§ 28 Besondere persönliche Merkmale
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 297
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Nach Gewicht
- BGH, 24.03.2021 – 4 StR 416/20Beihilfe zum versuchten Mord: Garantenstellung aus Ingerenz als besonderes persönliches Merkmal; Milderung der Strafe bei Nichterfüllen mehrerer besonderer persönlichen Merkmale des Gehilfen zur Haupttat; Entziehung der Fahrerlaubnis des Gehilfen)Zitiert von 14
- LG Nürnberg-Fürth, 12.08.2024 – 13 KLs 372 Js 23339/23
- BGH, 14.07.2010 – 2 StR 104/10Beihilfe zur Entziehung von Minderjährigen: Bereicherungsabsicht und Tatbegehung gegen Entgelt als besonderes persönliches MerkmalZitiert von 2
- BGH, 23.10.2018 – 1 StR 454/17Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Steuerrechtliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches MerkmalZitiert von 25
- BGH, 05.02.2024 – 3 StR 470/23Strafzumessung bei Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage: Tatbestandsmerkmal "als Zeuge" als tatbezogenes persönliches Merkmal
- BGH, 17.10.2019 – 3 StR 521/18Prüfung des strafbaren Tatbeitrags bei jedem Mitglied einer BandeZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – 2 StR 235/24
- BGH, 20.01.2026 – 1 StR 414/25Strafmilderung bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Gehilfenbeiträge zur pflichtwidrigen Nichtverwendung von SteuerzeichenZitiert von 1
- BGH, 20.01.2026 – 1 StR 414/25Strafmilderung bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Gehilfenbeiträge zur pflichtwidrigen Nichtverwendung von Steuerzeichen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/28#abs-1 (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/28#abs-2 (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.