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BGH Urteil vom 23.11.1965 – 5 StR 457/65

5. Strafsenat

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5 StR 457/65 23.10. 67 911 i BUNDESGERICHTSHOF 0885

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

l. den Zimmermann Klaus N EB zu: TED,

dort geboren am EB 1359, zur Zeit in Untersuchungshaft,

. den Zimmermann Bodo EB zus zei, dort geboren am EB 19:2,

zur Zeit in Haft,

DD

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten N: iri das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.Mai 1965

l. dahin geändert, daß

a) der Angeklagte NEE wesen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen,

b) der Angeklagte Ag (unter Freispruch im übrigen) wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

verurteilt werden;

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2. hinsichtlich des Beschwerdeführers N 'in den Binzelstrafaussprüchen für die Fälle 7, 8 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch eirnschließlich der Maßregel

und hinsichtlich des Angeklagten Agg@in allen Strafaussprüchen einschließlich der Maßregel

mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten N wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.

l. Dahinstehen mag, ob der behauptete Verstoß gegen § 245 StPO in zulässiger Weise gerügt worden ist. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift. Nach den Entscheidungsgründen ist der Sachverhalt mit Hilfe des "glaubhaften Geständnisses" des Beschwerdeführers festgestellt worden, der alle Verstöße "in vollem Umfange zugegeben" hat (UA 3.20 a). Im wesentlichen entsprechen diese Feststellungen den früheren Geständnissen gegenüber dem Polizeihauptwachtmeister Vw>. Eine Anhörung dieses - nur beruflich mit der.Sache befaßten - Zeugen durch das Landgericht hätte daher nicht

zu anderen Feststellungen führen können.

2. Keiner Erörterung bedarf die Rüge, § 267 StPO sei verletzt worden; sie ist abwegig.

II. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind - soweit überhaupt zulässig - überwiegend offensichtlich

unbegründet.

Sie bedürfen nur in folgendem Punkte näherer Be-

handlung:

Die Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe werden von der Strafkammer als Einzelverstöße angesehen, weil "der erforderliche Gesamtvorsatz nicht feststellbar" gewesen sei. Die erschöpfende und widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts ergibt indessen, daß der Beschwerdeführer und der Mitverurteilte Ag nur deshalb einen Personenkraftwagen zunächst zu stehlen versuchten und dann gestohlen haben, weil sie "das Diebesgut abtransportieren" wollten (UA S.20). Beide hatten sich zur Wegnahme eines in der Nähe stehenden geeigneten Kraftwagens bereits entschlossen, als die umfangreiche Beute aus dem Einbruchsdiebstahl noch auf

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dem Hofe des Kaufhauses stand, dieser Diebstahl also noch nicht beendet war.

Das aber genügt hier, um eine fortgesetzte Handlung zu bejahen. Denn der (für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche) Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß insoweit "nicht auf den engeren Bereich der tatbestandsmäßigen Vollendung der Tat im Sinne der Verwirklichun, aller Merkmale des in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestandes" abzustellen ist, "sondern auf den umfassenderen, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat" (vel. BGHSt 19,323).

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO hat der Senat von sich aus den ochuldspruch geändert. Gemäß § 357 StPO mußte diese Entscheidung auf den Mitverurteilten AB erstreckt werden. |

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird das Landgericht nur über eine Einzelstrafe für die Fälle 7 bis 9 und über die Gesamtstrafe zu entscheiden haben. Dabei darf diese Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht erreichen. Das Landgericht ist aber rechtlich nicht gehindert, die Gesamtstrafe in derselben Höhe wie bisher festzusetzen. Auch sei noch bemerkt, daß die Voraussetzungen des § 42m StGB im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht worden sind, diese Maßregel hier lediglich wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Gesanmtstrafausspruch nicht bestehenbleiben konnte.

Entsprechendes gilt für den Angeklagten Ag.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker