Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 74
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 21.02.2012 – 1 Ws 59/12Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 10.07.2013 – 1 Ws 232/13Zitiert von 2
- BVerfG, 27.02.2000 – 2 BvL 4/98Zitiert von 2
- BVerfG, 19.03.1959 – 1 BvR 295/58Bejaht die Staatsanwaltschaft die "besondere Bedeutung" des Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, so muß sie beim Landgericht Anklage erheben (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)Zitiert von 9
- OLG Hamm, 28.10.2025 – 1 Ws 259/25
- LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 – 18 KLs 105 Js 10084/20 (2)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74#abs-1 (1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74#abs-2 (2) Für die Verbrechen
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74#abs-3 (3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.