§ 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/54#abs-1 (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/54#abs-2 (2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/54#abs-3 (3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 54 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 – 4 U 248/20Zitiert von 1
- LAG Hamm, 12.12.2006 – 9 Sa 555/06Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2018 – XII ZB 159/18Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeeinlegung durch den Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers; Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen RestkapitalwertsZitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2023 – 7 Sa 172/22
- OLG Hamm, 14.09.2016 – 30 U 9/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 19.05.2026 – 8 O 210/25
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2025 – 3 U 60/25
- OLG Brandenburg, 16.09.2025 – 11 U 40/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.