Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 74c
Stand: 28.12.2024
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 07.05.2012 – 1 Ws 111/12Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 08.12.2011 – 1 Ws 474/11Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 – 1 K 3881/11Zitiert von 3
- LG Hamburg, 01.06.2017 – 630 KLs 2/17
- LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 – 18 KLs 105 Js 10084/20 (2)
- LG Nürnberg-Fürth, 31.05.2023 – 18 KLs 111 Js 10215/20
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 01.08.2024 – 18 Qs 14/24
- LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 – 18 Qs 22/24Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 09.04.2024 – 12 KLs 112 Js 10426/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74c GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74c#abs-1 (1) Für Straftaten
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74c#abs-2 (2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74c#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74c#abs-4 (4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.