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BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 1 StR 283/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 283/54 SE

2317 088

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Radiotechniker Gerhard A EEE : EB 2e-

boren am EEE 1910 in vg zur Zeit in n Untersuchungshaft,

wegen Untreue u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat rrmrd als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 3. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die nach dem Eröffnungsbeschluß vom 23. Januar 1954 erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wegen

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Gründesz

1.) Die Rüge, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, greift durch,

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer u.a. wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitsgebers von Kunden Teilzahlungen entgegengenommen und die Beträge seiner vorher gefassten Absicht folgend für sich verwendet hat. Die Strafkammer sieht die Kunden als geschädigt an, weil ihre Schuld durch die Zahlung an den Angeklagten nicht erloschen ist. Unter den Geschädigten, die im Urteil nicht namentlich angeführt sind, befindet sich auch der Schwiegervater des Landgerichtsrats Dr. EEE: Dieser hat an der Hauptverhandlung als Richter mitgewirkt. Er war jedoch nach § 22 Nr 3 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Landgerichtsrat Dr. EEE erhielt nach seiner diens tlichen Äusserung allerdings erst während der Beweisaufnahme Kenntnis davon, daß sein Schwiegervater zu den Verletzten zählt. Ebenso wurde dies dem Beschwerdeführer erst in jenem Zeitpunkt bekannt.

Das ändert aber nichts daran, daß landgerichtsrat Dr. EB von vornherein von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war (RGSt 33, 309).

Die Gesetzesverletzung führt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr 2 StPO).

2.) Da Landgerichtsrat Dr. EG auch an dem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hat, ist dieser unwirksam (RGSt 55, 1135 vgl auch R6GSt 10, 56; 27, 125; 43, 217). Der Eröffnungsbe-

schluß stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Vorliegen auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (RGSt 67, 59; 68, 105, 107 £). Im vorliegenden Fall erstreckt sich der festgestellte Verfahrensmangel seinem Wesen nach sowie angesichts des unlösbaren Zusammenhangs der Anklagepunkte auf den gesamten Gegenstand der Strafklage; deshalb ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und das

Verfahren einzustellen. Das Landgericht wird zunächst einen gesetzmässigen Eröffnungsbeschluß zu erlassen haben.

Die nach dem Eröffnungsbeschluß vom 23. Januar 1954 erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur last (§§ 464, 467 Abs 1 StPO). Es besteht kein Anlass, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs 2 StPO): "

3.) In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Art des Geschäftsbetriebs des Arbeitsgebers des Angeklagten und

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Er/i

dessen Tätigkeit in dem Betrieb zu klären haben (vgl § 56 HGB).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Schalscha

Dr. Hörchner