Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 28 Besondere persönliche Merkmale

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/28#abs-1 (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/28#abs-2 (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

§ 27 § 29