Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 20.06.1985 – 1 StR 682/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Winzer Ludwig M u zus Nu, dort geboren am EEE 19.7,

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung am 18. Juni 1985 in der Sitzung vom 20. Juni 1985, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt DJ

in der Verhandlung und bei der Verkündung,

Rechtsanwalt EEE

in der Verhandlung,

Rechtsanwalt un

in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte uw als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Ir

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Februar 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Weingesetz (verbotswidriges Herstellen von Wein und Inverkehrbringen verbotswidrig hergestellten Weines) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge, bei dem Urteil hätten die Berufsrichter mitgewirkt, obwohl die gegen sie angebrachten Ablehnungsgesuche mit Unrecht verworfen worden seien (§ 338 Nr. 3 StPO), bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil allein ein Mitangeklagter die Richter abgelehnt hatte. Beschwerdeberechtigt (§ 28 Abs. 2 StPO) ist aber nur, wer selbst abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 1 StR 417/84; Urteil vom 17. April 1973 - 5 StR 671/72 - bei Dallinger MDR 1973, 730; Pfeiffer in

KK Rdn. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 6; KMR-Paulus 7. Aufl. Rdn. 3, alle zu § 28 StPO).Der Meinung der Revision, es könne - entsprechend der Handhabung bei Beweisamträgen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 244 Rdn. 84) - die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs eines Mitangeklagten jedenfalls dann gerügt werden, wenn der Ablehnungsgrund beide Angeklagte gleichermaßen betreffe, vermag der Senat nicht näherzutreten.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, die beiden Schöffen seien vom Richterant als Verletzte ausgeschlossen gewesen, weil sie oder ihre Angehörigen Wein, der in der Anklage als verwässert aufgeführt sei, gekauft oder getrunken hätten (§ 22 Nr. 1 bis 3 StPO). Nach den Äußerungen der Schöffen und der Berufsrichter war das nicht der Fall.

3. Die Verteidigung hatte beantragt, dem Chenmieoberrat Dr. KB von Landesuntersuchungsamt Noß-EEE aufzugeben, insgesamt mindestens 250 Most- bzw. Weinproben aus den Weinbergslagen NEE, :EB-

GE une TEE auf inren Nitratgehalt zu unter-

suchen, und ihn dann als sachverständigen Zeugen zu hören, Hierbei werde sich ergeben, daß insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, die im anhängigen Verfahren von Bedeutung sind, vielfach so hohe Nitratwerte (über 50 mg/l N, 05) vorlägen, daß nach den bisherigen Kriterien des Landesuntersuchungsamts von einer Wässerung auszugehen wäre. Das Untersuchungsergebnis werde den Sachverständigen Dr. W@8., Chenie-

direktor beim Landesuntersuchungsamt No veranlassen, sein schon erstattetes Gutachten nicht auf-

rechtzuerhalten.

Grundlage des Antrags (den die Verteidigung als Beweisermittlungsamtrag bezeichnete) war nach Angaben der Verteidigung, daß "dem Angeklagten MR mehrfach zu Ohren kam", Winzer aus den bezeichneten Weinbergslagen hätten bei selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungen häufig Nitratwerte von über 50 mg/l N, 0, festgestellt.

Das Landgericht behandelte den Antrag als Beweisermittlungsamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und lehnte ihn ab, weil kein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Dr. WR habe in den vergangenen Jahren tausende von Frankenweinen (allein 1983 mehr als 800) auf Nitrat untersucht, darunter auch weit mehr als 250 aus N, CE und FOR; es habe sich kein Wert ergeben, welcher der im Antrag behaupteten Größenordnung entspreche.

Die Revision beanstandet die Ablehnung. Tatsächlich habe es sich um einen Beweisamtrag gehandelt, der auf eine "statistische Gesamtaussage" gerichtet und hinreichend bestimmt gewesen sei; er habe zentrale Beweisbedeutung gehabt.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Welchen Nitratgehalt die Weine der fraglichen Gegend aufweisen, wäre am zuverlässigsten durch die Untersuchung sämtlicher Weine

festzustellen. Da eine solche umfassende Untersuchung Jedoch nicht in Betracht kommt, bedarf es - worauf die Verteidigung zutreffend hinweist - einer statistischen Gesamtaussage, die sich auf die Untersuchung von Stichproben stützt. Wievieler solcher Stichproben es bedarf, um darauf eine Gesamtaussage mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit und Zuverlässigkeit zu stützen, ist eine Frage, die das Gericht mit Hilfe der Sachkunde eines Gutachters zu entscheiden hat. Die Strafkammer hatte - dem Sachverständigen Dr. WEB folgend - die Überzeugung gewonnen, das dem Gutachten von Dr. Weg zugrunde liegende Tatsachenmaterial sei hinreichend repräsentativ. Im Urteil ist die Bekundung Dr. wg zu diesem Punkt wiedergegeben: Die gebietsspezifischen Kenntnisse des Landesuntersuchungsamts erlaubten es, für jeden Jahrgang und jede Rebsorte konkret festzustellen, in welchen Grenzen der Nitratgehalt fränkischer Weine schwanke. Insoweit sei die große Zahl der zufällig ausgewählten, jährlich untersuchten Moste und Weine aussagekräftig (UA S. 64).

Diese Bekundung des Sachverständigen anzugreifen, boten sich verschiedene Wege. Zum einen konnte seine Aussage in Frage gestellt werden, das von ihm benutzte Untersuchungsmaterial reiche für eine zuverlässige Gesamtaussage aus, und damit seine Sachkunde in Zweifel gezogen werden. Das hätte freilich qualifizierter Darlegung bedurft. Mit der allgemeinen Behauptung, die zusätzliche Untersuchung von 250 Weinen (die weder nach Lage, Sorte, Jahrgang oder Weingut näher bezeichnet waren) werde ein anderes Ergebnis

bringen - und damit die Sachkunde von Dr. Wagner erschüttern -, war es nicht getan. Das zeigt schon die Überlegung, daß andernfalls auch nach der zusätzlichen Untersuchung von 250 Weinen die bloße Behauptung, die Untersuchung weiterer (nicht näher bestimmter) Weine werde zu anderen Ergebnissen führen, wiederum ausreichen würde.

Ein anderer Weg, dem Gutachten entgegenzutreten, bot sich in einem gezielten Angriff auf das zugrunde liegende Tatsachenmaterial dergestalt, daß unter Beweis gestellt wurde, bestimmte Weine (die eindeutig zu bezeichnen waren) wiesen einen Nitratgehalt von 50 mg/l und mehr auf. In diesem Fall hätte das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dergleichen sei - da es den bisherigen Untersuchungsergebnissen widerspreche - ausgeschlossen; es hätte vielmehr in tatsächlicher Hinsicht das Verbot der Beweisamtizipation beachten müssen (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 72). Doch hat die Verteidigung diesen Weg nicht beschritten; sie hat keine bestimmten Weine bezeichnet, sondern nur allgemein die Verbreiterung der Tatsachengrundlage gefordert.

Unter diesen Umständen hat das Landgericht den Antrag zu Recht als Beweisermittlungsamtrag behandelt und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Beschluß unterrichtete die Verteidigung über die Auffassung des Gerichts. Es stand ihr frei, einen neuen Antrag zu stellen, der den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO genügte.

4. Die Verteidigung hatte am 14. Februar 1984 beantragt, Prof. Dr. H.-L. Sch, Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Chemie und Biochemie an der Technischen Universität Mi, als Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, daß die in Frage stehenden Weine keinen Zusatz von Rübenzucker aufweisen, also - da der Alkoholgehalt der übliche sei - auch nicht Bewässert sein können, Die Verteidigung bezog sich hierbei auf einen in der Zeitschrift "VER" vom Dezember 1983 erschienenen von Prof. Dr. Sch mitverfaßten Artikel, in dem über Versuche berichtet wurde, mit Hilfe des Wasserstoff - Isotopenverhältnisses (der Verschiedenheit des Isotopenwertes bei Rübenzucker einerseits, bei ungezuckerten Mosten und Weinen andererseits) die Zuckerung von Wein nachzuweisen.

Am selben Tag (14. Februar 1984) hielt der Vorsitzende in einem Aktenvernerk das Ergebnis eines mit Prof. Dr. SchP am 23. September 1983 geführten Telefongesprächs fest. Demnach hatte Prof. Dr. Sch die Frage, ob er an einer Methode arbeite, Wasserzusätze zu Fruchtsäften direkt nachzuweisen, zwar be-Jaht, aber hinzugefügt, seine Methode sei keineswegs ausgereift, er befinde sich erst im Anfangsstadium seiner Untersuchungen, es seien noch vielfache Untersuchungsreihen nötig. Die Methodik so abzusichern, daß sie eine brauchbare und anerkannte Kontrollmethode werden könne, werde noch geraume Zeit in Anspruch nehmen.

Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Aus der fernmündlichen Auskunft von Prof. Dr. Sch ergebe sich, daß das Gutachten derzeit zu einem verwertbaren Beweisergebnis - zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten - nicht führen könne. Etwas anderes sei auch dem genannten Aufsatz nicht zu entnehmen.

Nach Meinung der Revision hat das Landgericht mit seiner Entscheidung den Begriff der Geeignetheit verkannt. Aus dem Aufsatz ergebe sich, daß die neue Forschungsmethode Aussagen mit absoluter und zwingender Beweiskraft zwar (noch) nicht erbringen könne, daß aber doch eine recht klare Grenzziehung möglich sei, ob überhaupt Verdacht auf Zuckerung (und damit Wässerung) vorliege; bei einem Isotopen-Wert, der eine gewisse, zahlenmäßig festliegende Grenze nicht unterschreite, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zusatz von Zucker (und damit Wasser) ausgeschlossen. Die von den Verfassern des Aufsatzes erwähnte Unvollkommenheit und Unsicherheit der Methode beziehe sich nur auf den positiven Nachweis von Rübenzucker; die Nicht-Zuckerung hingegen werde zuverlässig bestätigt.

Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Zwar kennt die Rechtsprechung den Begriff der "relativen Ungeeignetheit" eines Sachverständigen als Beweismittel. Sie liegt vor, wenn der Sachverständige aus dem ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial zwar sichere und eindeutige Schlüsse nicht ziehen, aber doch die unter

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Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich bezeichnen kann, und berechtigt nicht zur Ablehnung eines Beweisamtrages nach § 24L Abs. 3 Satz 2 StPO (BGH NJW 1983, 4O4; BGH, Beschluß vom 1. August 1978 - 5 StR 418/78 - bei Holtz MDR 1978, 988; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 89). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die mangelnde Geeignetheit von Prof. Dr. Sch als Sachverständiger beruht nicht darauf (wie in den genannten Entscheidungen und Schrifttumsnachweisen), daß das ihm zur Verfügung zu stellende Tatsachenmaterial nicht ausreichte, sondern darauf, daß die von ihm angewandte Untersuchungsmethode noch nicht ausgereift und deshalb nicht in der Lage ist, zuverlässige Aussagen zu machen. Anderes besagt der genannte Aufsatz nicht und zwar - entgegen der Meinung der Revision - gleichermaßen zur positiven wie zur negativen Seite des Nachweises von Rübenzucker. Daher hat die Strafkammer den Antrag zu Recht abgelehnt. Eine Untersuchungsmethode, die deshalb nicht zu verwertbaren Ergebnissen kommt, weil sie unausgereift ist und als solche nicht zuverlässig arbeitet, ist völlig ungeeignet, im Strafverfahren Beweis zu liefern.

5. Die Mutter des Angeklagten Ludwig EB, Frau Irmgard MED, war wegen derselben Delikte wie ihr Sohn (Betrug und vorsätzliches Vergehen gegen das Weingesetz) als Mittäterin angeklagt worden. Am 7. Juli 1983 wurde das gegen sie gerichtete Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt. Am 14. Juli 1983 wurde Frau MP a1s Zeugin vernommen. Der Staatsanwalt beantragte, sie nach § 60 Nr. 2 StPO

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unvereidigt zu lassen, Angeklagter und Verteidigung verzichteten auf die Vereidigung. Der Vorsitzende ließ Frau ME gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt, "da sie - der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist".

Im Urteil ist über Frau MB ausgeführt:

"Das Gericht ist überzeugt, daß weder die Mutter noch der Bruder des Angeklagten, sondern nur er selbst mit Wasser gestreckten Wein herstellte und daß Irmgard N noch bei Beginn der Hauptverhandlung insoweit an die Unschuld ihres Sohnes glaubte. Ersteres ergibt sich aus der Arbeitsaufteilung und dem Ausbildungsstand der Beteiligten. Zwar hätten theoretisch auch Irmgard oder Peter Wasser zu Most oder Maische beimischen können. Sie wären aber nicht in der Lage gewesen, den zum Ausgleich der Wässerung erforderliichen | berechnen. Dies konnte in der Familie nur der Angeklagte. Letzteres folgt s dem persönlichen Bild, das Irmgard N vor dem erkennenden Gericht abgegeben hat. Zu Beginn der Hauptverhandlung war die Reaktion der damaligen Mitangeklagten auf belastende Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten durch echte Empörung gekennzeichnet. Je mehr sich der Verdacht verdichtete, wich die Empörung der Resignation. Dies ging mit einem sichtbaren Gesundheitsverfall einher, bis schließlich das Verfahren gegen Irmgard gemäß § 153 a StPO eingestellt wurde. Die Kammer hält es nach dem persönlichen Eindruck von Irmgard auch für ausgeschlossen, daß diese Frau mit dem guten Ruf des Weingutes ihr Lebenswerk und das ihres verstorbenen Mannes durch den Verkauf gewässerten Weines bewußt riskiert hätte" (UA S. 39).

An anderer Stelle (UA S. 9, 10, 15, 35, 36) finden sich ähnliche Formulierungen.

Die Revision rügt die Nichtvereidigung. Nachdem das Gericht bei der Urteilsberatung zu der Überzeugung gelangt sei, Frau “EEE sei an den Straftaten ihres Sohnes nicht beteiligt, habe es die Vereidigung nachholen, eventuell unter dem Blickwinkel des § 61 Nr. 2 StPO neu prüfen, jedenfalls aber den durch die Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO entstandenen Fehler beheben müssen (BGHSt 8, 155; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1980 - 2 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 268).

Die Rüge greift nicht durch, wobei offen bleiben kann, ob die Verteidigung gehalten gewesen wäre, einen Gerichtsentscheid herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. vom 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77 - unter Hinweis auf BGHSt 7, 281; Pelchen in KK § 60 Rdn. 37). Die Revision übersieht, daß der Angeklagte nicht nur wegen Betrugs, sondern auch wegen Vergehens gegen das Weingesetz angeklagt und verurteilt wurde und daß Frau ME - damals noch Mitangeklagte - am 6. Mai 1983 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen wurde, der gegen sie erhobene Vorwurf, vorsätzlich Wein verbotswidrig hergestellt und das dabei entstandene Erzeugnis in Verkehr gebracht zu haben, könne auch dahin lauten, sie habe diese Taten "fahrlässig begangen ... (§ 67 Abs. 4 WeinG a.F.), indem sie ihre Aufsichtspflichten als Betriebsinhaberin verletzt haben könnte". Daß die Strafkammer diesen Vorwurf für ausgeräumt gehalten hätte, ergibt sich

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aus dem Urteil nicht. Im Gegenteil wird an verschiedenen Stellen hervorgehoben, daß Frau MW ihren Sohn "bei der Betriebsführung nie beaufsichtigte und sich um die Beachtung der weinrechtlichen Bestimmungen durch den Angeklagten nicht gekümmert hatte" (UA S. 9), daß sie sich "nie dafür interessiert habe, sie habe ihren Sohn beim Ausbau der Weine und bei der Weinbuchführung auch nie überprüft" (UA S. 37). Dabei ist zu berücksichtigen, daß Frau | nicht nur formal Betriebsinhaberin war; sie war beim Weinverkauf in gleichem Maße tätig wie

der Angeklagte und besorgte die kaufmännische Buchführung (UA S. 2, 37).

Nach alledem war es nicht rechtsfehlerhaft, Frau "OR 21s Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt zu lassen. Die Vergehen gegen das Weingesetz standen in Tateinheit zum Betrug. Daß im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO auch fahrlässige Beteiligung möglich ist, steht außer Frage (vgl. BGHSt 10, 65; Pelchen in KK § 60 Rdn. 23; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 60 Rdn. 15).

III. Die Sachbeschwerde

Auch sie zeigt keine Mängel auf. Der Erörterung bedarf nur die von der Revision aufgeworfene Frage, welche Bedeutung dem sogenannten Nitrat/Asche-Quotienten bei der Feststellung zukommt, in welchem Ausmaß den einzelnen Weinen Wasser zugesetzt wurde.

Die Strafkammer legt ohne Rechtsfehler dar, daß der Angeklagte 34 Weinen der Jahrgänge 1977, 1978, 1980 und 1981 Wasser zugesetzt hat. Als hauptsächliches Indiz

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hierfür wertete sie den hohen Nitratgehalt der Weine, der nur durch den Zusatz von (stark nitrathaltigem) Wasser aus dem Brunnen des Weinguts erklärbar war.

Als "gegebenenfalls entlastende Kontrollgröße" (UA

Ss. 65) zog sie jeweils den sogenannten Nitrat/Asche-Quotienten heran. Dessen Bedeutung beruht darauf,

daß auch der in einem Wein vorkommende besonders

hohe Nitratgehalt dann natürlich erklärbar sein kann, wenn in demselben Wein zugleich die Summe der Mineralstoffe (die sogenannte Asche) besonders hoch ist, so daß der Quotient aus beiden Werten wiederum unauffällig ist. Bleibt der Aschegehalt jedoch zurück (ist der Quotient Nitrat/Asche also ungewöhnlich hoch), so spricht das gegen die Annahme, der betreffende Wein

sei “natürlich besonders stark konzentriert" (UA S. 64).

Nach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Sachverständigen Dr. WER ist der Nitrat/Asche-Quotient fränkischer Weine nicht höher als 7 bis 8, äußerstenfalls 10. Demzufolge sieht Dr. WEM pei überhöhtem Nitratgehalt des Weins in einem Nitrat/ Asche-Quotienten bis zu 10 ein entlastendes Indiz, das den Verdacht der Nitratanreicherung durch Wasserzusatz entkräftet (UA S. 64, 255). Bei den im Urteil als durch Wasserzusatz verfälscht angesehenen Weinen lag der Nitrat/Asche-Quotient jedoch in keinem Fall unter 11,7 (UA S. 64).

Bei der Berechnung der Menge des den einzelnen Weinen zugesetzten Wassers zog das Landgericht den Nitrat/Asche-Quotienten nicht (nochmals) heran. Viel-

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mehr verglich es - auch insoweit dem Sachverständigen Dr. WEB folgend - den in dem betreffenden Wein festgestellten Nitratgehalt mit dem Nitratgehalt, der bei der jeweiligen Rebsorte in dem jeweiligen Jahrgang als natürlich vorkommender Höchstwert festgestellt wurde, und berechnete von da aus die Menge des zugesetzten Wassers.

Die Revision beanstandet das. Sie ist der Auffassung, der Nitrat/Asche-Quotient hätte auch bei der Berechnung des Ausmaßes der Streckung herangezogen werden müssen. Vom festgestellten Aschewert ausgehend, hätte das Landgericht durch Multiplikation mit dem Faktor 10 den höchsten natürlich noch erklärbaren Nitratgehalt errechnen müssen. Nur das über diesen Wert hinaus festgestellte Nitrat hätte als künstlich zugesetzt behandelt werden dürfen; entsprechend hätte sich die Menge des für künstlich zugesetzt erachteten Wassers vermindert.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil eine ausdrückliche Erklärung dafür vermissen läßt, warum das Landgericht den Nitrat/Asche-Quotienten nur für die Frage heranzog, ob, nicht auch für die Prüfung, wieviel Wasser im Einzelfall zugesetzt wurde. Indes ergibt sich das aus den sonstigen Feststellungen. Sie zeigen auf, daß der Nitrat/Asche-Quotient nur eine allgemeine, auf einen groben Raster gestützte Vorabbeurteilung gestattet, aber nicht dazu dienen kann, im Einzelfall - wenn der Quotient über 10 liegt und damit den Wein in seiner gegenwärtigen Zusammen-

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setzung als nicht natürlich erklärbar ausweist - das Ausmaß des künstlichen Nitrat- und Wasserzusatzes zu bestimmen. Hierfür ist vielmehr "in jedem einzelnen Fall das gesamte Analysebild" maßgebend (UA S. 75). Erst diese Einzelbetrachtung ergibt, ob die außergewöhnlich hohe Nitratanreicherung natürliche Ursachen hat; denn bei einem unter 10 liegenden Nitrat/Asche-Quotienten - so Dr. WER - "könnte - müßte aber nicht - die Nitratanreicherung aus einer natürlichen Konzentration stammen" (UA S. 255). Daß hier nur eine Möglichkeit aufgezeigt wird, hat seinen Grund darin, daß auf natürlicher Ursache beruhende außergewöhnlich hohe Nitratwerte nur bei Weinen auftreten, die in ihrem Gesamtbild außergewöhnlich sind, etwa bei solchen,

die aus edelfaulen Beeren oder aus Trockenbeeren gewonnen werden (UA S. 255, 188).

Daß das Landgericht den Grundsatz der Einzelbetrachtung durchgehend beachtet hat, zeigen insbesondere die Fälle, in denen auf Grund der Erfahrungswerte für den jeweiligen Wein ein höherer natürlicher Nitratgehalt eingeräumt wurde, als er aus dem Nitrat/ Asche-Quotienten 10 ableitbar gewesen wäre (II 3 b Nr. 7,

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12, 14). Aus ihrer Behandlung durch das Landgericht wie auch aus den für sämtliche Fälle gegebenen Einzelbegründungen ergibt sich, daß das Landgericht auch insoweit keinem Rechtsirrtum erlegen ist.

Schauenburg Maul Schikora

Foth Granderath