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BGH Entscheidung vom 16.07.1962 – 1 StR 526/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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066

Im Namen des Volkes

In der Straflsache

gegen

1) den Bankangestellten_O B aus

SB, geboren an 1912 in (Allgäu), den Versicherungsvertr ens von aus SB. zevoren am 1915 in Hessen,

wegen Untreue

N 2

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Januar 19653, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Au? die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Bitschnau und von Dirke vom Vorwurf der Untreue freigesprochen vor-Gen sind.

Insoweit wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Larägericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

I. Die Strafkammer hat die Angeklagten Di und von DB von äcm Vorwurf der fortgesetzten Untreue (von DI auch von der Anklage schwerer Bestechlichkeit) mangels Beweises freigesprochen. (Gegenüber DEE war bezüglich weiterer Anklagepunktce, u.a. des Vorwarfs der Anstiftung von DB: zu fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug gegenüber der Kreissparkasse DB: die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelchnt worden: Bl, 428 ff, Bd. III d.A.). Gegen den Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf der Untreue richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

II. A) Daß der Angeklagte von Dip den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, ist vom Landgericht zutreffend dargelegt woräen.-Zur inneren Tatseite hat es bei diesem Angeklagten den Benachteiligungsvorsatz nicht Tür nachgewiesen erachtet.

Seine Ausführungen dazu sind nicht frei von rechtlichen Bedenken, selbst soweit sie den unmittelbaren (direkten) Benachteiligungsvorsatz verneinen. Den bisherigen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der illiquide Kunde Vogt durch seine - ihm von v. DEE (una Iw) ermöglichten - Machenschaften nicht bloße Gutschriften erreichte, Vielmehr konnte er mit den ihm kreditierten Beträgen arbeiten (S. 6 unten UA). Es liegt also die Annahme nahe, daß in Höhe dieser Beträge die Sparkasse - über eine bloße Gefährdung hinaus - jeweils seschädist wurde. Denn ihren Rückzahlungsund Zinsforderungen stand ein illiquider Schuldner gegenüber, der nur verhältnismäßig geringe Sicherheiten zur Verfügung

gestellt hatte, die überdies keineswegs sofort und ohne Schwierigkeiten hätten flüssig gemacht werden können

(vgl. BGHSt 15, 24, 28), Sicherheiten, über die von BD] nach seiner Einlassung (S. 21 UA) nicht einmal unterrichtet

Ware

Lem Angeklagten von DEE var bekannt, daß Ü 0% Sparkasse auf Grund ungedeckter Schecks immer wieder in erheblicher Höhe Geld entzog. Er ermöglichte Wgp dieses Tun, ließ Yleisungen seines Sparkassenleiters unbeachtet, die ihn ersichtlich nur deshalb gegeben wurden, um eine Schädigung der Kasse zu vermeiden, versuchte sogar, sie zu hintertreiben. Wie er bei dieser Sachlage nicht erkannt haben soll, daß sein Verhalten die Sparkasse schädige, hat das landgericht nicht ausreichenä dargelegt. Erkannte er aber, daß scin Verhalten dic Sparkasse schädigte, dann kann der Wille zur Schädigung nicht gut verneint werden, da sein Verhalten nach den bisherigen Feststellungen in allen Stücken bewußt und gewollt war. Eine Schääigungs- oder Bereicherungsabsicht setzt § 266 StGB nicht voraus.

Hätte die Strafkanmer diese Umstände gewürdigt und diese Zusammenhänge erkannt, würde sie die Beteuerungen von Dirkes (bezüglich des Ziels seines Handelns: S. 22 oben, 23 UA) möglicherweise anders bewertet haben, Dabei kommt noch hinzu, daß von Du - mochte sich auch Bestechung nicht erweisen lassen -— es als Zweigstellenleiter seiner Sparkasse für richtig gehalten hatte, dem genannten Kunden gg für 5.000,.-- IM Bilder, Einrichtungsgegenstände unä Pflanzen zu verkaufen (S. 26, 27 UA). Hierauf ist die Strafkamnmer im Zusammenhang mit der Würdigung der Einlassung von Dr: zum Untreuevorwurf bisher nicht eingegangen,

nenn.

Die vorstehenden Bedenken gelten erst recht gegenüber den Ausführungen, mit denen das Lanägericht auch einen nur bedingten Benachteiligungsvorsatz dieses Angeklagten als nicht nachweisbar bezeichnet hat.

Selbst wenn von DEP auf Grund von Zusicherungen BE- =: gehofft haben sollte, der Sparkasse werde später im Endergebnis kein Schaden erwachsen, so würde dies einem bcedingten Schädigungs- oder Gefährdungsvorsatz von Dirkes in Zeitpunkt der jeweils von ihm zugelassenen Geldabhebungen Vogts nicht entgegenstehen. Es ist ceinstwoilen nicht ersichtlich, wie dem langjährigen Sparkassen-Beamten und Zweigstellenleiter von Dirke die Unzulässigkeit und schädigende wirkung des "Scheckkarussels" und sehr erheblicher Geläabhebungen - zu Gunsten des illiquiden Kunden Vg9 - verborgen geblieben sein sollte, zumal er, wie schon ausgeführt, mehrfach gemahnt war und er die Anweisung seines Sparkassen-Leiters sogar zu hintertreiben versucht hatte, Der Zweigstellenleiter einer Sparkasse, auch wenn er, wie das Landgericht annimmt, von geringer geistiger Regsamkeit (5. 24 UA) ist, weiß in aller Regel jedenfalls soviel, daß eine Sparkasse dem allgemeinen Nutzen zu dienen hat und sich nicht auf gewagte Geschäfte einlassen darf (vgl. BGH Urt. v. 22. März 1960, 1 StR 606/59, Se 20, unter Hinweis auf Vorschriften der Sparkassen-Ordnung und "Die Sparkasse" 1956 S. 215); denn das lernt im allgemeinen schon jeder Sparkassenlehrling. Die Annahme liegt nicht forn, daß das dem Angeklagten von Tg zugutegehaltene "mangelnde Verständnis bezüglich der fraglichen Scheckgeschäfte" (S. 24 - 26 UA) in Wirklichkeit bei ihm nur der nachträgliche Versuch war, sein strafbares Verhalten zu beschönigen. Er hat selbst nicht behauptet, daß er seine Vorgesetzten auch nur cin einziges Mal um Rat gefragt hätte,

Da& von Dirke unter dem Zinflup De: stand, das

parkassen-Direktor Te zanz oder teilweise die Vorgänge durchschaute und gegen von Dirke nicht sehr energisch vorging, mag dem Angeklagten, wenn er verurteilt werden sollte, strafmildernd angerechnet werden. Den Schuläfeststellungen als solchen würden dagegen diese Umstände nicht entgegen-

ul

stehen.

Das angefochtene Urteil ist daher gegenüber von vn aufzuheben, soweit er vom Vorwurf der fortgesetzten Untreue freigesprochen worden ist. Daß das Landgericht ein betrügerisg Verhalten von > (als Mittäter oder Gehilfe ws) zun Nachteil der Sparkasse zu Unrecht verneint hätte, ist — jedenfulis vom Boden der bisherigen Feststellungen — nicht ersichtlich.

B. Auch die Revision gegenüber dem Angeklagten Bi» ist im Ergebnis begründet. Dieser Angeklagte überschritt bewußt die ihm von vornherein gezogenen Kredit-Schranken sowie die von der Bank bewilligten Kreditgrenzen (von | 200 000.-- und später 350 000.-- DM) erheblich. Er ermöglichte die Kreditausweitungen zugunsten des Bankkunden Vogt dadurch, daß er seine unzulässige Scheckreitereien im Einverständnis mit ihm förderte und diese Machenschaften trotz veruchiedener Abmahnungen der Bank weiter zuließ, so daß die Schulä Vogts gegenüber der Bank schließlich auf über 800 000.-- DM anstieg. Er wußte, daß VB keine flüssigen Mittel besaß.

Er hat also durch sein Verhalten den äußeren Tatbestand der Untreue erfüllt. Dies nimmt auch das Landgericht an, wobei es mit Recht den Hißbrauchstatbestand als gegeben ansieht (vgl. dazu BGHSt 5, 61, 63; BGH Urt. v. 22. März 1960, 1 StR 606/59, S. 10).

Die Annahme der Strafkammer, dem Angeklagten Bin sei gegenüber seiner Bank kein unmittelbarer (direkter) Schädigungsvorsatz nachzuweisen, begegnet im wesentlichen den gleichen Bedenken wie sie vorstehend im Fall von DEE Sargelegt sind. Die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkanner auch einen bedingten Benachteiligungsvorsatz verneinen zu müssen glaubte, sind somit erst recht bedenklich. Die Begründung des Landgerichts ist, zumindest in ihrem Kern (5. 17 UA), widerspruchsvoll. Danach hat DEE :: Risiko und die Gefährlichkeit seiner Hanälungsweise erkannt. Trifft das zu, so hat er auch die jeweilige, gegenwärtige — einem Vermögensnachteil gleichkommende - Gefährung der Bank gesehen und trotzdem und ungeachtet der Abmahnungen der Zentrale in erhöhtem Maß ve weitere ungenehmigte Kredite gewährt. Das der Angeklagte diese angesichts der Iilliquidität des Bankkunden VB jeweils gegebene und ständig zunehmende Benachteiligung der Bank zwar erkannt, aber nicht gebilligt habe, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein widerspruch in sich. Was dem Angeklagten BED - nach den Feststellungen der Strafkammer - möglicherweise vorschwebte, war die Vorstellung, daß die Kreditangelegenheit später einmal noch zu einem guten Ende führen und sich sogar zu einem einträglichen Geschäft für die Banß entwickeln werde. Diese Betrachtungen würden jedoch nur die Zukunft,

nicht die Gegenwart zum Gegenstand gehabt haben. In der je-Ges Bankkunden, der, wie schon erwähnt, nicht bloße Gutschriften erhielt, sondern über die entsprechenden Beträge verfügte (S. 6 unten UA), in ihrem Vermögen erheblich beeinträchtigt. Der Angeklagte, ein erfahrener Kreditsachbearbeiter, kannte den Sachverhalt und gab dennoch seinc Hand zu weiteren, noch gefährlicheren Kreditausweitungen. Hiernach ist die Annahme nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte EEE iie jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank

als mögliche Folge seines Handelns erkannte und dennoch hinnahm (BGH Urt. v. 7. Dezember 1954 - 1 StR 317/53,

Ss. 12), in der Hoffnung, daß die ganze Angelegenheit später einmal doch noch gut ausgehen werde. Diese Zukunftservartun würde aber einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen be. dingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegenstehen, sonden nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung betreffen [vgl. auch BGH Urt. v. 6. Mai 1952, 1 StR 60/52, 3. 4; Urt. v. 27. November 1962, 1 StR 381/62, S. 16).

Soweit das Landgericht ausführt, es sei dem Angeklagten DEE richt sicher zu widerlegen, daß er geglaubt habe, sich bei seinen Machenschaften noch innerhalb cines vertretbaren Geschäftsrisikos zu bewegen (S. 16 UA), ist auf folgendes hinzuweisen: Aus der Begründung der Kreditbewilligung vom 15. Dezember ‘958 (S. 7, 8 UA), besonders ihrer Linleitung ("kann man sich nur schwer für eine Genehmigung gewinnen lassen") könnte unter Umständen schon entnommen werden, daß die Bank nur unter erheblichen Bedenken, möglicher weise auch nur mit Rücksicht auf die Lage, in die sie der Angeklagte bereits gebracht hatte, einer nochmaligen Krediterhöhung zugestimmt hat, deren Betrag (350.000.-- DM) aber immerhin noch unter dem Nennbetrag der ersten drei Burg-Hypotheken (S. 9 UA) blieb. Der Angeklagte jedoch, der nur Zueigstellenleiter und kein selbständiger Unternehmer war, bevirkte, daß die Schulä Ws die zuletzt bewilligte Kreditgrenze um mehrere hunderttausend DM überschritt, so daß der Bankschuläner Vgg®, als die Bank im Februar 1959 nach erlangter Kenntnis vom Umfang der Kreditausweitung endlich energisch vorging, alsbalä wirtschaftlich zusammenbrach.

Der Tatrichter hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, die wirklichen Gründe für das bezüglich der änfangszeit zwie- ! spältig und widerspruchsvoll erscheinende Verhalten der Bank

(oder einzelner ihrer Direktoren oder Abteilungsleiter), ferner die damalige Stellung BED und seine Beziehungen zur Zentrale deutlicher darzulegen. Ferner mag das Lanäügericht aufklären, wie es zu dem plötzlichen Einschreiten der Benk am (oder nzch dem) 19. Februar 1959 im einzelnen gekommen und wie es zu erklären ist, daß der Angeklagte trotz des Zusammenbruchs des Zweigstellen-Kunden vg ri eines Verlusts von 6 - 700.000.-- DM (S. 10, 12 UA) weiterhin bei der Bank als Kredit-Sachbearbeiter beschäftigt blicb (S. 3 UA). Auf den letztgenannten Umstand hat auch der Verteidiger des Angeklagten BED in seiner Revisionserwiderung von

14. Jenuar 1965 hingewiesen, wobei allerdings der Senat das diesem Schriftsatz beigefügte Schreiben der Rechtsabteilung äer Bank vom 51, Oktober 1962 nicht berücksichtigen konnte

Es kann sein, da3 die erneute tatrichterliche Prüfung ein anderes Bild ergibt, etwa dahin, daß die Zentrale zwar, um den äußeren Schein zu wehren und dem Vorwurf gewagter Kreditgewährungen zu begegnen (vgl. Barlet-Karding, Hypothekenbankgesetz 1957, § 5 Anm. 7), ihren Zweigstellenleiter DEE verschiedentlich ermahnte, daß sie ihm aber im Interesse der Erhaltung des "lukrativen Umsatzkunden" Vogt (S. 8 UA) bezüglich weiterer Kreditgewährung, über die Grenzen der jeweils offiziell bewilligten Beträge hinaus, stillschweigend in erheblichem Umfang freie Hand ließ, und daß sie sich erst dann gegen v2 einzuschreiten genötigt sah, als infolge der Feststellungen des Prüfers ge (5. 20 UA) die Gegenscheckziehungen auf Seiten der Sparkasse eingestellt wurden. Dies könnte es erklären, daß sich die Zentrale nach der Höhe der dem Kunden Ve von TEE tatsächlich gcwährten Kredite überhaupt nicht erkundigte (S. 15 UA) und daß die Zentrale das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten später nicht gelöst hat,

Feststellungen Gdieser Art hat das Landgericht bisher alleräings nicht klar getroffen. Daß es so gewesen sein kann, läßt sich vom Boden der bisherigen Feststellungen jedoch auch nicht ausschließen. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, dazu ergänzende Feststellungen zu treffen. Sie sind notwendig, weil davon in ger Tat die Feststellungen zur inneren Tatseite abhängen können. Denn es liegt auf der Hand, daß ein Handeln mit Schüdigungsvorsatz nicht oder nur schwer festzustellen sein wird, soweit der Angeklagte im Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten handelte, mag dieses Einvernehmen auch nicht ausdrücklich erklärt worden sein. Das kann auch dann schon zutreffen, wenn der Angeklagte irrigerweise an ein solches Einvernchmen mit seinen Vorgesetzten glaubte, insbesondere wenn ihr Verhalten geeignet gewesen sein sollte, solche irrigen Vorstellungen zu erwecken.

Sollte sich das Landgericht aus diesem oder einem anderen Grunde auch in der neuen Hauptverhanälung zur inneren Tatseite außerstande sehen, so klare Feststellungen zu treffen, die die Verurteilung des Angeklagten EEE wesen Untreue zum Nachteil seiner Bank tragen könnten,wird es auf jeden Fall prüfen müssen, ob er sich im Verhältnis _zu_von Dr der Anstiftung oder Beihilfe zu dessen Untreue schuldig genacht hat (vgl. äie diesbezüglichen Feststellungen S. 18, 19, 24 UA); denn daß von rn Untreue zum Nachteil der Sparkasse beging, war für jeden einsichtigen Beobachter, dem der Sachverhalt bekannt war, deutlich erkennbar. Nach den bisherigen Feststellungen berechtigte den Angeklagten 5 - möglicherweise anders als im Verhältnis zu seiner Bank - auch nichts zu der Annahme, von Dirke könnte das "Scheckkarussel" im erklärten oder heimlichen Einvernehmen mit

seinen Vorgesetzten betreiben, zumal wenn man noch bedenkt, üaß den Sparkassen zahlreiche Geschäfte als zu gefährlich

ae

überhaupt untersagt sind, die bei Geschäftsbanken noch

im Rehmen eincs erlaubten Risikos liegen. Das Landgericht glaubte sich dieser Prüfung offenbar dadurch enthoben, daß

cs incoweit, wie schon erwähnt, die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluß vom 13. März 1962 abgelehnt hatte

(Bl. 428 ff HA). Diese Teilablehnung der Eröffnung war aber wirkungslos, weil die Ausführungshandlungen der dem Angeklagten vorgeworfenen fortgesetzten Untreue und der Anstiftung von ID: (zu dessen Untreue) teilweise zusammenfielen (vgl. R6GSt 23, 392 ff; 46, 218 ff; 50, 370 if; 62, 112, 113; Schwarz/Kleinknecht, Anm. 1 zu § 211 StPO). Die Strafprozeßnovelle und damit auch die in deren Art. 6 vorgeschenen neuen Vorschriften sind noch nicht Gesetz geworden. - Für betrügerisches Verhalten BED: (ve. 31. 394 £f; 428 fr HA) bietet dagegen der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Mai