§ 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 236
Nach Gewicht
- BGH, 07.03.2012 – 1 StR 6/12Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren: Willkürliche Annahme ihrer Zuständigkeit durch eine JugendschutzkammerZitiert von 7
- KG, 25.07.2023 – 2 Ws 82/23, 2 Ws 82/23 - 121 AR 129/23Zitiert von 4
- OLG Celle, 16.12.2010 – 2 Ws 420/10
- BGH, 24.01.2017 – 3 StR 335/16Örtliche Zuständigkeit nach Ablehnung der Eröffnung des HauptverfahrensZitiert von 5
- OLG Koblenz, 06.11.2017 – 2 Ws 686/17Zitiert von 5
- OLG Zweibrücken, 10.07.2024 – 1 Ws 149/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 10.11.2025 – 1 Qs 44/25
- OLG Hamm, 28.10.2025 – 1 Ws 259/25
- OLG Hamm, 21.10.2025 – 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
236 Entscheidungen zu § 210 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/210#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/210#abs-2 (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/210#abs-3 (3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.