§ 200 Inhalt der Anklageschrift
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 273
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2010 – 1 StR 260/09Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder TateinzelaktenZitiert von 1
- BGH, 12.01.2011 – GSSt 1/10Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten
- BGH, 02.03.2011 – 2 StR 524/10Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision nach Einstellung des Verfahrens wegen eines behebbaren VerfahrenshindernissesZitiert von 13
- BGH, 25.11.2009 – 2 ARs 455/09Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 08.08.2018 – 1 Ss 29/18, (1) 53 Ss 145/18 (29/18)
- LG Cottbus, 23.05.2013 – 23 Ns 17/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BGH, 29.01.2026 – 4 StR 553/25Erfordernis eines Antrags der Staatsanwaltschaft bei selbständiger Einziehung
- BGH, 17.12.2025 – 1 StR 433/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/200#abs-1 (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/200#abs-2 (2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.