Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 19.06.1959 – 1 StR 606/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2953 044
1_StR_606/59 Im vaaenı des volkes
In der Strefssche
gegen 1.) den früheren Sparkassendirektor Josef_D EEEEEB aus KeiiiB-Stadt, geboren an WB. EB in BB,
2.) den kaufmännischen Angestellten Ferdinand N y ru aus REED bei Do geboren an &. DB in
Ko GREEN , wegen Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 22. “März 1960 in der Sitzung vom 25. »ärz 1960, woran teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. ?eetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibdert Sundesrichter Dr. Willas Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fiacher als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EEEEEB in der Verhandlung,
Cberstaatsanwalt beim 3undesgerichtshof: bei der Verkünäung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeaater der seschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die kevisionen des Angeklayten Sp und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/öpf. vom 19. Juni 1959 werden verworfen.
Der Angeklagte BB hat die /nsten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmitiels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
auf die Revision des Angeklagten N@WB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
en
Der Angeklagte Bggggp war seit 1921 bei der Kreissparkasse (damals Bezirkssparkasse) in Ke@iB tätiz, und zwar von 1931 bis Frühjahr 1945 als deren Leiter. Nach Internierung als ehemaliger politischer Funktionär kam er Ende 1949 zu dieser Sparkasse zurück. Seit lhovember 1951 war er wieder Sparkassenleiter (Sparkassendirektor), bis er im Sommer 1956
vom Lienst suspendiert wurde.
Der Angeklagte ip war von Herbst 1949 bis Februar 1957 landrat des Landkreises Kom: SCEEEB war üer unmittelbare Dienstvorgesetzte Sp und Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse.
SEE ist verurteilt worden wegen fortgesetzter Untreue, schwerer Bestechlichkeit in vier Fällen und wegen Beihilfe zu einen fortgesetzten Vergehen gegen das Kreditwesen-Ges. zu einer Sesamtstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Gefängnis und 1.000,- Di Geldstrafe. Ferner wurden ihm die bürgerlichen ihrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. sine 3ettumrandung, ein Kristallservice und 6.856.- DM wurden für verfallen erklärt.
NEED wurde wegen fortgesetzter Untreue zu acht Monaten Gefängnis -— unter Strafaussetzung - und 1.0°0,- DK Geldstrafe verurteilt.
ijergegen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten SCHEEEE> und NEE. Ferner hat die Staatsanwaltschaft bezüglich des ingeklagten BgB> wegen Aichtannanme eines besonders schweren Falles der Untreue (} 266 Abs. 2 StGB) Revision eingelegt, die jedoch von Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist. iur dss Rechtsmittel des Angeklagten
NEED hat rfolg.
Mt
Ao — Untreue:
Bereits die frühere Tätigkeit Beiib als Sparkassendirektor in der Zeit vor 1945 hatte zu erheblichen Beanstandungen geführt (S. 9 - 12 UA). Er war unter andern durch beispiellos leichtfertige Kreditgewährung und seine bedenkenlose %ißachtung der bestehenden Vorschriften aufgefallen. Diese Einstellung behielt er auch nach seiner hieder-
beschäftigung bei. Er wollte für die Sparkasse möglichst hohe Gewinne erzielen. Die Rentabilität ging ihm über die ». Liquidität (S. 54 UA). Er ließ sich dabei gegenüber Großkreditnehmern - wie Hg und Ki, denen er sich aus Freundschaft, durch Geschenke und Zuxendäungen vervflichtet
fühlte -, auf sehr umfangreiche und für die Soarkasse ris-
kante Geschäfte ein. Anfangs glaubte er noch, es werde
alles gut gehen. Später erkannte er, daß die Betriebe
KB und KB keine gesunde Grundlage hatten. Dennoch gewährte er ihnen weiter erhebliche “redite, weil er ver-
hindern wollte, daß diese Firmen alsbsld zussmmenbrachen,
was scnwerate Vorwürfe gegen ihn zur Folge gehabt hätte,
Den Verwaltungsrat stellte er fast regelmäßig vor voll-
endete Tatsachen. Um dessen #eisungen kümmerte er sich nicht, » sondern tat, nindestens in den Fällen Hg una Kalb:
was er wollte (S. 13 - 16, 34 UA). uber die zahlreichen, schwerwiegenden Beanstandungen des Prüfers setzte er sich
hinweg (S. 36 - 43 UA).
1. Fall bg (S. 49 - 79; 131 fi UA): Der 3auingenieur Horst H@lB besa3 pei der Kreissparkasse ein Konto. Dderbis Ende 1949 antierende Tparkassenleiter CE »ar vei Kreditgewährungen an :ammer äußerst vorsichtig. Ür ließ nie eine nennenswerte uderschreitung der in der Satzung für den Sparkassenleiter festgelegten Äredithöchstgrenze von
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3.000,- D4 zu. Ganz anders üer Angeklagte BeiiiB- Auf seinen Vorschlag genehnigte der Verwaltungsrat am 10. März 1950 einen von H@EED beantragten Kredit in liöhe von 20.000,- DM. Jedoch hutte der Angeklagte bereits vor der Genehmigung diesen Kredit eigenmächtig und satzungswidrig zum größten Teil gewährt. So ging er aucn in der Folgezeit vor, indem er nehriach Kredite über die Grenze von 20.C00,- DM hinaus eelbstherrlich an FB susgab. Im September 1950 genehmigte der Verwaltungsrat der Firme Hgib einen bis 1. Dezember 1950 befristeten Baukredit bis zu 50.000,- DM S. 51 UVA). Der Angeklagte unternahm jedoch nach dem 1. Dezeuber 1950 nichts, um den Kredit wieder auf 20.000,- DM (Beschl. vom 16. März 1950) zurückzuführen. Er reichte Ei vielmehr weitere Kredite aus, sodaß dessen Konto am 10. Juli 1951 ein Schuldsaldo von über 69,500,- DM aus-
wiess
Dezu kam noch ein Darlehen von 20.000,- DX, das der "„ünchner Verein" HB gewährt hatte, weil die Sparkusse dafür haftete. Diese Dariehnsschuld Hi verscnleierte der Angeklagte durch Bucaungs-Kanipulationen in den Konten, sodaß es so ausseh, u»ls habe HM eine Einlage von 20.000,- Di gemacht.
am 11. Juli 1951 genehrigte der Verwaltungsrat, auf Vorschlag BeiimEp, der Firma HEiib einen Kredit von 50.000,- Dil, gegen Sicherheiten. der ängeklagte aber bewilligte Hi in ständig steigenden Umfang vom Verwaltungsrat nicht genehmigte Kredite, obwonl Hegiiib Schulden zunehmend anstiegen und seine Bilanz für 1952 eine uberschuldung von über 91.900,- IK auswies, was dem Angeklagten an 15. September 1953 bekannt wurde (IS. 53 - 57, 60/61, 66 WA).
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Am 19. Februar 1954 bewilligte der Verwaltungsrat auf Vorschlag Dep der Firma Hip einen bis zum 1. Juli 1954 befristeten Kredit von 150.000,- DM gegen Sicherheiten (S. 62 UA). Die hierfür von Brunner nachgesuchte Ausnahmegenehmigung wurde von der Regieruns der Überpfslz abgelehnt, weil der tatsächlich beanspruchte Kredit HB ständig ansteige (S. 69 UA). Der Angeklagte kümmerte sich um die Bonität und Erfassung der Öicherheiten wenig oder garnicht. Außerdem bewilligte er, statt den Kredit gemäß Anordnung des Versaltungsrats zurückzuführen, EB weitere ungenehsigte „redite \S. 63 VA).
Im April 1954 legte der "iünchner Verein" bei der Sparkasse 4C.0CC,- DA Festgeld für Hl an, wofir die Üparkasse die volle Haftung übernahm. Der Angeklagte holte weder die aierfür erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch des Verwaltungsrasts ein. Er ließ die 40.0005- DE in den Bächern der Sparkasse nicht als Verbinälichkeit erscheinen, sondern den Konto HB unnittelbar zuschreiben. Durch diese Manipulationen wollte der Angeklagte die von ihm zugelassenen Kreditüberschreitungen und die zu befürchtenden Verluste zunächst verdecken (5. 64 UA).
Im Yärz 1954 hatte die Firma HB ihren Sitz endgültig außerhalb des Landkreises verlegt. Statt nun’ den Kredit abzuwickeln, gewährte BB der Firma HEMB veitere Kreäite. Um die Jberwachung der Sicherheiten kü.merte er sich
nicht (S. 75 UA).
Etwa am 25. Novenber 1954 wurde dem Angeklagten Bi» der Prüfungsbericht des Revisors ID pekannt. Dieser ging arin von einem Gesamtkredit H@WWEP in !iöhe von rund 188.090,- DM aus (die hinzukommenden 49.060,- DA Festgeld
waren LCD von DEE verheinlicht worden). IB wies
im Bericht unter andeın darauf hin, daß die Firma Hai»
»
völlig illiguid und nicht kreditwürdig sei. är schlug Sofortmaßnahmen vor. BEEEEMB aber unterließ diese nicht nur, sondern gab HD weitere und noch ausgedeiintere z.redite
(8. 67/68 UA).
In vahre 1955 verschlechterte sich die Iage der Firma HD weiter. Im April konnten die Löhne nicht mehr rechtzeitig geza&clt werden. Auch gingen Schecks zu Protest.
Im Sosnmer 1956 brach die ‚irma Hin endgültig zusammen. ZEin Konkursverfahren wurde mangels Mssse nicht eröffnet. Die Schulden der Firma HB bei der Sparkasse beliefen sich auf fast 300.0C0.- DM, der tatsächliche Verlust der Sparkasse betrug etwa 242.C000,- LM (S. 78/79 UA).
nie Strafkammer legt dar, durch die: Kreditgewährungen
an FB uns die mangelnde Absicherung der Kredite habe dor Angeklagte Die von Anfang an pflichtwidrig seine Verfügungsbefugnis mißbraucht und seine Treuoflichten gegenüber der Sparkasse verletzt. Mit der Köglichkeit einer Benachteiligung der Sparkasse habe er spätestens
ab anfang des Jahres 1954 gerechnet und diese Folge gebilligt (S, 49, 77/78, 114, 115, 131, 123 UA).
2. Fall Kastner (S. 80 - 97, 131 - 134 UA):
kit den Kaufmann Albert Kb war EB seit Jahren befreundet. KW wurde durch Beschlüsse des Verwaltungsrats von 11. März 1950 und 3. Oktober 1952 ein Kontokorrent-Kredit von 30.000,- DM und ein Wechselooligo (Diskont-Kredit) bis zu 250.000,- DK eingeräumt. Der ıngeklagte ließ jedoch durch Kreditbewilligungen bis 30. Seytember 19553 den Schuldsaldo uuf dem Kontokorrent-Honto auf über 10C.000,- DM und den Diskontkredit auf 430.C00C,- DM ansteigen, zum Teil wit aissen des Verwaltungsrats. am 19. November 1953 beschloß der Verwaltungsrat, der ‚iskont-
kredit sei auf 250.000,- DS, der Geschäftskredit entsprechend zurückzuführen. Dip veachtete jedoch diese weisung nicht, sondern weitete die kredits eigenmächtig aus (S. 83 UA).
Am 19. Februar 1954 genehmigte der Verwaltungsrat einen Kredit von 150.000,- DE und ein %echselobligo mit 300.000,- D&. Ale Sicherungen waren vorgesehen: eine Grundschuld in Höhe von 30.000,- DM; 95.060,- DM abgetretene Lebensversicherungen und 1C0.000,- DM Rohware. Ferner wurden Reduzierungen der Kredite bis 50.000,- DM und 100.00C,- DM (vechselobligo) beschlossen. - Die Lebensversicherungen hätten nur mit 2.700,- DM angesetzt werden dürfen. Um die Rohware kümmerte sich Dei» nicht (S. 84 UA). Auch erhöhte er die Kredite laufend, statt sie zurückzuführen.
Am 22. Juli 1954 genehmigte der Verwaltungsrat einen Geschäftskredit bis zu 250.000,- DM bis vorerst zum l.August 1955, gegen Sicherungen, die mit 370.000,- DM angesetzt wurden, deren Beleihungswert aber wesentlich geringer war (5. 85, 87 UA). - Ferner wurde ein Wechselobligo bis 500.CCC,- DM bewilligt. -
Sine weitere Kredit- oder Obligoerhöhung sollte jedoch keinesfalls erfolgen.
Der Angeklagte beachtete eine Warnung der Regierung nicht (S. 86/87 UA). Vielmehr ließ er, eutgegen dem Beschluß von „ 22. Juli 1954, eine nochmalige Überschreitung des Kontokorrentkredite um rund 62.000,- DX zu. In seinem Prüfungsbericht des Revisors Li wurde auf verschiedene Hißstände [die erwähnte Kreditausweitung, unrichtige Gutschriften und die völlig unzureichende Kreditsicherung u.a.) hingewiesen. DEEP, der von diesem Bericht um den 25. November 1954 Keuntnis erhielt, beachtete ihn und die darin erteilten Abnilferatschläge nicht, sondern ließ den Geschäftskredit weiter ansteigen. Das Wechselobligo belief sich im Juni 1955 auf 804.000,- Di.
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In einem weiteren Prüfungsbericht des Jahres 1955 wies der Revisor unter anderem darauf hin, daß - infolge der vom angeklagten entgegen dem killen des Verwaltungsrats und ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern immer mehr ausgeweiteten Kreditgewäihrung - KEMEB in die Lage versetzt worden sei, der Sparkasse die Höhe der kredite zu diktieren; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma KB seien nicht genügend gefestigt; die Kundenakzepte zum größten Teil nicht ausreichend gesichert \S. 90/91 UA).
Am 17. August 1955 erwirkte BB einen Beschluß des Verwaltungsrats dahin, daß für Kele das Wwechselobligo auf 900.000,- DN festgelegt und ein Geschäftskredit bis zu 150.00C,- IX eingeräumt wurde.
Am 11. Oktober 1955 bewilligte der Verwaltungsrat auf Vorschlag Am» der Fa. Kb "infolge der guten Entwicklung des Betriebes" ein Handelswechsel-Cbligo bis 1.200.000,- DM.
Die Verpflichtungen Km gegenüber der Sparkasse betrugen in Oktober 1956 (S. 96 UA) über 1, 1 Millionen DM. Nennenswerte Sicherungen waren damals - mit Ausnahme der Grundschulden - nicht vorhanden. - Anfang Januar 1957 stellte die virmae KW ihre Zahlungen ein; anschließend kam es zur Xonkurseröffnung (S. 95, 96 UA). Durch die energischen „chritte des neuen Sparkassenleiters wurde der Schaden der Sparkaase größtenteils wieder gutgemacht (S. 96,97 UA).
Die strafkammer macht im übrigen zu diesem Fall ähnliche Ausführungen wie beim Fall Hg, ni: der Maßgabe, daß sie hier nur von einer Vernögensgefährdung ausgeht {S. 131 UA). Spätestens ab 25. November 1954 (Zeitpunkt ver Kenntnis vom Prüfungsbericht: ©. 87, 95 UA) habe SUB einen erheblichen vVermögensverlust der sparkasse ernstlich in _rwägung gezogen
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und dieses Risiko in Kauf genommen, d.h. die schädlichen Folgen seines Verhaltens gebilligt. Er wollte seinen Freund KOEB richt in Schwierigkeiten bringen und sein eigenes pflichtwidriges Verhalten auf Kosten der Sparkasse verschleiern (S. 95, 134 UA):
3. Die Auffassung der Strarfkammer, der Angeklagte habe (spätestens) ab Anfang 1954 - Fall HB - oder (spätestens) Snde November 1954 - Fall KB - fortgesetzt Untreue
zum Nachteil der Svarkasse begangen (§ 266 Abs. 1 stGB),
ist rechtlich nicht angreifbar. Er gewährte, unbekümmert
um alle Warnungen und Beanstandungen, an HD und Kup aus dem ihm anvertrauten Vermögen der Sparkasse weiterhin erhekliche und nicht ausreichend gesicherte Kredite. Darin lag, wie das Landgericht zutreffend ausführt, sowohl ein Kißbrauch der Verfügungsbefugnis wie auch eine Treupflichtverletzung. In letzterer Hinsicht bedarf das keiner weiteren Ausführung. Aber auch der Mißbrauchstatbestand war hier erfüllt. Der Angeklagte hatte als Sparkassenleiter die laufenden Geschäfte der Sparkasse verantwortlich zu führen {S. 14 Spk0; § 6 Abs. 1 der Satzung). Er konnte, mit rechtlicher "Wirkung nach aussen, Kredite gewähren (§ 6 Abs. 3
der Satzung). Er war also rechtlick, nicht nur tatsächlich,
in der Lage, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Daran ändert naturgemäß nichts, daß ihm durch interne Vorschriften Beschränkungen auferlegt waren (vgl. schon R6St 61 S. 1 ff zu § 266 alter Fassung; BGH 1 StR 451/53 v. 22. Juni 1954, S. 10; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Sperkassenordnung; § 6 Abs. 5 der Satzung und § 12 Abs. 2 Yu6: "unbeschadet der Kechtswirksamkeit des Kreditgescnäfts"”). Denn der Zweck des Nißbrauchstatbestandes besteht gerade in dem Schutz von Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten ein rechtlickes Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (3GCHSt 5, 61, 63).
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Die eigenmächtige Gewährung ungenügend gesicherter Kredite war jeweils eine die Sparkasse benachteiligende Untreuehandlung, die sowohl den \Mißbrauchs- wie den Treubruchstatvestand erfüllte.
Für den Schuldspruch ohne Bedeutung war, dad der Aingeklagte von Zeit zu Zeit Kredite durch den Verwaltungsrat genehmigen ließ. Zudem wurde der Verwaltungsrat meist vor vollendete Tatsachen gestellt und zun Teil von Sie unzureichend informiert. #ie das Landgericht weiter zutreffend darlegt (S. 127, 128 UA), vermochte es den Angeklagten nicht zu entlasten, daß andere Kreditxeschäfte gewinnbringend waren.
Die innere Tatseite ist rechtlich einwandfrei dargetan. sie „ngriffe der Revision gehen in allen Punkten fecrl. Die gerügten kidersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht, Erst SEE Nachfolger zelanz es im Fall KW, Ale Sicherheiten wirksam zu machen und zusätzliche zu beschaffen \S. 94, 96 YA). -— Daß die früheren Beanstandungen (vor 1945) verechtigt waren, hat die Strafksumer auf Grund der Aussage des Prifers ID festgestellt, deren Richtigkeit der Angeklagte nicht angezweifelt hat (S. 111 zu II 1 UA). - Daß die vorgesetzten Dienststellen erst sehr spät energisch eingriffen, ist dem Angeklagten bei der Strafzumessung zu- ‚ute gehalten worden (3. 143 zu III 1 b UA). Anderseits ist - wie schon dargelegt - festgestellt, daß Dee sich über für ihn geltende Vorschriften ständig hinwegsetzte, daß er alle narnungen in den sind schlug und tat, was er wollte.
3. - Schwere Bestechlichkeit in vier Fällen -:
Auch insofern bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der fatrichter hat die von der Kkevision aufgeworfene Frage geprüft, ob es sich etwa, jeaenfalls teilweise, nur um unbedeutende, der Verkehrseitte entsprechende Zuwendungen sehandelt hat (vgl. insbesondere S. 124/135 uA). Das Land-
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gericht hat dies beispielsweise bei den Spenden aus Anlaß von Hausschlacı tungen (S. 128 UA) bejaht, es jedoch in den Verurteilungsefällen verneint. Daß die Vorteile ihrem : -
Wert nach verschieden waren, ist bei der Strafzumessung berücksichtigt worden (5. 145 oben UA). Mit Rechtsgründen 1ä8t sich der Auffassung der Strafkammer nicht entgegentreten. -- Im Fall Schraml {S. 100 ff UA) ergeben die Feststellungen, daß die 500,- DM dem Angeklagten für dessen pflichtwidrige Kreditgewährungen gegeben und vor ihm dafür ent-egengenommen wurden (S. 126 UA), nicht aber für sonstige Gefälligkeiten (S. 100 UA), die Be Sch@WB erwiesen hatte. - Die Urteilswendung $S. 107 oben UA: "Seine vertragsmäßige “illensübereinstimmnung /nit Markgraf/" geht offenbar auf entsprechende Formulierungen in der Rechtsprechung
(RGSt 65, 52, 53) und im Schrifttum (Schönke/Schröder,
a, Aufl., Anm. II 2 zu § 371 StGB) zurück. in ausdrücklicher Bestechungevertrag ist hier natürlich nicht abgeschlossen „orden, Kommt Ja auch wohl niemals vor. Gemeint war, wie
aus S. 135 oben UA hervorgeht, ein stillschweigendes, aus schlüssigem Verhalten gefolgertes Übereinkommen zwischen
dem Bestechenden und Sp dahin, dad diesem die Zuwendungen als Gegenleistung für seine pflichwidrigen Kreditgewährungen zufließen sollten (vgl. auch BGHSt 10, 237, 241).
©. - Beihilfe zu einem Vergehen gesen das Kreditwesengesetz:
Auch hier ist der Schuldspruch rechtlich einwandfrei. Vie Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.
dD. Der Strafausspruch 1§ 3t gleichfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des angeklagten BEE erkennen. „ie Verteidigung rügt hier im einzelnen nur, das Landgericht habe bei ihrer Zumessungserwägung zu F ı 2 a (S. 141 UA) "das zeistige und charakterliche Niveau eines Sparkassenleiters in der Oberpfalz erheblich überschätzt". Dergleichen zu beurteilen, war jedoch allein der fatrichter berufen (§§ 261, 337
Abs. 1 St?0O).
(>
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E. - Revision der Staatsanwaltschaft betr. Be (Strafausspruch):
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, daß der Tatrichter zu Unrecht keinen besonders schweren Fall der Untreue [E 266 Abs. StGB) angenommen habe, Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgenäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den ordentlichen _trafrahmen schon bedachten Fälle an Jtrafwürdigkeit so übertrifft, dus der ordentliche Strafrahmen zur 5Sühne nicht ausreicht (zntscheidung des Senats in L& \r. 9 zu § 263 StGB). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter unter eingehender Aürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit zu entscheiden. Dies hat die Strafkammer im Rahmen ihrer sehr ausführlichen Zumessun, serwägungen getan (S. 141 - 144, 146 UA). Das Landgericht hat dabei alle von der Revision der Staatsanwaltschaft angeführten erschwerenden Gesichtspunkte gesehen und erörtert und, wie es die Rechtsprechung (BGliSt 2, 181, 182) erfordert, die äußeren gegen die inneren Umstände abgewogen (S. 146 UA). Die Strafkamner hat dabei unter anderm berücksichtigt, daß der Angeklagte unfänglich aus uneigennützigen Beweggründen Gutes tun wollte und an eine Schädigung der Sparkasse nicht dachte, daß sein epäteres Vernalten menschlich immerhin noch verständlich war; daß er von den "cleveren" Geschäftsleuten Ki und Hg» getäuscht und überspielt wurde; daß seine Geschäftslast groß und die Beibringung zuverlässiger Kreditunterlagen erschwert war und daß bei den arderen Großkreditfällen, in denen DW Ahnliches wagte, die Sparkasse keine Nachteile, sondern Vorteile hatte (5. 15, 141/142 UA). vie Buchungsmanipulationen (S. 52, 64/65, 74 UA), dıe äer Tatrichter auch bei der Strafzumessung als Zeichen für "Raffinesse"” wertet, Lıeien zun Teil in eıne Zeit, zu Jer >»
unwiderlegt noch gutgläubig war.
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Sicher handelt es sich um einen schweren Fall der Untreue. Die Grenze zwischen "schwer" und "besonders schwer" zu ziehen, ist aber Sache des Tatrichters. Dae Revisionsgericht kann hier nicht eingreılfen, weil ein Rechtsfehler der Strafkammer insoweit nicht ersichtlich ist {§ 337 Abs. 1 2tP0).
Es derf schließlich nicht übersehen werden, dad es trotz des erheblichen Versagens DW in fruneren Zeiten (S. 9 - 12 UA) zu seiner Wiederanstellung deshalb kam, weil er für diesen Posten sowohl vom Bayer. Sparkassen- und Giroverband als auch von der Regierung der Oberpfalz und von verschiedenen Kreistags-&itgliedern "wärmstens empfonlen" wordeP war, und daß gegen seine mehrfach nachdrücklichst beanstandete spätere Tätigkeit von den verantwortlichen Stellen nicht rechtzeitig energisch eingeschritten worden ist.
st N
A: Die verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung des § 244 StPO (S. 35 der Revisiousbegründung) geht offensichtlich fehl.
B. Dagegen mu3 die Sachbeschwerde im Ergebnis Erfolg haben, weil das Landgericht bei diesem Angeklagten möglicherweise
den Schuldumfang zu weit bemessen hat (vgl. Ir. 2 nach-
stehend). N
l. Die Strafkammer hat in den Verhalten des Angeklagten NemEB eine fortgesetzte Untreue im Sinne des § 266 Abs.]l StGB, begangen durch Mißbrauch und Treupflichtverletzung, erblickt
(S. 1356 UA). Die Annahme des Landgerichts, da? Nemmme als Iandrat und damit als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse deren Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte,
ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH 1 StR 682/59
vom 12. Februar 1960 in einem ebenfalls einen Landrat und
eine Kreissparkasse betreffenden Fall). Zwar wurde bezüglich
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der bayerischen Sparkassen durch § 1 II 8 b der Bekanntm. vom 13. April 1954 (GVBl. S. 95, 96) die als problematisch empfundene allgemeine Prüfungspflicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats (§ 15 Abe. 1 SpkO alter Fassung) beseitigt (Weidinger: "Die Sparkasse", 1954 S. 264, 265). Bestehen blieb aber die Verwaltungs- und Aufsichtspflicht des Verwaltungsrats (§§ 8 ff Spkü) und das diesem auferlegte Gebot, jederzeit die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 10 Abs. 1 3pk0). Diese Verpflichtungen hatte in erster Linie der Vorsitzende des Verwaltungsrats, hier also der Angeklagte Nein. Das wird durch § 9 SpkC noch besonders hervorgehoben. Danach konnte z.B. der Verwaltungsrats-Vorsitzende jederzeit vom Sparkassenleiter Bericht verlangen und Bücher und Verhandlungen der öparkasse einsehen (§ 9 abs. 6). Beschlüssen des Verwaltungsrats, soweit er sie
für gesetz- und eatamngswidrig hielt, hatte er die Ausführung zu versagen \§ 9 Abs. 4 Spk0). Diese vermögensrechtliche Fürsorgepflicht wurde durch das Vorhandensein besonderer aufsichtsorgaene (Art. 13 SparkGes) und die vorgeschriebenen Prüfungen der Geschäfte und Jahresabschlüsse der Sparkasse (§ 16 Abs. Z, 3 SpkC) nicht berührt. Der angeklagte als Landrat und Vorsitzender des Verwaltungsrats stand der Kreissparkasse naturgemäß näher als die auswärtigen Aufsichtsbehörden und der gelegentlich tätig werdende’/Revisor.
Der angeklagte N war zwar von Kb und He getäuscht worden (S. 142 UA), desgleichen seitens des Angeklagten Beiiip Aurch dessen Buchungsmanipulationen. In übrigen aber war er, wie er ausweislich S. 126 UA zuge- &sben hat, über die Kreditsewährungen en Kb und Hein zu jeder Zeit voll informiert. Da das Urteil gegen New mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, mag der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung die vorstehend angeführten, nicht ohne weiteres miteinander zu verein-
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barenden Darlegungen überprüfen. Immerhin ist festgestellt, daß der Angeklagte NEED die schwerwiegenden Beunstandungen der Prüfungsberichte kannte und daß er am 11. Januer 1955
(S. 38 UA) eindringlich aufgeklärt und an Einhaltung seiner Pflichten gemahnt worden war.
Daß er trotzdem gegen BEE weitere kreditgewährungen nicht einschritt, sondern diese guthieß, konnte das Landgericht als Treupflichtverletzung Ni> a=genüber der Kreissparkasse ansehen. Es kann ihn nicht entlasten, daß die nachfolgenden Zntschließungen des Verwaltungsrates einstimmig ergingen (S. 34 UA). Zr, der Vorsitzende, dessen ” stimme besonderes Gewicht hatte (5. 108 UA), war kraft seiner Treupfliuut gehalten, weitere Kreditgewänrungen BEE zu unterbinden (vgl. auch BGH LJW 1960, 434 Ar. 8). Notfalls mußte er Bi sofortige abberufung durchsetzen, anstatt zunächst für seine Beibehaltung einzutreten (S. 39 UA). Ein gleichzeitiger Zißbrauch im Sinne des § 266 StGB würde darin allerdings nicht liegen. Indes ist die insofern bestehende Unstimmigkeit der Rechtsauffassung des Landgerichts unwesentlich. Denn der Treubruch ist gegenüber dem des Mißbrauchs der umfassendere Tatbestand (vgl. auch BGH 1 StR 451/53 von 22. Juni 1954, S. 11).
2. Dem Angeklagten NEM wird nun nicht nur vorgeworfen, ” die eigenmächtigen Kreditgewährungen BED an <i>
und HB auch nach dem 11. Januar 1955 ständig zutge-
heißen zu haben. ;s wird ihm außerdem zum Vorwurf gemaciit,
daß er in den Sitzun;en des Verwaltungsrats von dem ge-
nannten Zeitpunkt ab weiteren Kreditbewilligungen an Kin
und EB pflichtwidrig seine stimme lieh (5. 17, 110 oben,
127 unten UA). Darin könnte, außer einen Treubruch, zugleich
ein äiäbrauch liegen. Überdies vertrat der Angeklagte NEWiilb die uparkasse bei Vollziehung von Verwaltungsratsbeschlüssen
(£ J übe. 3, 4; § 13 Abs. 1 £pkO).
— om
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Im Fall Ki erwähnt denn auch das Urteil solche Beschlüsse; nämlich die vom 17. August und 11. Oktober 1955 (S. 91/92 UA). Durch die letstgenannte Entschließung wurde das Handelswechselobligo sogar bis zu einem Betrag von 1.300.000,- DE ausgedehnt, obwohl an 22. Juli 1954 das Cbligo endgültig auf 500.0590,- Dis begrenzt worden war (S. 85 UA). Wenn im Protokoll vom 11. Gktober 1955(S. 92 UA) die gute Entwicklung des Betriebes der Firma Hi hervorgehoben wird, so ging diese beschönigende Formulierung ersichtlich auf SEMD zurück (S. 33, 36 UA). Der angexlauxte Vin aber wußte, wie der Urteilszusasmenhang erkennen läßt, da3 diese Beurteilung keinesfalls zutraf.
Ie Fall Ha dazgesen ergibt sich folgendes Bedenken: ausweislich der Feststellungen des Landgerichts ist der Verwaltungsrat insoweit nach dem 11. Januar 1955 nur zweimal tätig geworden, nämlich am 8. Juni und am 17.August 1955 (Ss. 72 - 74 UA). Was an 8. Juni 1955 beschlossen worden ist, wird aus den Urteilssründen nicht deutlich. Insofern wird nur mitgeteilt, dad Zw in dieser Sitzung über den Kontostand der Firma He falsche Angaben gemacht habe (S. 74 UA). Aus S. 72 unten UA geht lediglich hervor, da3 Sb mit einem Schreiben vom selben Tag der Industrie-Kreditbank, für den Fall der Bewilligung eines Darlehens von 60.CCC,- D%M, die Primärhaftung und Durchleitung des Darlehens seitens der Sparkasse in Aussicht gestellt hatte.
Am 17. August 1955 genehmigte nun der Verwaltungsrat der Sparkasse die Durchleitung dieses Kredits der Industriebank von 60.000,- DM. Hierdurch sollte der von der Sparkasse der Firma EWR gewährte kurzfristige Äredit in einen langfristigen umgewandelt werden (3. 72 UA). Daß der Verwaltungseret, insbesondere ier Angeklagte NWilD, die
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Eaftungsübernahme gegenüber der Industrie-Kreditbank in Böhe von 60.C0C0,- DE genenmigt oder davon gewußt het, ergeben die Feststellungen nicht (vgl. auch die Darlegungen S. 64 UA bezüglich der 40.C000,- DX Festgeld). Er wird dann noch erwähnt, daß die 6C.000,- Di am 1. September 1955
- offenbar auf Veranlassung Deiiip - dem laufenden Konto Nr. 1717 der Firms EB zutgeschriedben wurden, ohne daß zugleich auf dem Stamm-Konto eine Belastung eingetra;en worden wäre (vgl. S. 34 oben UA). Mochte nun NED von der Haftungsübernahue gegenüber der Industriebank gewußt naben oder nichts Auf keinen Fall ist ersichtlich, inwiefern er durch seine Xitwirkung an den Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 8. Juni und 17. August 1955 Untreue zum Nachteil der Sparkasse begangen haben sollte. Dies hat das Landgericht dem Beschwerdeführer NED offenbar auch nicht zum Vorwurf machen wollen. Denn die Strafkammer legt schon bei DggWWD dar, daß der Sparkasse aus diesem Kreditgeschäft kein ersichtlichsr zusätzlicher Schaden, sondern allenfalls ein Vorteil entstehen konnte (S. 136 oben UA). Bei der Strafzumessung wird denn auch DB zuxute gekalten, daß insoweit niemandem ein Schaden erwachsen ist (VI 1b, S. 145 UA). Hierauf hat die nevision Vie nit Recht hingewiesen.
Der im Urteil an verschiedenen Stellen (S. 17, 110, 127) erhobene Vorwurf der Untreue NW Aurch weitere Kreditbewilligungen - nach dem 11. Januar 1955 - entbehrt daher für den ?all Hub der tatsächlichen Grundlage.
Eierdurch wird der Sckuldumfang bezüglich des 3eschwerdeführers NED nicht unwesentlich beeinträchtigt. Dies hat die Aufhebung des Urteil ihm gegenüber zur Folge.
3. Der Tatrichter erhält dadurck Gelegenheit, das weitere Revisionsvorbringen dieses Angeklagten mit zu würdigen und
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die Feststellungen gegenüber NEW straifer, eindeutiger und übersichtlicher zu fassen (vgl. auch schon die Hinweise zu II B 1 dieses Urteils). Dies gilt auch von den Kreditgewährungen der Sparkasse durch Br@B und den in dieser Hinsicht vom Landgericht verwendeten, wechselnden “usdrücken (ausreichen, gewähren, &usbezahlen u.a.). Da3 S. 141 unten UA auch bei KiilD von "strafbaren weiteren Kreditsewährungen" gesprochen wird, ist offenbar eine sprachliche Ungenauigkeit. - Es wird weiterhin deutlicher herauszustellen sein, ob, inwieweit und in welcher Weise Beiiilib den Angeklagten SCEEED, insbesondere seit dem 11. Januar 1955, über seine - DER - Kreditgewührungen un HB und BED laufend oder von Zeit zu Zeit unterrichtete; ferner, wie eich der Schuldenstand dieser beiden Firmen gegenüber der Sparkasse ab 11. Januar 1955 bis zum Ausscheiden Biiiiib entwickelt hat. Die im Urteil (u.a. S. 70 - 79, 8& - 96) mitgeteilten Zahlen und Kontostände vermitteln, was Niil> strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, kein sehr deutliches Bild. Dies gilt insbesondere von dem $. 11C oben UA erhobenen Vorwurf, Neil habe es zugelassen, "daß im Dezember 1955 die Summe der vom Angeklagten BEEMEB ohne Genenmigung des Verwaltungsrats ausgereichten Kredite auf insgesamt 929.702,- Di angewachsen war." 5. 43 oben UA wird eine ähnliche Summe (927.802,- DX) genannt, aber dazu bemerkt, da3 "in diesem Betrag die größten Überschreitungen der Zonten Eg> und KB noch nicht einmal enthalten waren". soweit anderen Kunden unzulässige Kredite gewährt wurden, ist aber beiden Angeklagten zugutegehalten worden, daß die Sparkasse dsdurch Vorteile hatte (S. 32,733, 128, 129, 142 zu II 1 £f UA). - Anderseits kann auch eine Ver- "ögensgefährdung des Treunehmers einen Vermögensnachteil
im Sinne des § 266 StGB darstellen (RG J% 1930, 1311 Nr. 13; RG SW 1935, 2963 “r. 25). Bei der nier gegebenen verwickelten
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Sachlage wird es kaun nögiich sein, das Ausmaß der den Ängeklagten N@EEEB anzulastenden Benachteiligung der Sparkasse (vgl. dazu: S. 131, 142 UA) zahlenmäßig genau zu errechnen (vgl. RGSt 49, 21, 29; 51, 204, 210 zu dem gleichliegenden Fall des Betruges; 3GH 1 Stk 451/53 vom 22. Juni 1954,
ec. 11, 12). kas die Revision zur Frage des Risikos ausführt, geht fehl. Gewiß trägt jede Kreditbewilligung eine Gefahr
in sich. Auch soll die Strafdrohung des § 266 StGB an sich kein Hemnnis sein für gesundes Gewinnstreben und wagenutige ünternehmerinitiutive. .iier handelte es sich jedoch um
eine Sparkasse, die dem gemeinen Nutzen zu dienen und sich nicht auf gewagte Geschäfte einzulassen hatte (§ 2 Abs. 1; £ 27 Abs. 2 SpkO; Hoffmann: "Jie Sparkasse*, 1956 ©. 215).
Daß die Sparkusse anfangs erhebliche Zinsen in fXechnung stellte, wird im Urteil erwähnt (S. 32 UA); S. 79 UA werden bezüglich HD allein 6.472,49,-- D& Zineschulden genannt. In der letzten Zeit waren HMM und KB keine Zinsen mehr berechnet worden (3. 79, 97 UA). Doch hat der Tatrichter Gelegenheit, such zu diesem Punkt, unter lleranziehung von Suchverständigen, genauere Linzelangaben zu machen.
Die Strafkammer wird auch zueckmäßigerweise Ausführungen dazu machen, wie sich die Lage der Sparkasse im Verhältnis zu ED und KB zestaltet haten würde, wenn der ingeklagte NEED alsbald nach dem 11. Januar 1955 im Rahmen seiner Pflichten und Huchtbefugnisse energisch eingeschritten wäre. Im Fall Kap gelans es allerdings sogar noch dem Nachfolger DraiB, nachteilige Folgen für die Sparkasse im wesentlichen zu beseitigen, obwohl dieser neue Sparkassenleiter erst von einem sehr späten Zeitpunkt ab (Cktober 1956) eingreifen konnte (S. 96/97 UA). Für den Fall UEWw macht das Landgericht aber nur Ausführungen betreffend Bw»
(S. 67 unten, 79 unten UA). Dabei ist zu beachten, daß bei diesem der Beginn der Straftst auf frühere Zeitpunkte angesetzt worden ist (S. 154 UA) als bei Vilp-
4. Das Landgericht hat auch den ingeklagten Ne als Täter der Untre.e angesehen,. aber kittäterscheft, verneint (S. 137/138 VA). NHiergegen ließe sich rechtlich nichts einwenden (vgl. BGHSt 4, 20/21 betr. ilebentäterschaft). Bei eigener Täterschaft des Vorgesetzten kommt § 357 StGB nicht in Betracht.
5. Desgleichen begegnen die bisherigen Darlegungen zur inneren Tatseite keinen durchgreifenden recntlichen Bedenken. Dies gilt sowohl von der Annahme bewußt pflichtwidrigen Handelns wie auch bezüglich des bedingten Vorsatzes der Kachteilezufügung (S. 136; 131 - 133 UA). Das Landgericht var sich bewußt, daß insofern strenge Anforderungen zu stellen sind (S. 132 UA; RG JW 1935, 2963, 2964 Nr. 26).
Die Strafksmaer hat dem Angeklagten NEED zwar zugutegehalten, daß er kein Unrecht tun wollte (S. 16 UA). Dies gilt aber nur für die erste Zeit, als er noch nicht gewarnt und aufgeklärt war (S. 17 UA). Die von der kevision vermißten 3eweggründe des Angeklagten Nele hat die Strsfkammer deutlich herausgestellt (S. 17, 110 UA). Daß er "alles auf eine Karte setzen" wollte und ein "Vabanquespiel" trieb
(Ss. 17, 110 UA), sind allerdings Formulierungen, die offenvar dem bereits erwähnten Urteil des ‚senats vom 22. Juni 1954 - 1 StR 451/52 - (S. 13 dortselbst) entnommen sind. Die 5trafkamner hat Gelegenheit, auch diese -— wohl mehr beiläufigen - vertungen zu überprüfen. Die an anderen Stellen des Urteils vorgenommene Schilderung der terensart gm spricht jedenfalls nicht gerade dafür, daß er ein iissardeur war.
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C. Der Generalbundesanwalt hatte auch bezüglich der zevision N@EEE> Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
Dr. Peetz Seibert hillms
Bundesrichter Dr. :übner Fischer ist durch Krankheit verhindert, zu unterzeichnen.
Dr. Peetz
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