§ 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2011 – 3 StR 196/11Revision in Strafsachen: Revisionrüge der Verhandlung vor einem unzuständigen Gericht trotz einer Verständigung über das Verfahrensergebnis; beachtlicher Rechtsfehler bei Verkennung der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer; Sonderzuständigkeit bei Zusammentreffen weiterer Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung und BetäubungsmitteldeliktenZitiert von 3
- BGH, 11.12.2008 – 4 StR 376/08Zitiert von 2
- BGH, 28.10.1986 – 1 StR 507/86Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.03.2014 – 1 Ws 8/14Zitiert von 1
- BGH, 20.08.2019 – 3 StR 317/19Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als ErwachsenerZitiert von 2
- BGH, 09.09.2014 – 4 ARs 20-2/14, 2 StR 105/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.09.2014 – 4 ARs 20-1/14, 2 StR 104/14
- BGH, 13.09.2011 – 5 StR 189/11Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung des Leugnens der Tat bei der Gefährlichkeitsprognose und der gegen die Sicherungsverwahrung sprechenden Umstände im Rahmen der ErmessensausübungZitiert von 17
- BGH, 17.08.2010 – 4 StR 347/10Revision im Strafverfahren: Entscheidung des unzuständigen Erwachsenengerichts in einem Verfahren gegen HeranwachsendeZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.