Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 17.04.1973 – 5 StR 671/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
>_StR 671/772 Ar. 272
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den W-Arbeiter Abdessalam C mu aus
geboren ar u 1943 in EB (Tunesien), - Sachbezeichnung: SW u.a.
wegen fortgesetzten Widerstandes u.a.
Der 5.Strafsenat 7 s Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17.April 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt WW als Vertreter der
Bundesanwaltschaft und Justizangestellte Ww 2ıs Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten CB zegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.Juni 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten CE ist unbegründet.
1. Alle Verfahrensrügen, die sich auf Befangenheit der beteiligten Richter gegenüber dem Verurteilten SED und dessen Verteidiger berufen, sind unzulässig. 8 338 Nr.3c$ setzt voraus, daß ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er von dem Beschwerdeführer abgelehnt war. Weder Ci noch sein Verteidiger haben sich aber die Ablehnungsamträge in
der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu eigen gemacht.
2, Lediglich die Verfahrensrügen zu C und D, die an Beweisamträge des SW und deren Ablehnung anknüpfen, könnten auch den Rechtskreis des Beschwerdeführers ED
berühren.
Dahinstehen mag, ob dem Landgericht insoweit zu Recht vorgeworfen wird, das Verfahrensrecht verletzt zu haben (in Betracht käme die Zurückweisung eines Beweisamtrages
wegen Prozeßverschleppung).
Jedenfalls kann sich der Angeklagte CB auf die behaupteten Verfahrensfehler nicht berufen.
a) Das Verhalten seines Verteidigers (und sein eigenes) in der Hauptverhandlung ließ deutlich erkennen, daß sie mit den Anträgen des Mitverurteilten nicht einverstanden waren,
zum Teil übrigens auch nicht einverstanden sein konnten:
aa) Vor der Hauptverhandlung hatte Rechtsanwalt Dr .MOEEEB für den von ihm vertretenen Angeklagten CD beantragt, insgesamt acht "Augenzeugen" zu vernehmen. Die Strafkammer hat sechs dieser Zeugen. gehört (ein Zeuge war verstorben, ein anderer in seine Heimat nach Afrika zurückgekehrt).
Er
bb) An weiterer Beweiserhebung lag weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Danach hat Rechtsanwalt Dr. Mae am 26.Juni 1972, nachdem Rechtsanwalt Dr Sn die hier in Rede stehenden Beweisamträge angebracht hatte, "angeregt, das Verfahren gegen den Angeklagten CEW abzutrennen und zum Abschluß zu bringen" (8.21 der Sitzungsniederschrift, Bd.II Bl.23 d.A.). Er ist also von den für SW gestellten Anträgen abgerückt.
Übrigens trägt die Revision in anderem Zusammenhange selbst vor, Rechtsanwalt Dr.MEB habe bereits am 12.Mai 1972 die Sache des Angeklagten Cl zu Ende bringen wollen und sei deshalb sogar bereit gewesen, "auf weitere von ihm benannte, nicht erschienene Zeugen" zu verzichten (5.13 der schriftlichen Revisionsbegründung vom 4.August 1972).
cc) Dr .MB hat dabei auch stets im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten Ce zenandelt, dem insbesondere die (vom Landgericht wegen Prozeßverschleppung abgelehnte) Zeugenvernehmung des Senane unter Umständen nur hätte schaden können. Dieser hatte nämlich bei seiner Aussage vor der Polizei am 9.September 1971 den Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf das Tatgeschehen belastet (Bd.I B1.22 bis 25 d.A.), sondern von sich aus sogar noch "erwähnt, daß im Tunesier-Lager alle Insassen Angst vor dem CB und seinem Bruder haben ..., daß er die anderen Tunesier förmlich erpreßt, ... auf Grund seiner Körperkraft ist niemand da, der sich ihm widersetzt" (aaO Bl.25).
Schon wegen des damals fehlenden Einverständnisses mit den Beweisamträgen des Mitangeklagten SW ist die Revision des Angeklagten Ci nicht berechtigt, die
Ablehnung dieser Anträge als Verfahrensfehler zu rügen.
b) Soweit es den Revisionsangriff ID (aa0) anlangt, kommt hinzu, daß der ablehnende Beschluß nur dem Verteidiger
- 5 -
des Verurteilten SP, rs, eine Verschleppungsabsicht vorgeworfen hatte. Bei dieser Begründung hätte
Dr.“ - unterstellt, er wäre mit dem Antrag einverstanden gewesen - diesen nun im eigenen Namen wiederholen müssen, um eine Entscheidung herbeizuführen, die sich auf den von ihm verteidigten Angeklagten CB vezos.
Das ist, wie erwähnt, nicht geschehen. Auch deshalb kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Begründung des ablehnenden Beschlusses sei rechtsfehlerhaft
gewesen. 3, Offensichtlich unbegründet ist der unter I C erhobene Vorwurf, das Landgericht hätte insoweit auch von Amts
wegen die gewünschten Beweise erheben müssen.
4. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe dieser
Revision sind, soweit überhaupt zulässig, ebenfalls offen-
sichtlich unbegründet.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine "Sachrüge keinen den Angeklagten CB peschwerenden Rechtsmangel aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrage
des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen. Sarstedt Schmidt Schmitt
Fleischmann Schuster