worden, dringt die Revision nicht durch.

Am 25. April 1983 hat der Beschwerdeführer in seing zweiten Schlußwort "hilfsweise die Vernehmung des Zeugen HB unter Voriage der Lieferscheine, die sich bei ihm im Original befinden", beantragt. Dieses Beweisbe- } gehren stand im Zusammenhang mit dem Antrag vom 20. Apri 1983, der Behauptungen zur Führung des Warenlagers in CE zun Gegenstand hatte. Diesen Antrag hatte die Kammer mit der Begründung abgelehnt, es handele sich mangels Benennung eines Beweismittels nur um einen Beweisermittlungsamtrag; unter dem Gesichtspunkt des § 24/ Abs. 2 StPO sei ihm jedoch nicht nachzugehen, da der Zeuge Hi "zu dem Beweisthema bereits umfassend vernommen worden" sei (Prot. S. 637 nebst Anl. Nr. 369),

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Bei dieser Sachlage stellt sich der Hilfsbeweisamtrag des Beschwerdeführers als ein nach erfolgter Beweiserhebung geäußertes Verlangen dar, einen schon entlassenen Zeugen nochmals zu vernehmen; ein solches Begehren ist allerdings nur dann ein Beweisamtrag, über den nach § 244 Abs. 6 StPO durch einen Gerichtsbeschluß oder im Falle eines Hilfantrages in den Urteilsgründen zu entscheiden wäre, wenn er auf Beweistatsachen gestützt ist, die im Verhältnis zum Beweisthema, zu dem der Zeuge bereits vernommen worden ist, neu sind. Über ein auf bloße Wiederholung gerichtetes Verlangen befindet das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO, ohne daß es einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts bedürfte (vgl. statt aller: Herdegen in KK § 244 Ran. 53 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, darlegen müssen, inwieweit sein Beweisbegehren trotz der "umfassenden Vernehmung" des Zeugen Hi] neu war; nur dann wäre das Revisionsgericht in die Lage versetzt worden zu entscheiden, ob der Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen nochmals zu hören, als förmlicher Beweisamtrag anzusehen war, über den die Strafkammer eine Entscheidung hätte treffen müssen.

Der weitere Einwand der Revision, dem Angeklagten sei durch die Nichtbescheidung seines Hilfsbeweisamtrages die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigung nach den Beschlußgründen auszurichten, geht fehl; mit der Stellung eines Hilfsbeweisamtrages hatte der Beschwerdeführer auf eine Beschlußfassung in der Hauptverhandlung verzichtet (vgl. BGHSt 32, 10, 13; Herdegen in KK § 24h Rdn. 54 m.w.N.).

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c) Die Beanstandungen der Revision gegen die Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 1 vom 28. Januar 1983 sind unbegründet.

Der Angeklagte hatte behauptet, er habe die Verbindlichkeiten aus einem Darlehen, das er im Jahre 1975 von dem Mitangeklagten Keß erhalten hatte, ordnungsgemäß getilgt; als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer die Verlesung des dem Antrag beigefügten Schecks angeboten, Die Kammer hat die begehrte Beweiserhebung mit Beschluß vom 2. Februar 1983 mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos; für den strafrechtlich relevanten Zeitraum 1977 spiele es keine Rolle, ob der Angeklagte Mil dem Angeklagten Ke@# Darienn aus dem Jahre 1975 kurze Zeit später zurückbezahlt habe; in einem ergänzenden Beschluß vom 14. März 1983 führte die Strafkammer aus, es bestehe zwischen der Beweisbehauptung und dem Gegenstand der Urteils findung kein Zusammenhang im Sinne von § 245 Abs. 2 StPO.

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Begründung, mit der die Kammer die Verlesung einer präsenten Urkunde abgelehnt hat, nicht dem Gesetz entspricht; dem Beschluß ist nämlich nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen die Kammer zu der Auffassung gelangt ist, zwischen dem Beweisthema und dem Gegenteil der Urteilsfindung bestehe kein Zusammenhang. Auf diesem Begründungsmangel beruht das Urteil aber nicht; denn die Verlesung der präsenten Urkunde sollte zum Beweis einer Tatsache dienen, die das Tatgericht ohne Rechtsfehler als bedeutungslos für die Entscheidung gewertet hat. Zwar muß ein Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO in der Regel zur Aufhebung des Urteils führen, weil dem Revisionsgericht die Unerheblichkeitsprüfung ebens wenig wie dem Tatrichter gestattet ist (vgl. Herdegen in KK § 245 Rdn. 17 m.w.N.). Aber die Regel gilt nicht, wenn

37

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nach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Verwendung des präsenten Beweismittels die Entscheidung beeinflußt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1965 - 5 StR 457/65 -;

vom 11. Dezember 1974 - 3 StR 323/74 - bei Dallinger

MDR 1975, 369 und vom 4. Januar 1978 - 2 StR 609/77 - bei Holtz MDR 1978, 459 f.; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80; Herdegen in KK § 245 Ran. 17). So liegt es hier.

In den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß der Beschwerdeführer anfänglich die ihm vom Mitangeklagten Keil gewährten Darlehn zurückgezahlt hat, gegen Ende des Jahres 1975 allerdings die Rückstände ein "dem Umfang nach nicht mehr überblickbares Maß angenommen" hatten (UA S. 20). Die Feststellung der Kammer, der Beschwerdeführer sei Ende 1975 bei dem Mitangeklagten KB noch verschuldet gewesen, beruht offensichtlich auf der Einlassung des Mitangeklagten KeB, die sie rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen hat. Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme, die Verlesung des präsentierten Schecks hätte die Kammer zu einer anderen, für den Angeklagten günstigeren Entscheidung

veranlassen können.

d) Die Rüge, die Kammer habe sich in den Urteilsgründen (UA S. 72, 76) nicht an die durch Beschluß vom 4, Februar 1983 zugesagte Wahrunterstellung zu Ziffer 5 des Beweisamtrags Nr. 25 des Mitangeklagten SC von 2. Februar 1983 gehalten, kann auf ihre Begriindetheit nicht geprüft werden. Es wird nicht vorgetragen, welche Entscheidung das Gericht zu Ziffer 5 des genannten Beweisamtrags tatsächlich traf. Die Behauptung der Wahrunterstellung ist unrichtig.

- 22 _

Außerdem hat die Revision unerwähnt gelassen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 1983 (Prot. S. 529 f.) der Beschwerdeführer sich dieser Beweisbehauptung ausdrücklich nicht angeschlossen hat.

e) Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung der Revision, die Richter und Schöffen hätten von einer Vielzahl in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden keine Kenntnis genommen, weil insofern nicht auch noch die Einnahme des Augenscheins angeordnet worden sei; die Verlesung erfolgte zum Zwecke der Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunden, Der äußere Zustand dieser Beweismittel war offensichtlich ohne Bedeutung für die Entscheidung.

f) Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vollmachtsurkunde für ein bestimmtes Bankkonto nicht verlesen, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten TEEEER Bezug genommen (vgl. II 1i).

&) Schließlich sieht die Revision einen Verstoß gegen § 2hh Abs. 3 Satz 2 StPO darin, daß das Gericht einen Beweisamtrag des Mitangeklagten TEEEM von 28. Januar 1983 auf Vernehmung des Zeugen Sch, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hatte, rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt hat, er sei nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden. Die Rüge greift nicht durch.

Mit nicht zu beanstandender Begründung hat die Strafkammer die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozeßverschleppung dargelegt. Im übrigen hat das Gericht seine Ablehnung zusätzlich auch darauf gestützt (zur Zulässigkeit der Ablehnung ein und desselben Beweisamtrags aus mehreren Gründen vgl. BGH NJW 1953, 1314; Kleinknecht/ Meyer aaO § 244 Rdn. 42 m.w.N.), der als Beweismittel be-

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nannte Zeuge sei zu den Beweisbehauptungen bereits vernommen worden. Auch diese Begründung ist frei von Rechtsfehlern, da mit der Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich der Beweiserhebungsanspruch verbraucht ist. Mit der Revision hätte der Beschwerdeführer angesichts dieser Beschlußfassung nur rügen können, daß seine Beweisbehauptungen in dem zurückgewiesenen Antrag im Verhältnis zu dem Beweisthema, zu dem sich der Zeuge bereits geäußert hat, neu waren (vgl. hierzu die Ausführungen unter II 3 b).

Mr 7

a) Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO wird auf die Ausführungen zur gleichartigen Rüge des Mitangeklagten TB Bezug genommen (vgl. II 1 b). Auch in Bezug auf den Angeklagten Ki kann der Senat angesichts des Verfahrensablaufes ausschließen, daß er bei nochmaliger Erteilung des letzten Wortes noch weitere Verteidigungsinteressen hätte wahrnehmen können.

b) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß sich die Kammer nach der Verwerfung der beiden Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers nicht noch einmal in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, um über das zu verkündende Urteil zu beraten, sondern im Sitzungssaal lediglich eine Verständigung durch Blicke erfolgte und dann sofort das angefochtene Urteil verkündet wurde.

Dieses Verfahren widersprach im vorliegenden Fall nicht dem Gesetz. § 260 StPO schreibt vor, daß das Urteil am Schluß der Hauptverhandlung aufgrund der Beratung erlassen werden muß. Aber nach der Verkündung der Entscheidung zu den beiden Befangenheitsamträgen genügte eine Verständigung der Mitglieder des Gerichts "durch Blicke".

- 2u -

Die Sachentscheidung war bereits beraten. Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig war für das Urteil ohne jede Bedeutung.

c) Die Revision rügt, 106 Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des erkennenden Gerichts seien rechtsfehlerhaft beschieden worden.

Soweit der Beschwerdeführer 105 dieser Gesuche nur listenmäßig aufführt, ist die Rüge unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt der Ablehnungsamträge noch den der Gerichtsbeschlüsse mitgeteilt hat (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 47 m.w.N.). Aber auch das Vorbringen, das gegen die Berufsrichter und die Schöffen gerichtete Ablehnungsgesuch vom 27. April 1981 (S. 4007 d.A.) sei zu Unrecht gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 St wegen Verschleppung des Verfahrens verworfen worden, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der ablehnende Beschluß der Kammer nimmt zur Begrün- | dung in dem entscheidenden Punkt auf den Beschluß des Gerichts vom 28. März 1983 Bezug. Die Gründe dieses Beschlusses hat die Revision nicht mitgeteilt. Sie hat damit dem Revisionsgericht nicht den gesamten notwendigen Sachverhalt vermittelt, der es in die Lage versetzt hätte, über ihre Rüge zu entscheiden.

d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, der Beweisamtrag Nr. 25 vom 2. Februar 1983 sei mit rechtsfehlerhaften Begründungen zurückgewiesen worden.

Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, die Beweisbehauptungen unter Ziffer 1., 2., 3., 5. und 6. des Antrages zielten nicht auf den Nachweis von Tatsachen ab, sondern auf die Klärung von Rechtsfragen,die vom Gericht aufgrund

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der eigenen Sachkunde zu entscheiden seien. Da über Rechtsfragen kein Sachverständigenbeweis zulässig ist, soweit es um Bestand, Inhalt und Auslegung inländischen Rechts und dessen Anwendung auf den Einzelfall geht (vgl. BGH NUW 1968, 1293; Kleinknecht/Meyer aaO vor

§ 72 Ran. 4 und § 244 Rdn. 49 m.w.N.), mußte die Kammer die vom Antragsteller begehrte Einholung von Rechtsgutachten gem. § 24h Abs. 3 Satz 1 StPO ablehnen.

Soweit der Beweisamtrag zu Ziffer 4. und 7. mit der Zusage einer Wahrunterstellung erledigt worden ist, ist ein Widerspruch zwischen den als wahr unterstellten Beweistatsachen und den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich. Auch die Revision trägt nichts vor, was die Annahme einer inkongruenten Wahrunterstellung rechtfertigen könnte.

e) Schließlich ist auch die Rüge unzulässig, ein Beweisamtrag des Angeklagten zur Frage seiner Schuldfähigkeit, dem sich seine Verteidiger hilfsweise am 13. April 1983 angeschlossen hatten, sei zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt worden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat die Revision auch hier weder den Inhalt des Beweisamtrages noch die Gründe des ablehnenden Beschlusses des Revisionsgerichts mitgeteilt.

III. Sachrüge

1. TER un: PO

Die Verurteilung der Angeklagten Tg und Fu wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue bleibt bestehen; doch führt die rechtliche Überprüfung zu einer Minderung des Schuldumfangs. Deshalb haben die Strafaussprüche keinen Bestand.

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a) Als Beginn der fortgesetzten Untreue wertet die Strafkammer die pflichtwidrig gewährte erste Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977 über 2.000.000,-- DM. Die zu diesem ersten Einzelakt getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme von Untreue nicht. Die Bürgschaft vom 12. Januar 1977 diente nur der Abdeckung des Schuldsaldos von mindestens 1.820.000,-- DM auf dem Konto des Mitangeklagteı

Keil dei der Ro u (U Ss. 35, 173, 175.

185, 221-224, 228, 230-232). Die aufgrund der Bürgschaft erlangten Geldmittel sind der Re -EEe wie«e zugeflossen. Deshalb kann schon zweifelhaft sein, ob insow ein Schaden im Sinne des Tatbestands bejaht werden durfte. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Erörterung.

Jedenfalls scheitert die Annahme von Untreue aus subjektiv Gründen. Mit Recht beanstandet der Angeklagte PEN, das das Landgericht Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich der ersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977 über 2.000.000,- die als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der KTB&n bei der KU Gl in gleicher Höhe gegeben wurde, und auch für die weiteren mit diesem Kreditinstitut abgeschlossenen Bürgschaftsverträge, die in wirtschaftlich Zusammenhang mit der Bürgschaft vom 12. Januar 1977 gestan haben, angenommen hat. Nach der Vorstellung der Angeklagte TEE und PO iente diese erste Bankbürgschaft der RO GE azu, das in Höhe von 1.820.000,-- - ungesichert und rechtswidrig - überzogene, aus der Sicht der Angeklagten anderweit nicht mehr ausgleichbare Konto des Mitangeklagten Keil vei dieser Bank mit der aufgrun der Bankbürgschaft bei der Ki U zu erlangenden Kreditmitteln auszugleichen. Bezweckt war hierdurch lediglich ein - durch gezielte Manipulationen nach außen verschleierter - Übergang vom Überziehungsbarkredit zum Bürgschaftskredit, der plangemäß über den Kontoausglei dann auch vollzogen worden ist und nach der Einschätzung

DM

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der Angeklagten keine eigenständigen Schadenswirkungen zum Nachteil der RD HEEEEEB entfaltete. Damit entfällt der Schuldvorwurf der Untreue nicht nur hinsichtlich der ersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977, sondern auch für die weiteren mit ihr in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehenden, mit der Ki . GERN

abgeschlossenen Folge-Bürgschaftsverträge.

b) Im übrigen halten die Schuldsprüche wegen fortgesetzter Untreue rechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Unbedenklich ist zunächst, daß das Tatgericht den Angeklagten PM nicht nur als Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB), sondern als Mittäter der Untreue (§ 27 Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Aufgrund eines gemeinsamen mit dem Angeklagten Tu gefaßten Entschlusses hat der Angeklagte PO tatherrschaftliche Beiträge zur Ausführung der Tat geleistet; ohne seine Unterschrift wäre die Entstehung einer Bürgschafts-

verpflichtung der Ren Hu nicht möglich

gewesen (UA S. 34 f.).

bb) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß beide Angeklagte bei sämtlichen weiteren, mit dem Ausgleich des Kontos Ke nicht zusammenhängenden Einzelakten der fortgesetzten Handlung pflichtwidrig gehandelt haben, sei es überwiegend unter Mißbrauch der ihnen durch Rechtsgeschäft übertragenen Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis (8 266 Abs. 1 1. Alt. StGB), sei es durch eine Verletzung der ihnen obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB) bei den Bürgschaften vom 18. März und vom 12. Juni 1977 (UA S. 9E ff., 174 f£.).

Der Einwand der Revision des Angeklagten Te, das Tatgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei den von den Angeklagten gewährten Avalkrediten um (erlaubte und somit straflose) Risikogeschäfte gehandelt habe, geht fehl. Es ist zwar richtig, daß der Abschluß eines mit einem Risiko behafteten Geschäfts nicht schon aus diesen Grunde den Tatbestand der Untreue erfüllt; Jede Kreditbewilligung trägt ihrer Natur nach eine Gefahr in sich (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1960 - 1 StR 606/59). Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält (vgl. Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 86 m.w.N.; Samson in SK § 266 Rdn. 17; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 20; Lackner, StGB 15. Aufl. § 266 Anm. 3 b und 4 c; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rdn. 25; Hillenkamp NStZ 1981, 161, 166). Die Kammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte Tg als geschäftsführendes Vorstandsmitglied, der Angeklagte PER 215 ehrenamtlicher Vorsitzender des Vorstands der RO HE bei den Bürgschaftsibernahmen ihre vertraglich und satzungsmäßig eingeräumten Kompetenzen überschritten, also gegen diejenigen Anordnungen verstoßen haben, die das Geschäftsrisiko begrenzen sollten. Außerden widersprach die Vergabe der Avalkredite den Vorschriften des Kreditwesengesetzes über die Anzeige von Großkrediten, die Stückelung eines Kredits und die Pflicht zur banküblichen Bonitätsprüfung (§§ 13 Abs. 1 und 4, 18, 19 Abs. 1 Nr. 4 KWG i.d.F. vom 1. Mai 1976).

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cc) Die Revision des Angeklagten PO nimmt zu Unrecht an, das Tatgericht habe bereits deswegen eine konkrete Vermögensgefährdung im Sinne des Untreuetatbestandes bejaht, weil die Bürgschaften unter Verstoß gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und die sonstigen Kreditrichtlinien gewährt worden seien. Die Kammer hat entscheidend darauf abgestellt (UA S. 417 £.), daß im Zeitpunkt der Entstehung der bürgschaftsrechtlichen Verpflichtung oder im Zeitpunkt der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde an einen Dritten dem Ausfallrisiko der ] keine Sicherheiten gegenüberstanden, die eine rechtlich und wirtschaftlich gesicherte Aussicht auf Befriedigung im Falle der Inanspruchnahme aus den Bürgschaften begründeten (vgl. BGH NJW 1979, 1512; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1959 - 1 StR 203/59 -; vom 25. März 1960 - 1 StR 606/59 -; vom 31. Mei 1960 - 1 StR 106/60 -; vom 29. Januar 1963 - 1 StR 526/62 -; vom 18. Juni 1965 - 2 StR 435/64 - und vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78 - bei Holtz MDR 1979, 636 f.; Hillenkamp aa0 S. 165). Die Feststellungen, daß weder bei der Aushändigung der Bürgschaftsurkunden noch zu einem späteren Zeitpunkt die Sicherheit eines jederzeitigen und vollständigen Ausgleichs für das übernommene Ausfallrisiko bestand, hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkamner.

dd) Die Angeklagten TE und Pl haben in Kenntnis ihrer Kompetenzüberschreitungen und des Fehlens

tauglicher und banküblicher Sicherheiten für die vergebenen Avalkredite den Eintritt des Vermögensschadens bei der

"RO Di 1icend in Kauf genommen.

Beide Angeklagten haben zum Teil eingeräumt, bei der Gewährung der Bürgschaften ihre Befugnisse überschritten zu haben (UA S. 170 £., 241, 2hh, 264, 270, 272, 273, 316, 321, 356, 363 £.); im übrigen folgt diese Feststellung aus der rechtlich nicht zu beanstandenen Beweiswürdigung (UA S. 275 f., 321 ff.).

Rechtsbedenkenfrei ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, beide Angeklagten hätten erkannt, daß dem Ausfallrisiko der RE zus den pflichtwidrig gewährten Avalkrediten keine Sicherheiten gegenüberstanden, die geeignet gewesen wären, ein Äquivalent zu diesem Risiko zu bilden. Was die Revision des Angeklagten Pl hiergegen vorbringt, stellt weitgehend nur Angriffe dar, die darauf abzielen, die Folgerungen des Tatgerichts durch andere zu ersetzen. Im übrigen übersieht die Revision, daß das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt hat, daß der Angeklagte Pi ein "Banklai: war; es hat bei seinen Überlegungen dem Umstand Rechnung getragen, daß der Wissenstand des Angeklagten Ti aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit im Bankgeschäft erheblich höher war als derjenige des lediglich ehrenamtlich tätigen Beschwerdeführers. Daß das Tatgericht dennoch den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe gewußt, daß die RE zezen das von ihr übernommene Risiko nicht abgesichert war, ist revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden.

Schließlich geht auch der von beiden Beschwerdeführern erhobene Einwand fehl, die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil trügen die Annahme eines (bedingten) Schädigungsvorsatzes nicht. Die Strafkammer hat für den gesamten

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Tatzeitraum für jeden einzelnen Fall der Bürgschaftsübernahme dargelegt, welche Überlegungen die Angeklagten To und PR zur Bonität der jeweiligen Bürgschaftsbegünstigten oder anderer in diesem Zusammenhang bedeutsamer Personen angestellt haben und zu welchem negativen Ergebnis beide gelangt sind; weiter hat das Gericht für jeden einzelnen Bürgschaftsfall - ohne daß ein Rechtsfehler zu erkennen

wäre - festgestellt, daß den Angeklagten die Diskrepanz zwischen dem Risiko der RB aus der jeweiligen "Bürgschaft und den nicht werthaltigen "Sicherheiten" bewußt war. Haben aber die Angeklagten die jeweilige Benachteiligung der RE 215 Folge ihres Handelns erkannt und sie dennoch in der Hoffnung hingenommen, die ganze Angelegenheit werde später einmal doch noch "gut gehen", so haben sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihre vagen Zukunftserwartungen Stehen einem Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 196% - 1 StR 526/62 - und vom

19. August 1976 - 4 StR 714/75; BGH NJW 1979, 1512).

c) Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat den Umfang des tatbestandsmäßigen Geschehens der fortgesetzten Untreue rechtsfehlerhaft zu weit gefaßt. Wie dargelegt rechtfertigen die pflichtwidrig gewährte Bürgschaft vom 1?. Januar 1977 über 2.000.000,-- DM und die damit zusammenhängenden Folge-Bürgschaftsverträge die Annahme von Untreue nicht. Es liegt nahe, daß durch diesen Rechtsfehler die Höhe der Freiheitsstrafe zum Nachteil beider Angeklagten beeinflußt worden ist, zumal bei dem Angeklagten TEEN "der Übergang vom Überziehungsbarkredit zum Bürgschaftskredit" ausdrücklich strafschärfend gewertet worden ist (UA S. 428). Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, daß schon die Gewährung des Überziehungskredits an den Mitangeklagten KM Jen Tatbestand der

Untreue erfüllt hat. Dieser Gesichtspunkt muß bei der Strafzumessung außer Betracht bleiben. Die Strafkammer

hat nämlich insoweit das Verfahren "vorläufig eingestellt" (EA S. 1198 R - 1202, 2203), so daß dieser Umstand nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGHSt 30, 147, 148; 30, 197; 31, 302).

2. Maier und Königshofen

a) Auch die Verurteilung der Angeklagten MM una KUN wesen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zur Untreue bleibt bestehen, doch führt die rechtliche Überprüfung aus denselben Gründen wie bei den Ingeklagten TER un: Pu einer Milderung des Schuldumfangs.

Die vom Tatgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch gegen die Angeklagten. Es ist in den Urteilsgründen dargelegt, daß die beiden Angeklagten die begrenzten Befugnisse der Mitangeklagten TH una Tim bei der Vergabe von Avalkrediten kannten; ihnen war auch klar, daß dem Ausfallsrisiko der Raiffeisenbank Harburg aus den übernommenen Bürgschaften keine Sicherheiten gegenüberstanden, die eine sofortige und vollständige Befriedigung im Falle der Inanspruchnahme aus einer der Bürgschaften gewährleistet hätten.

Weiter ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Tatbeiträge zur Untreue der Mitangeklagten TB und Pie Angeklagten MEER und KO usammen mit dem Mitangeklagten Keil aufgrun:

gemeinsamer Absprachen bei den einzelnen Bürgschaftsgewährungen je nach der ihnen zugedachten Rolle leisteten.

1

IN

Nr )

Mit ihren Handlungen haben die Angeklagten Mi und KO ie Straftat der Mitangeklagten TEEN und PD in Kenntnis der wesentlichen Merkmale der Haupttat gefördert und damit zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen. Offen bleiben kann für die Überprüfung des Schuldspruchs, ob die Urteilsfeststellungen darüber hinaus, reduziert man sie unter Ausschluß der in ihnen enthaltenen Wertungen auf ihren Tatsachenkern, nicht sogar den Schluß auf eine täterschaftliche Beteiligung zulassen; denn auch für diesen Fall könnten die Angeklagten Mi und Kun nur wegen Beihilfe zur Untreue bestraft werden, da bei ihnen das strafbegründende persönliche Merkmal eines besonderen Pflichtenverhältnisses zur Ru fen1t (ve1. statt aller: Dreher/Tröndle aaO § 266 Ran. 15 m.w.N.). Die Unterstützung, die die Angeklagten “OB uns (UN 2 - meinsam mit dem Mitangeklagten Ko den Mitangeklagten TEE un: PO Vei den Bürgschaftsgewährungen haben zuteil werden lassen, ist darin zu sehen, daß sie sich - nach vorheriger Absprache untereinander und mit wechselnder Rollenbeteiligung - bemühten, Kreditgeber - sei es unmittelbar, sei es unter Einschaltung eines Finanzmaklers - zu finden oder Stundungen bereits gewährter Kredite zu erreichen. Ohne diese, zum Teil erfolgreichen Bemühungen

der Angeklagten Keil, EB un: “ES Hätten

die Mitangeklagten TG und Pf inr Vorhaben, der kreditunwürdigen KM@CGmbH oder deren Tochtergesellschaften

durch kompetenzwidrige, ungesicherte Bürgschaftsübernahmen eine finanzielle Grundlage für eine wirtschaftliche Betätigung zu schaffen, nicht verwirklichen können. Bei ihrer Suche

nach Kreditgebern gingen die Angeklagten Ke, "zw

und KB in der Weise vor, daß sie in ihrem Kreis besprachen, wer von ihnen oder wer für sie mit welchen Kreditinstituten oder Finanzmaklern verhandeln und wer gegebenenfalls Kreditschuldner sein sollte. Wie die in

- 3, -

diesem Zusammenhang als Sicherheiten erforderlich werdenden Bürgschaftserklärungen der RmEEEB

in den Einzelheiten auszugestalten waren, wurde, um den Wünschen des Angeklagten TEE , des Kreditgebers oder des Finanzmaklers zu entsprechen, was die Höhe, die Stückelung, den Bürgschaftsbegünstigten und die Laufzeit anging, vor der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde jeweils mit dem Mitangeklagten TB abgestimnt.

Der Einwand des Angeklagten MB, dic Tin HE sei über die vom Mitangeklagten Keil unterzeichneten Wechselblankette der Hof Keil KC, deren Kommanditist Keil war, für die Risiken aus den Bürgschaften voll abgesichert gewesen, so daß von einer Gefahr für das Vermögen der RB «eine Rede sein könne, geht fehl. Die Blankowechsel konnten keine Sicherheit darstellen, weil sie die HoW-Keiif XC wechselrechtlich nicht verpflichteten; die Wechselvollmacht des Angeklagten Keil bezog sich nur auf die Begründung von Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften ergaben, die dem Betrieb der Hof-Kegß KG dienten (VA S. 55).

b) Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten My und Ks können, weil sich der Schuldumfang verringert hat (vgl. oben B III 1. a und c), nicht bestehen bleiben.

3. Die Aufhebung der Strafaussprüche gegen die Angeklagten Ti. Tom, "CHR un: (u erstreckt sich gem. § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten Keil, der keine Revision eingelegt hat; er ist von demselben Rechtsfehler betroffen, der der Strafzumessung bei den anderen Angeklagten anhaftet.

B. Revision der Staatsanwaltschaft

I. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe zu Unrecht die Tat des Angeklagten Ti nicht als besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) gewertet, greift nicht durch.

Die Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall eines Tatbestandes vorliegt, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Er hat dabei die Gesichtspunkte heranzuziehen, die der Tat selbst innewohnen oder doch wenigstens mit ihr im Zusammenhang stehen, gleichgültig ob es sich um objektive, subjektive oder die Persönlichkeit des Täters betreffende Umstände handelt. Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt, das gesamte Tatbild weiche nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld soweit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407, 408). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Strafkamner, ohne daß ein Rechtsfehler zu erkennen wäre, zu ihrem Ergebnis gelangt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht es trotz des hohen Gefährdungs- und Effektivschadens abgelehnt hat, einen besonderen schweren Fall der Untreue anzunehmen; die Höhe des angerichteten Schadens ist bei Vermögensdelikten fir die Strafzumessung zwar von erheblicher Bedeutung, aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80;

BGH Wistra 1983, 71).

II. Ohne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft auch den Strafausspruch gegen die Angeklagten ME und

KR.

Allerdings hat sich der Tatrichter im Urteil bei der Bemessung der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der erhöhte Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob diese Erörterung deswegen unterblieben ist - worauf eine Formulierung in den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich des Mitangeklagten Keil hindeuten könnte (UA S. 443) -, weil die Strafkammer etwa rechtsirrig (vgl. BGH NJW 1983, 84; 1983, 217; StrVert 1984, 254) davon ausgegangen ist, eine Strafrahmenverschiebung komme bei den als Gehilfen verurteilten Angeklagten MP un: KB schon deswegen nicht in Betracht, weil die Haupttat nicht als besonders schwerer Fall der Untreue beurteilt worden ist, braucht der Senat nicht nachzugehen. Er kann hier schon angesichts des erheblich reduzierten Umfangs des tatbestandsmäßigen Geschehens (vgl. oben B III 1 a) und der Verneinung eines besonders schweren Falles bei den Haupttätern ausschließen daß das Tatgericht die Tatbeiträge der Angeklagten Mg ı KEEEE als besonders schwer im Sinne des § 266 Abs. ? StGB gewertet hätte, wenn es ausdrücklich eine gesonderte Prüfung für jeden Angeklagten vorgenommen hätte.

C. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten | und KOEEEEEE zegen sie Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im angefochtenen Urteil sind infolge der Aufhebung der Strafaussprüche gegenstandslos

geworden.

D. Der Senat nimmt die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Strafrahmenmilderung bei dem Angeklagten ME (UA S. 451) zum Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:

St2

1

I?

- 37 -

Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der auf die Angeklagten Ko, "EEE un: Ku an zuwendenden Strafrahmen zu beachten haben, daß eine Milderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben ist; denn diese Angeklagten standen nicht in einem die Strafbarkeit des Täters begründenden Treueverhältnis zur RE !e. Zu prüfen sein wird, ob der Strafrahmen zusätzlich auch noch gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Angeklagten zu verschieben ist. Dies wird davon abhängen, ob die neue Strafkammer die Tatbeiträge der Angeklagten Ke, und KO 215 Beinilfehandiungen werten oder ob sie zu der Auffassung gelangen wird, die zum Schuldspruch rechtskräftigen Feststellungen des Urteils ergäben das Gewicht mittäterschaftlicher Beteiligung an der Untreue der Angeklagten TE und FW. Im letzteren Fall hätte eine doppelte Strafmilderung zu unterbleiben, weil bei dieser

Alternative die Angeklagten Koi, "p un: Kg

allein deswegen als Gehilfen anzusehen wären, weil bei

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ihnen das für eine täterschaftliche Begehung einer Untreue erforderliche Pflichtenverhältnis fehlte (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschluß vom 14. November 1978 - 4 StR 576/ 78. Urteil vom 7. Oktober 1980 - 5 StR 179/80 - und Beschlu vom 11. Mai 1983 - 4 StR 211/83 = StrVert 1983, 330).

VRiBGH Herdegen ist Ulsaner Maul infolge Urlaubsabwesenheit an der

Unterschriftsleistung verhindert. Ulsamer RiBGH Dr. Schikora Foth

ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Ulsamer