§ 266 Untreue
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.070
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09Zur Vereinbarkeit des § 266 Abs. 1 StGB (Untreue) mit Art. 103 Abs. 2 GGZitiert von 108
- BGH, 11.12.2014 – 3 StR 265/14Strafbarkeit gesetzeswidriger Finanzierung eines Landtagswahlkampfes in Rheinland-Pfalz: Untreue eines Fraktions- und Parteivorsitzenden bzw. Beihilfe hierzu durch einen Wahlkampfberater in der Alternative der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht bei zweckwidriger Verwendung von Fraktionsgeldern; Verhältnis des Tatbestands der Untreue zu landesrechtlichen Strafvorschriften; Schaden der Partei in Ansehung geleisteter Strafzahlungen nach Anordnung des Bundestagspräsidenten; Verhältnis der Untreue zu einem anschließenden Verstoß gegen das ParteiengesetzZitiert von 21
- BVerfG, 10.03.2009 – 2 BvR 1980/07Zitiert von 7
- BGH, 13.05.2004 – 5 StR 73/03Strafbarkeit wegen Untreue: Anforderungen an die Vermögensbetreuungspflicht von Konzernvorständen bei der Einbeziehung von Tochtergesellschaften in ein Cash-Management-System KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG München, 26.07.2022 – M 3 K 18.5567
- BGH, 13.04.2011 – 1 StR 94/10Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer ParteiZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.05.2026 – 27 W 25/26
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- OLG Hamburg, 26.03.2026 – II CC 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 266 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266#abs-1 (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266#abs-2 (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.