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BGH Urteil vom 18.06.1965 – 2 StR 435/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

StR_435/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

sendirektor August Rudolf _K

erst aus Fe 1902 in OB / Sicckrcis, 2.) den Sparkagscendircktor Otto D GEB zu: EB schoren am aim 1912 in >: aus DB

3.) den Fabrikanten Kurt Gerhard KO geboren am 1906 in

1.) den Sparkas geboren an

Sachsen),

wegen fortgesetzter Untreue u.»

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 16. Juni 1965 in der Sitzung vom 18. Juni 1965, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter -Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus für den Angeklagten

Rechtsanwalt Dr. QUER aus > für den Angeklagten De; Rechtsanwalt rasen aus für den Angeklagten Kogsz»

als Verteidiger,

Justizangestellter ai

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Ki und Dee wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden sind, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer des Landscrichts zurückverwiescn.

Dice weitergehenden Revisionen “scrden veruvorfen>

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II. Dice Revision des Angeklagten Kol ira vervorten. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des fortgescetzten Betruges in Tateinhceit nit Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und der fortgesetzten Bestechung schuldig ist. Auch entfällt der Freispruch vom Vorwurf eines selbständigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Wr. 3 KO.

Der Angeklagte hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe§

nn

Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurtcilt:

Ko unter Freisprechung vom Vorwurf des Meincids wegen fortgesetzter Untreue in Tateinhcit mit fortgesetztenm versuchten Betrug, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen fortgescetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von drci Jahren sechs Tlonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 2 000 DM,

Dam unter Froisprechung von den Vorwürfen des Heineids und des fortgesetzten Betrugs wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgcesetzter schwerer Bestechlichkcit zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu eincr Geldstrafe von 1 000 DM,

Kon unter Freisprechung vom Vorwurf eines sclbständigen Vergehens nach § 240 Nr. 3 KO wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 240 Nr. 3 KO, wegen fortgesetzten Vergehens nach § 240 Nr. 1 KO und wegen fortgesetzter Bestechung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Ilfonaten Gefängnis.

R

5 335 StGB dem Angeklagten “dm ;egenüber cinen Geldbetrag von 12 872,29 DM, dem Angeklagten ic: cinen Geldbetrag von "7752 ZU für dem Lande Yordrhein-Westfalen verfallen erklärt und gegen jeden dieser

#erner hat sie gemäß

63 6%

beiden Angeklagten auf Einzichung mehrerer Gegenstände erkannt.

Die Revisionen der Anscklagten Kw und IE habcn teilweisc Erfolg; das Rechtsmittel des Angcklagten Kom EB int nur zu ceincr Richtigstellung des Urteilsspruches.

‚on des_Anzcklazten Fe

Io Verfohrenahrnehwor rden.

1.) Aus dem Urteil ergibt sich kein Anhalt für die Bchauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe mörlicherweise trotz ihres Hinweises, daß dic Aussagen der nach ihrcr !leinung gemäß § 60 Nr, 3 StPO zu Unrecht vercidigten Zeusen als uncidliche zewertet werden den Zeugnissen un der

[9%] [9W

Vercidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen. sic ihnen sefolgt ist, besast in dieser ilinsicht nichts; denn auch Zeugen, gegen die der Verdacht der Beteiligung besteht und die deshalb nicht vereidigt werden dürfen, können voll

glaubwürdig sein.

2.) Die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen

den Mitangeklasten IP hinderte die Strafkammer nicht,

dessen als Zeugin vernommene Ehefrau nach § 61 Nr. 2 StEC

unvereidigt zu lassen. Denn cin Mitangeklaster bleibt

trotz zeitweisen Ausscheidens aus dem Verfahren Be-

schuldigter im Sinne dieser Vorschrift. Das nimmt die

Rechtsprechung im gleichlicgenden Fall des § 52 StPO sogar trüftige Abur-

bei eincm endgültigen Ausscheiden durch recht "7

1e teilung oder Tod an (vgl. AGSt 33, 350 und !

3.) Daß die Strafkammer die vom Verteidiger hilfswceise gcstellten Beweisamträge in den Urteilsgründen nicht beschicden hat, trifft allerdings zu. Indessen kann das Urteil hierauf nicht beruhen. Die Revision trägt auch selbst in dieser Richtung | nichts vor. Durch den ersten Antrag solltc bewiesen werden,

daß der Angeklagte Kiew am 21. Oktober 1958 ganztägig abwesend war, durch den zweiten, daß der Angeklagte He

am 22. Oktober 1958 nicht mit dem Angeklagten KB» z:s7rochen haben kann, durch den dritten, daß am 15. November 1958 zwei Interessenten zugesagt haben, die Firma G@B :u kaufen.

Das Urteil enthält keine Feststellungen, die mit desen Behauptungen nicht in Einklang zu bringen sind. Insbesondere ist

nicht festgestellt, daß am 21. oder 22, Oktober 1958 eine Unterredung zwischen den Angeklagten KB und HEWB stattzcfunden hat. Das im Urteil erwähnte Gespräch zwischen beiden

und dem Angeklagten DEE ivcr Zuwendungen des Angeklagten ‘cn ist erst nach der Konkurseröffnung - 25. Oktober

1958 - gewesen (vel. UA S. 365, 375, 387).

4.) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift hingegen durch.

Nach den Urteilsfeststellungen (vel. UA S. 75, 106, 363, 411) räumten die Angeklagten Ki un: Daggp den Angeklagten Kogb an 25. und 28. November 1955 zum Kauf des Wohnhauses OB cinen Kredit in Höhe von 53 000 DM ein, über den Ko in wei Teilbeträgen an 10. Januar und 10. Februar 1956 verfügte und den er bis zum 20. Februar 1956 in Anspruch nahm, Die Kreditgewährung soll ohne Bestel- ‚iss einer dinglichen Sicherheit erfolgt sein und deshalb pflichtwidrig gewesen sein. Hierzu trägt der Beschwerdeführer vor, sein Verteidiger habe im Schlußvortrag ausdrücklich auf den mit der Revisionsbegründung in Ablichtung vorgelegten Aktenvernerk des Abteilungsleiters wi von 15. Februar 195%

hingewiesen, aus den sich ergscbe, daß für diesen Krceöit zugunsten der Kreissparkasse Zip eine Grundschuld von

70 000 EM auf dem freslichen \iohngrunästück (Beuel, Uferstraße 23) eingetragen worden sei. Angesichts dieses jlimreiscs sowie des "vorliegenden und zugänglichen Aktennmatcerisle" habe sich der Strafkammer die liotwendigkeit ciner weiteren Sachaufklärung in diesem Punkte aufdrängzen müssen, Der Beschwerdeführer macht danach geltend, daß die Strafkanner zumindest den Aktenvermerk hättc heranzichen und als

Peweismittel benutzen müssen. Dem ist zuzustimmen.

Daß die Strafkarnucr etwa außerstande gevcsen wärc, sich diesen Vermerk zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Daß sie ihn tatsächlich nicht beigezogen hat, ergibt sich aus dem Ürteil, das ihn an keiner Stelle erwähnt. Wach Lage der Sache hat der Senat auch keinen Zweifel, daß der Verteidiger in seinem Schlußvortrag auf den Aktenvermerk eingegangen ist und daß die Strafkamner jedenfalls hierdurch auf dessen Vorhandensein hingevicsen worden ist, Denn es handcite sich un Vorgänge, die dcm Angeklagten KB ocHannt scin mußten und die für die Prage, ob die Tinrüunung des XÄrcedits pflichtwidriz war, erhebliche Ecedeutung haben konnten. Sie vorzubringen, drängte sich deshalb sovohl dem Angeklagten als auch scincm Verteidiger auf. Das gilt umsomehr, als der Vermerk sich mit dem Inh2k der vom Senat herangezogenen Grundaliten (Beuel Bd. 223 DL. 8253 A) deckt. Danach hat der Angeklagtc “OB =: 22. !iovember 1955 eine Zigentünergrundschul von 70 000 IM bestellt und diese am sleichen Tage an die Kreissparkasse Dgggp abscetroten. Der Fintragunssamtrag ist am 25. November 1955 keim Grundbuchamt Bonn cingegangen-Wer der Strafkammer aber, wovon hiernach auszugehen ist, bekannt, daß der Anüchlaxte sich gegenüber dem Vorwurf

pflichtwidrigen Handelns auf einen Aktenvernerk bericf, dessen Inhalt ihn entlasten konnte, so durfte sic diese Einlassung nicht unbeachtct lassen, sondern mußte ihr auf Grund ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung nachschen,

indem sic den Vermerk heranzog oder in anderer Wcisc, eiwa durch Beiziehung der Grundakten, die Frage klärtc. liätte sie dies getan, so hätte sie insoweit möglicherwcise ein

pflichtwvidriges Verhalten verneint.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurtceilung wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkceit, obwohl diese sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Denn die unter Verletzung der Aufklärunsspflicht getroffene Feststellung, da3a der Kredit von 53 000 DM pflichtwidrig eingeräunt worden sei, betrifft cin wesentliches Teilstück der fortgesetzten Tat und damit in nicht uncerheblicher \eise den Schuldumfang. Im übrigen beruht der Schuldspruch hingegen auf dem Rechtsfehler nicht. Dice Verurtcilung wegen Betruges steht in beiden Fällen mit dieser Kreditgewährung in kcinem Zusammenhang. Für die Untreue gilt nichts anderes. Als solche hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten erst von einem erheblich späteren Zeitpunkt, nämlich vom 1. Januar 1957 ab, gewertet. Auch hat sie die Untreuehandlungen nur in der ständigen Ausweitung des Kontokorrentkredites gesehen. liierfür ist es belanglos, ob die über ein Jahr vorher aus einem besondcren Anlaß und nur vorübergehend erfolgte Einräumung eines Kredites von 53 000 IM pflichtwidrig war oder nicht. In ihrer Gesamtheit haben die aufgchobenen Feststellungen zur schweren Bestechlichkcit allerdings Zedeutung für die Trage, von welchen Bewceggründen der Anscklagte ic bei seinem ungetrcuen und betrügerischen Verhalten leiten ließ. Das berührt hier indessen höchstens

den Strafausspruch. Tieser muß ohnehin insgesamt aufgchoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die beiden anderen Einzelstrafaussprüche dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind, daß er noch wegen ciner weiteren Straftat, nämlich wegen fortgesctzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist.

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich ab l. Januar 1957 durch die fortlaufende Gewährung ungenügend gesicherter Kredite und ab 10. Juni 1958 auch durch den Ankauf nicht diskontfähiger Wechsel der fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Kreisspirkasse Ep schuldig gemacht, läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Das bedarf, soweit es sich um die Hereinnahme von EW-ik2epten zugunsten der Firma G@&B handelt, keiner Erörterung. Bezüglich der Kredite ist festgestellt, daß der Angeklagte als Sparkassenlceiter unter Wichtbeachtung der im Urteil im einzelnen aufgeführten \arnunsen, Mahnungen und Hinweise auf die schlechte wirtschaftliche Lage der firma > dieser weiterhin erhebliche, nicht entsprechend den Satzungsbestirnungen gesicherte und diesen auch sonst zuwiderlaufende Kontokorrentkredite gewährte. Darin lag sowohl ein Mißbrauch der Verfügunssbefugnis wie auch eine Treupflichtverletzung, durch dic der Sparkasse Nachteile zugefügt wurden, Als Nachtcil im Sinne des § 266 StGB genüst schon eine Vermögensgefährdung. Das Vermögen ciner Sparkasse wird aber, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, regelmäßig bercits dadurch gc-

ährdet, daß Kredite unter Außerachtlassung der zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchcs erlassenen Vorschriften gewährt werden. ine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn nach den

Vermögensverhältnissen des Schuldners dic jederzeitige Rückzahlung sicher erscheint, ein Fall, der hier weder tatsächlich noch nach der Vorstellung des Angeklagten vorlag. Auch sonst ist die innere Tatseite dargetan. Die Strafkammer hat rechtsbedenkenfrei festgesteilt, daß der Angeklagte ab 1. Januar 1957 hinsichtlich der Vermögensgefährdung mit unbedingtem Vorsatz und außerdem ab Ende 1957 hinsichtlich des tatsächlich eingetrctenen Schadens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die Einzelausführungen, mit denen sich dic Revision gegen diese Feststellung wendet, greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch.

Der aus der Bilanz für 1954 und der berichtigten Bilanz für 1955 von der Strafkammer gezogene Schluß, daß die finanzielle Entwicklung der Firma GB den Angeklagten KGB zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen, ist nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, ob sich nun gerade, wie die Strafkammer annimmt, die Liquidität erheblich verschlechtert hat. Es ist richtig, daß die absoluten Zahlen für sich allein noch keinen sicheren Einblick in die Zusammenhänge von Bilanzen geben, daß es hierzu vielmehr der Errechnung von Verhältniszahlen und deren Vergleichs bedarf, In Beziehung zueinander gesetzt werden müssen indessen nicht nur, wie die Revision meint, die einander entsprechenden Bilanzposten, also z.B. das in der einen Bilanz ausgevicsence Anlagevermögen oder Umlaufvermögen zu dem aus der anderen Bilanz ersichtlichen oder die in beiden Bilanzen aufgeführten Verbindlichkeiten. Das zeigt sich geradc, wenn die Liquiditätslagen verglichen werden sollen. Der Liguiditätsgrad wird gewöhnlich durch eine Verhältniszahl ausgedrückt, die darüber Auskunft gibt, wieviel vom Hundert

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die flüssigen Mittel gegenüber den laufenden Verbindlichkeiten ausmachen. Während nun nach der Bilanz für 1954 noch fast 42 % der kurz- und mittelfristigen Verbindlichkeiten durch das Umlaufvermögen gedeckt waren, war dies nach der Bilanz für 1955 nur noch zu ctwa 40 % der Fall, ılag das auch keinen großen Unterschied bedeuten, so kan aber noch hinzu, daß diese Verbindlichkceiten auf nchr als das Doppelte angewachsen waren und in vermehrtem Naße

zur Finanzierung des Anlagevermögens dienten, das nach der Bilanz für 1955 nur noch zu etwa 12 % gegenüber früher etwa 15 % durch langfristige Verbindlichkeiten gedeckt war. Wird weiter der für 1955 ausgewicsene Verlust berücksichtigt, so ergab sich damit für Ende 1955 eine erheblich ungünstigere Finanzstruktur als für Ende 1954.

Ob die erste Bilanzvariation 1956 vom 6. Februar 1957 eine weitere Verschlechterung erkennen ließ, kann dahinstehen. Auf das Urteil hat sich die an diese Bilanzvariation geknüpfte Folgerung der Strafkammer nicht ausgewirkt.

Die Erwägung auf $. 150 des Urteils, "alles das hätte

zu Nachfragen, eigenen Prüfungen, Reaktionen vei der Kreditgewährung führen müssen", bezieht sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erkennbar nur auf dic zveite Bilanzvariation vom 12. Juni 1957, die gegenüber der

ersten zahlreiche änderungen enthielt. In übrigen hat

die Strafkammer den Beginn der Untreuchandlungen bercits auf einen früheren Zeitpunkt, nänlich auf den 1. Januar 195 angesetzt, wobei die Schlußbesprechung von 11. Dezenber 1956 mit den Verbandsrevisoren und dem Vertreter der Aufsichtsbehörde den Ausschlag gegeben hat. Sie wirft ferner dem Angeklagten zunächst nur vor, daß er durch die Kreditgewänrungen ohne satzungsgemäße Absicherung das Vermögen der Sparkasse bewußt gefährdet habc. Das wäre auch dann nicht in

Frage gestellt, wenn sich die Finanzstruktur der Firna ge

i

nicht weiter verschlc ert hätte; denn sie bl jedenialls nach wie vor neinstien Die Schlußfolgerung der Straikanmer hat schließlich auch die Feststellung nicht beeinflußt, daß der Angeklagte von Ende 1957 ab mit der Möglichkeit eines Teilausfalls gerechnet habe. Das entscheidende Indiz hierfür war sein Verhalten aus Anlaß der Vorstandssitzung vom 17. Novenber 1357,Auf die zu diesem Zeitpunkt über-

holte Bilanz vom 6. Februar 1957 kam es in diesem Zusamncn-

hang nicht an.

Ob aus den darzelegten Gründen nicht auch auszuschließen ist, daß die an die zweite Bilanzvariation 1956 vom 12. Juni 1957 geknüpfte oben wiedergegebene Folgerung den Schuldspruch wcgen Untreue beeinflußt hat, mag dahinstehen. Sie findet ihre Grundlage einmal in den zahlrcichen Änderungen gegenüber der ersten Variation und zun anderen in der Erwärzung, daß an sich bei den höheren Zugängen zum Anlagevermögen ein erhöhter Gewinn zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer diese Erwägung beanstandet, hat er zunächst überschen, daß sie sich auf die Unterschiede der beiden Bilanzvariationen für 1956 und nicht der Bilanzen für 1955 und 1956 bezieht. Er hat ferncr nicht beachtet, daß die Bilanz vom 12. Juni 195% an die endgültige Steuerbilanz angeschlossen ist und daß daher nicht nur nach kaufmännischen, sondern auch nach steu lichen Gesichtspunkten zu beurtcilen ist, ob bei den erhöhten Zugängen zum Anlagevermögen mit einem erhöhten Gevinn zu rechnen gewesen wäre. Im Hinblick auf eine mözlicherwveisc stärkere Aktivierung von Aufvendungen Tür Anlagewerte,

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als sie rein kaufmännischen Grundsätzen entsprochen nä ne

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kann von einen denksesctzlichen VYerstoße keine Kede sc

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Die Urteilsfeststellungen tragen ferner auch die - tateinheitliche - Verurteilung des Angeklagten Kn-DB esen fortgesetzten versuchten Betruges, begangen ab 26. Juni 1958 durch Verschweigen des ihm bckannt gewordenen Verlustes der Firma GEB von mehr als 1 000 000 DM und Verwertung der - wie er wußte - falschen Bilanzen, sowie wegen eines weiteren sclbständigen Tortgesetzten Betruges zum Nachteil von Gläubigern der Firma G@® durch Erteilen bewußt falscher Auskünfte. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

B. Die_Revision_des_Anzeklagten Dog 1. Verfahrensbeschvwerde:

1.) Nach der Rechtsprechung ist ein Gericht, das einen Zeugen gesetzwidrig vereidigt hat, befugt, die Aussage

bei der Beweiswürdigung als uneidliche zu verwerten,

wenn es dic Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen und sie hierdurch in dic Lage versetzt hat, die neue Beweislage zu berücksichtigen

(RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130; BGH NJW 1954, 1655). So ist hier verfahren worden; denn die Strafkammer hat durch verkündeten Beschluß darauf hingewiesen, daß sie die Aussagen der Zeugen Dr. Zl>, Dr. Tem. "im. SCHERE TOD rn: >2@B als uneidliche werten werde, und damit den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich auf die ncuc Eeweislage einzustellen sowie weisere Beweisamträge zu stel-

len. Soweit die Revision dieses Verfahren beanstandet, verkennt sie offenbar die Bedeutung des Beschlusses. ür ist selbst der nach der Rechtsprechung erforderliche Hinweis. Die Beschlußform hinderteden Angeklagten und seinen Verteidiger nicht, Einwendungen zu erheben. Das haben sic ersichtlich nur deshalb nicht getan, weil Eedenken gegen die Auffassung der Strafkammer nicht bestanden; denn auch

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die Revision behauptet nicht, daß die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO nicht vorgelegen hätten.

2.) Richtig ist, daß der auf Vernchmung des Staatsanvelts ZCUEB 215 Zeugen gerichtete Hilfsbeweisamtrag im Urteil nicht ausdrücklich beschieden worden ist. Darauf beruht das Urteil aber offensichtlich nicht.

3.) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift auch hier durch. Insoweit kann auf dic Ausführungen unter A I 4 verwiesen werden. Daß sich der Angeklagte DD» nicht ausdrücklich auf den Aktenvermerk berufen hat, ändert nichts daran, daß die Strafkammer auch ihn gegenüber zu weiterer Aufklärung verpflichtct war. Der Verfahrensverstoß hat wiederum nur für den Schuldspruch

wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit Ledeutung. JC- doch nötigt dessen Aufhebung auch hier zur Aufhebung dcs

gesamten Strafausspruches, II. Sachrüge,

Der Schuldspruch wegen Untreue ist bei diesen Angceklagten aus sachlichrechtlichen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen unter A II Bezug genommen werden. Denkfehler, wie die Revision sie behauptet, enthält das Urteil nicht. Auch von Unklarheiten, die seine Nachnrüfung hindern könnten, kann keine Rede sein. Im einzelnen ist zu dem Vorbringen unter IV der Revisionsbegründung folgendes zu benerıxen:

Die Feststellung auf S. 31 des Urteils, daß der Sparkassenleiter grundsätzlich keine Kredite bewilligen durfte, bezieht sich nur auf die frühere Zeit. Am 18. Dezember 1952 erhiclt er die Befugnis, in bestimmtem Umfang selbständig

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Kredite zu gewähren (UA S. 32). Infolgedessen bedeutet

es keinen Widerspruch, wenn es auf S. 33 heißt, der Angeklagte DEEEB habe, wenn er den Leiter vertreten habe, auch dessen Kreditbewilligungsbefugnisse gehabt. Dafür, daß hiermit die Befugnis zur Bewilligung von Großkrediten gemeint ist, besteht kein Anhalt.

Die Strafkammer hat auf S. 234 klar herausgestellt, daß den Angeklagten DW. soweit es sich um die Ausweitung des Kredites handelt, nur in denjenigen Fällen der Vorwurf der Untreue trifft, in denen er selbst in Vertretung des Angeklagten KB UÜbcerzichungsgenchmigungen erteilte, Bei der Strafzumessung wird nochmals ausdrücklich auf dic Fälle der Stellvertretung sowie darauf hingewiesen, daß scine Schuld erheblich geringer sei als die des Angcklagten EB U. Ss. 517). Auch in der Höhe der erkannten Einzelstrafen (10 !lonatc Gefängnis und 1000,-DM bei Den: 2 Jahrc 6 Monate Gefängnis und 2.000.- DM bei KED) kommt dieser geringere Schuldumfang deutlich zum Ausdruck, Demgegenüber kann aus der unterschiedslosen Anführung der beiden Angeklagten an anderen Stellen des Urteils nicht geschlossen werden, daß die Strafkammer dort von einem größeren Tatbeitrag des Angeklagten DD aussesangen ist, als er tatsächlich geleistet hat, Sie meint stets nur seine Tätigkeit in dem von ihr festgestellten Umfang, d.h. die von ihm sclbst begangenen Pflchtverletzungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß auf S. 85 von einem laufenden, auf S. 104 von einem permamenten Verstoß gegen Krceditbestimmungen und auf S. 72 davon gesprochen wird, beide Dircktoren hätten letztlich alle Verfügungen des Angeklagten

Ko anerkannt.

Daß der Angeklagte DB ien Fall CE nur stellvertretend bearbeitete, schließt scine strafrcchtliche Verantvortlichkeit nicht aus. An Hinweisen und Anzeichen, die auf eine Gefährdung des Sparkassenvermögens hindeuteten, hat es nach den Feststellungen auch bei ihm nicht gefehlt. So war er insbesondere an der Schlußbesprechung vom 11. Dezember 1956 beteiligt (UA S. 122, 239), wußte aus der Vorstandssitzung vom 17. Dezember 1957, "daß cine materielle Unterdeckung vorhanden war und daß Kg>- &B :it Phantasiewerten jonglierte" (UA S. 250), erfuhr am 21. März 1958 von einem Verlust der Firma C@@für 1957 von 300 000 DM (UA S. 253) und erhielt hinsichtlich der T@ED-\xzepte völlige Klarheit über die Situation durch die Besprechung vom 10. Juni 1958 mit den Revisionsbceanten (UA S. 127, 254). Hervorzuheben sind ferner dic von den Leitern der Zweigstelle BD zeäußcrten Bedenken (VA S. 131 ff), Inwiefern insoweit ein Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 517 £ vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Dort ist nur hervorgehoben, daß seine Verantwortung mit Abstand nicht an die Gesamtverantvortung des Angeklagten Ks für das entstandene Desaster heranreiche und daß er über geringere Erkenntnismöglichkeiten verfügt habe als dieser, insbesondere nicht am 26. Juni 1958 von dem Millionenverlust der Foma GC in Jahre 1957 erfahren habe und deshalb immerhin noch eher als x: : gewisse Sanierungschancen habe glauben können. Das steht der Feststellung seiner Schuld nicht entgegen. Der Ausdruck "geringere \irkenntnisnözlichkeiten" ist nicht dahin zu verstehen, daß diese nicht ausgereicht hätten, dem Angeklagten - auch bei Anlegung des gebotenen strengen !laßstabes - das für den inneren Tatbestand der Untreue erforderliche :iissen zu vermitteln.

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Die Nichtkenntnis des Angeklagten We von cer "Frisierung" der im Jahre 1958 aufgestellten Bilanzen berührt die Erwägung nicht, daß sich für ihn aus den eingereichten Bilanzen Hinweise auf eine ungünstige intwicklung der Firma GB ergeben hätten. Sie bezieht sich nämlich, wie die Urteilsausführungen deutlich ergeben, nur auf diejenigen Bilanzen, die schon durch ihr bloßcs Zahlenvrerk oder wegen der zahlrcichen Änderungen gegenüber früheren Variationen zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der firma G@®» Anlaß gaben. Soweit hierbei auch auf die erste Bilanzvariation für 1956 abgestellt ist, gilt das schon unter A II Gesagte.

Daß allein der Angeklagte Kw verpflichtet gcwesen wäre, die wirtschaftlichen Verhältnisse der firma GEB überprüfen zu lassen, hat die Strafkammer nirgends festgestellt. Im übrigen kann aber dahinstchen, ob der Angeklagte DEP. on sich aus cine solche Überprüfung hätte anordnen und dic materielle Absicherung des Kontokorrentkredites genau hätte berechnen lassen müssen.

Er wußte jedenfalls, daß diese Maßnahmen erforderlich

waren, und hätte daher, solange sie nicht durchgeführt

waren, die Ertcilung von Überzichungsgenehmigungen ablchnen müssen. Die auf S. 249 festgcostellte positive Kenntnis des Angeklagten von der mangelhaften "matericllen" Absicherung des Kontokorrentkredites hat die Strafkammer aus der Öffensichtlichkeit der Unterdeckung und aus sciner Anvwcsenheit

bei der Sitzung vom 17. Dezember 1957 geschlossen (VA 8. 250). Dieser Schluß war möglich und widerspricht keiner anderen

Feststellung.

Die Annahme von Mittäterschaft ist rechtsbedenkenfrci begründet. Daß der Angeklagte DD nur als Vertreter gu: tätig wurde, und daß er nicht denselben Einblick

in die finanziellen Verhältnisse der Firma Ge hatte vie dieser, hinderte die Strafkamner nicht an der hierfür entscheidenden Feststellung, daß die beiden Angeklagten in cinverständlicher Weise als Täter mitwirkten. Eine Kreditausweitung, wie sie hier in Frage stcht,ist in

der Tat ohne ein solches gegenseitiges Einverständnis kaum denkbar. Die Möglichkeit, daß der Angcklagte DD nur Gehilfe war, scheidet nach den Feststellungen aus. Daß er sich nicht darauf berufen kann, die Anordnungen seines Vorgesetzten Kg seien für ihn verbindlich gewesen, hat die Strafkamner zutreffend dargelegt:

Dabei ist sie ersichtlich davon ausgegangen, daß er sich dessen auch bewußt gewesen ist. Als Mittäter ist er für den gesamten Schaden mitverantwortlich, so daß es insoweit einer Differenzierung nicht bedurfte. Den geringeren Grad seines Verschuldens hat die Strafkamner berücksichtigt.

Daß die Angeklagten KB na DW in !iovenber 1957 noch keinen Rinblick in die wirtschaftliche Lage der Firma GB natten (UA S. 314),ist nicht, wie die Rcvision meint, mit der Annahme unvereinbar, daß beide sich ab 1. Januar 1957 der Untreue schuldig gemacht haben. Denn den Angeklagten wird für die Zeit bis Ende 1957 nur vorgeworfen, daß sie durch die Kreditgewährungen das Vermögen der Sparkasse gefährdet hätten. Für diesen Vorwurf ist es belarglos, ob sie darauf vertrauten, in dem Bericht vom 6. November 1957 seien die Vermögensverhältirisse der Firma CB zutreffend geschildert. “ürc ihm die wirkliche Lage bekannt gewesen, so hätte der Angcklagte Tau sich möglicherweise zusätzlich noch eines Betruges durch Täuschung des Vorstandes schuldig gemacht, wie der Eröffnungsbeschluß annahm. Übenso hat der "inwond

der Revision, “ge have DW sr ter Gevußt im Un-

klaren gelassen, nur für diesen von der Straikamner ver-

nceinten Schuldvorvurf Bedeutung.

Fehl gehen auch die Ausführungen unter V der Revisionsbegründung, mit denen der Beschwerdeführer das Vorliegen der inneren Tatsceite in Zweifel zicht. Daß an deren Wachweis bei dem Tatbestand der Untreue strenge Anforderungen zu stellen sind, hat die Strafkammer beachtet und aus diesem Grunde den Reginn des strafbaren Verhaltens erst auf den 1. Januar 1957 angesetzt, obwohl die Kreditgewährungen bereits scit 1955 - mit kurzen Unterbrechungen - aen dafür maßgebenden Bestimmungen zuwiderliefen. Von cinem verkehrsüblichen Risiko kann keine Rede sein. Es handelte sich vieinchr un Geschäfte, die den Kreditbestimmungen gröblichst zuwiderlicfen und von Giroverband und Aufsichtsbehörde eindeutig mißbilligt wurden. Dessen war sich der Angeklagte nach den Feststellungen bewußt.

Er hat ferner spätestens Ende 1956 die dadurch herbeigefühıı. Gefährdung des Sparkasscenvermögens auf Grund sciner Erfahrung sowie sciner im Laufe der Jahre erworbenen Xenninisse und Erkenntnisse - er war früher jahrelang als Prüfer tätig - erkannt (UA S. 244, 248). Zin Rechtsfehler ist

insoweit nicht ersichtlich.

C. Die Revision _des_Anzcklagten Kon. I. Verfahrensbeschwerde.

Die in der Revisionscinlegungsschrift erhobene Rüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges 15ßt keinen den Angeklagten benachtceiligenden Rechtsfchler

erkennen.

Nach den Urteilsgründen besteht kcin Zweifel, daß die Sstrafkamnmer die Vermögensbeschädigung und damit auch den vom Angeklagten mit seinem unwahren Bericht von 6. Novenber 1957 erstrebten rechtswidrigen Vermögensvortcil nicht in der bloßen Weiterbelassung der bis dahin bewilligten Kredite,sondern in der Gewährung zusätzlicher ncucer Kredite erblickt hat. Soweit die Revision meint, dics bleibe unklar, kann ihr nicht gefolgt werden, Wenn die Strafkammer von einer "weiteren Ausdehnung"oder "Ausweitung", einem "Weiterfließen" des Kredits, ciner "Gewährung weiteren Kredits" spricht, so kann das nach dem Zusanxenhang nur so verstanden werden, daß die Kreditcrhöhung gemeint ist. Insbesondere die Ausführungen auf S. 125 machen dies deutlich. Alle von der Kevision an ihre gegentcilige Auffassung geknüpften Tolgerungen sind somit gegenstandslos.,

Ob die beiden Direktoren durch den Lericht von 6. November 1957 getäuscht worden sind, kann dahinstehen. Getäuscht worden ist jedenfalls der Vorstand, und dieser hätte nach der Überzeugung der Strafkammer das Kreditverhältnis beendet, wenn er von dem Millionenverlust Kenntnis erhalten hätte. Die Meinung der Kevision, daß auf eine solche Täuschung die Verurteilung wegen ZEctrugses nicht gestützt werden könne, ist unzutrefifend, Getäuscht werden konnten nur die Organe der Kreissparkasse, nicht dicsc selbst. Die Eösgläubigkceit des einen Organs schlicßt aber nicht aus, daß ein anderes getäuscht wurde und infolgedessen

traf

eine die Kreissparkasse schädigende Vermögensverfügung rail.

Selbst wenn daher die Angeklagten Kg un: Dee: ic Unrichtigkeit des Berichts gekannt hätten oder diese für

ihr Verhalten nicht ursächlich gewesen wärc, stände das

einer Verurteilung des Angeklagten Kol :cscn Betruses nicht entgegen. Daß er mit dem Eintritt eincs Vermögensschadens für die Sparkasse rechnete und diesen Erfolg auch billigte, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, liegt jedoch angesichts der ihm genau bekannten katastrophalen Entwicklung seines Unternehmens auf der Hand.

Den zweiten Weilakt der von ihr angenommenen Tortgesetzten Handlung hat der Angeklagte nach Ansicht der Strafkamner durch einen Betrussversuch verwirklicht, den sie darin gesehen hat, daß er im Juli 1958 falsche Bilanzen vorlegte, um das Weiterfließen des Kredits zu erreichen. Auch diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Daß mit dem Ausdruck "Weiterfließen" die Erhöhung des Kredits gemeint ist und daß die Auffassung der Revision, die Bösgläubigkeit des Angeklagten KfW schlicßc eine Täuschung aus, nicht zutrifft, ist bereits crörtert worden. Tchl geht aber auch ihre Ansicht, es licoge cine § 5C0- dankliche Lücke vor, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob nicht durch die erstrebten neuen Kredite die Chancc, daß der Betrieb gerettet würde, und damit auch die Aussicht, daß die bis dahin gewährten Kredite zurückgezahlt - würden, erhöht worden seien, also ein Schadensausgleich eingetreten sei. Die nach den Urteilsfeststellungen auch in den Augen des Angcklagten “og ganz ungevisse Aussicht auf eine Erhaltung des Betriebes kann noch nicht als eine greifbare Verbesserung der Vermögenslage in dem Sinne angesehen werden, daß durch sie die Verminderung wieder aufgehoben worden wäre, die das Vermögen der Kreissparkasse durch weitere zusätzliche Zreditgevwährungen cer-

litten hätte.

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2.) Auch der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 240

Abs. 1 Nr. 3 KO wird im Ergebnis von den Feststellungen getragen. Auf die falsche "Bilanz 1958", richtiger den "Yermögensstatus für den 30. Juni 1958", kann diese Verurteilung allerdings nicht gestützt werden. Bilanzen sind nämlich nur dann Teil der Buchführung, wenn sic zu diesem Zweck hergestellt (Eröffnungs- und Jahresbilanzen gemäß

§ 39 HGB) oder nachträglich durch Sammlung und Aufbevahrung im Sinne des § 41 Abs. 2 HGB der Buchführung dienstbar gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben; denn der Vermögensstatus war ausschließlich dazu bestimmt, der Sparkasse gegenüber den Vermögensstand nachzuweisen, sollte also nur Kreditzwecken dienen,

Die Bilanz 1957 stellt hingegen, wie den Urteilsausführungen auf S. 323 zu entnehmen ist, zugleich die handelsrechtlich vorgeschriebene Jahresbilanz dar, und zwar entgegen der lieinung der Revision die einzige für 1957 aufgestellte, Die Bezeichnung als 3. Fassung (UA 3.173) beruht ersichtlich auf einer Verwechslung mit den Bilänscen für das Jahr 1956. Das ergibt sich aus den Darlcegungen auf S. 162 ff, nach denen nur die Bilanz 1956 mit ihrer 3, Fassung neu angefertigt, die Bilanz 1957 dagegen erstmalig erstellt wurde, indem sie zunächst ohne Entwicklung der Kapitalkonten, also als Entwurf angefertigt wurde und dann nach dem Gespräch vom 26. Juni 1958 sowie den weiteren Gesprächen der Beteiligten ihre endgültige Fassung erhielt. Danach besteht kein Anhalt, daß es sich um eine nur für die Sparkasse - ad hoc - angefertigte Scheinbilanz handelte. Ihre Fehler stellen sich als unordentliche Buchführung dar.

Sie bewirkten auch, daß es im Zeitpunkt der Konkurserüöffnung (25. Oktober 1958) an einer Übersicht des Vermögenszustandes fehlte. Daß sich die Unrichtigkeit bei einer Früfung der

gesamten Geschäftsbücher hätte feststellen lassen, weil diesc

nicht dasselbe [falsche Zahlenverk enthielten, ändert hicran nichts. Der Zweck von Bilanzen ist es, unmittelbar aus

sich sclbst heraus einen summarischen Überblick über den Geschäfts- und Vermösensstand zu geben. Da. sie handelsrechtlich einen Teil der Buchführung bilden, verhindern grobe Fehler die Übersicht über den Vermögensstand, wic

das Gesetz sie fordert. Dieser Mangel wirkt jedenfalls dann bis zur Konkurseröffnung fort, wenn es sich - wie hier -

um die letzte und daher noch nicht überholte Jahresbilans handelt. Die Strafkammer hat somit im Ergebnis zu Recht

die Buchführungspflicht als verletzt angesehen. Nur ist

der Schuldumfang geringer, als sic angenommen hat.

Die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 XD auf die unterblicbene Buchung der Schwarzverkäufe unterliegt cbenfalls keinen Bedenken. “as dic Revision hicrgegen cinvcndcet, ist offensichtlich unbegründet.

Nicht beigetreten werien zanr Z2d0ool Ser AULIBESUNE ST Strafkammer, daß eine fortgesetzte Hendlung vorlicege. Mehrere Binzelverstöße gegen die Buchführungspflicht werden durch das Gesetz zu einer Einheit zusammengefaßt (EGHSt 3, 23, 26). Der Senat hat daher im Urteilsausspruch das Wort "fortgescetztem" gestrichen.

Dadurch, daß die Strafkammer Tateinheit mit den fortgesetzten Betrug angenommen hat, obwohl in Wirklichkeit Tatmchrheit vorliegt, ist der Angeklagte nicht beschwert. Auch diese Annahme rechtfertigt indessen nicht die Freisprechung "vom Vorwurf eines selbständigen Vergehens nach § 240 Nr. 3 KO", Dem Angeklagten war zur Last gelegt, durch die Aufstellung falscher Bilanzen und durch die Nichtverbuchung von Schvwarzerlösen gegen diese Vorschrift verstoßen zu haben. Deswegen ist er auch verurteilt worden. Der Freispruch bezicht sich somit auf diescibe Tat wie die Verurtcilung. Er ist daher unwirksam und

muß entfallen.

3.) Die Verurteilung wegen Konkursvergcehens nach

8 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, gegen die sich die Revision nur mit der ailgemeinen Sachrüge wendet, ist lediglich insefern zu beanstanden, als die Strafkamner einc fortgesetzte Handlung angenommen hat, Ebenso wie mchrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht bilden auch die einzelnen Fälle unerlaubten Aufwandes nur cine strafbare Handlung (BGHSt 3, 23, 26). Der Senat hat daher auck

hier im Urteilsspruch das Wort "fortgesetzten! gestrichen.

4.) Soweit die Revision mit Einzelausführungen die Feststellungen bekämpft, daß der Angeklagte Ko ic Beamtensigenschaft der Angeklagten Kin und Dim :;-- kannt hat, wendet sie sich in unzulässiger \leise gegen

die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafkamner

hat diese Kenntnis aus vier von ihr festgestellten Tatsachen gefolger;, nämlich aus der jahrzehntelangen Zusammenarbeit des Angeklagten mit einer Kreissparkasse, seinem Wissen um die Zusammensetzung des Vorstandes und des Kreditausschusses, seinen engen persönlichen Zeziehungen zu Knierim und der mehrfachen Erwähnungder Beamtencigenschaft. Von logischen Fehlschlüssen kann keine Rede sein. Darauf, daß nicht jedes dieser Indizien schon für sich allein für diese Folgerung ausreichte, kommt es nicht

an. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Indizienbeweises, daß sie erst in ihrer Gcsamtheit die Überzeugung des Tatrichters b&gründen. Taß hierbei die Persönlichkcit des Angeklagten nur ungenügend berücksichtigt sein Könnte, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer ist auch nicht, wic die Revision meint, rcechts{fehlerhaft davon ausgegangen, aus der langjährigen Zusammenarbeit mit einer Kreissparkasse folge zwingend seine Kenntnis, daß die Direktoren Bcante seien. Sie hat hierin vielmehr nur cin Indiz geschen. Als

solches konnte sie auch das Wissen um die Zusanmensetzung des Vorstandes und des Kreditausschusses verwerten. Wenn sie in diesem Zusammenhang von der Erkenntnis spricht, "daß demzufolge auch die Sparkassendircktoren etwas

mit dem Kreis, also mit einer öffentlichen Körperschaft zu tun haben, von ihm abhängen, bei ihm angestellt sind, so ist damit ersichtlich dic Erkenntnis gemeint, daß die Direktoren als Leiter des Unternehmens einer öffentlichen Körperschaft öffentlichrechtliche Funktionen ausübten. Die Möglichkeit, daß über die Beamteneigenschaft erst nachträglich gesprochen wurde, scheidet entgegen der Meinung der Revision aus. Nach der Bekundung von Knicrim ist dics im Zusammenhang mit der Erörterung seincs Link.mmens geschehen (UA S. 410). Diese Erörterung aber fand, wie dic Ausführungen auf S. 361 ff ergeben, im Jahre 1954 vor der ersten Geldzuwendung an Kw statt.

Auch sonst hat die Überprüfung des Schuldspruches vwcgen fortsesetzter Bestechung keinen Rechtsfehler ergeben. Die auf verfahrensrechtlichen Gründen beruhende Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten Kg und De ve;cn schwerer Bestechlichkeit hat hierbei außer Betracht zu bleiben, weil die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht

vorliegen.

5.) Die Strafzumessung unterlicgt ebenfalls keinen Bedenken. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KÖ verurteilt ist, hat dic Strafkammer allerdings insofern cinen etwas zu großen Schuldumfang angenommen, als sie

die Verurteilung auch auf den Vermögensstatus für den

30. Juni 1958 gestützt hat. Die Abweichung in der rechtlichen Würdigung ist jedoch so geringfügig, daß sie sien auf das Strafmaß nicht auswirkt. Dies folgt schon aus

der Erwägung der Strafkammer, daß der Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO weniger schwer wiege, weil cr mehr oder weniger zwangsläufig eine Folge der entsprechenden Haupthandlung gewesen sei (UA S. 528). Daß es sich bei dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht um eine fortgesctzte Tat handelt, ändert an dem Schuldunfang nichts.

D. Erstreckung auf_den Mitangceklagten Hgg

Soweit dieser !iitangeklagte, der keine Revision eingelegt hat, in Tateinheit mit fortgescetztem versuchten Betrug wegen fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen nach 8 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt worden ist, wirkt sich die Einschränkung des Schuldumfanges auch bei ihm nicht aus. Die Bestimmung des § 357 StPO kommt daher nicht zum Zugsc.

Baläus Dottervweich Scharpensecl Meyer Henning