Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 11.05.1983 – 4 StR 211/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 211/83 BESCHLUSS 77.5, in der Strafsache gegen
den Landwirtschaftsmeister Gerhard Mg aus Rp
GE. zeboren an GE 933 in a
wegen Beihilfe zur Untreue
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld von
8. Dezember 1982, auch soweit es die Mitangeklagte Hanna Meyer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich des Strafausspruchs hat sie mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafbarkeit des Zweigstellenleiters Di. zu dessen Untreue der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, wurde durch das in § 266 StGB vorausgesetzte Treueverhält-
nis, in dem er zu der Kreissparkasse Hop -"B stand, begründet. Der Angeklagte stand in keinem solchen Treueverhältnis zu der Kreissparkasse. Bei der Bestrafung seiner Beihilfehandlungen war daher eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB (neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) zwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 4 StR 576/78), da das Landgericht nicht allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses nur Beihilfe angenommen hat (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1980
- 5 StR 179/80).
Da das Landgericht in seinem Urteil § 28 StGB überhaupt nicht erwähnt, kann der Senat nicht ausschließen, daß es diese Milderungsvorschrift übersehen hat. Eine (stillschweigende) Berücksichtigung dieser Vorschrift läßt sich auch nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - aus der Strafhöhe herleiten. Gegen DoiiBB wurde wegen der Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Im Vergleich zu dieser Bestrafung des Haupttäters ist die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht so auffällig mild, daß allein aus ihrer Höhe auf eine Be-
rücksichtigung des § 28 Abs. 1 StGB geschlossen werden könnte.
Gemäß § 357 StPO war die Au auf die Verurteilung der mitan weil sie von demselben Rechtsf
fhebung des Strafausspruchs geklagten Ehefrau zu erstrecken, ehler betroffen ist.
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Goydke