§ 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/23#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/23#abs-2 (2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 198 Entscheidungen zu § 23 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.01.2019 – 28 W (pat) 509/18(Markenbeschwerdeverfahren – "Netze Duisburg" – Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 RPflG – Rechtsbehelf gegen Beschluss eines Rechtspflegers gemäß § 23 RPflG – Auslegung – Frist – verspätete Zahlung – Auswirkung – Auslegung als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Erinnerung – fehlende Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen – Auswirkung – Beschluss des DPMA war Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die mit einer Nichtzahlung verbundene Rechtsfolge beigefügt – kein Erfordernis einer gesonderten Zahlungsaufforderung)
- BPatG, 08.04.2019 – 29 W (pat) 44/18Markenbeschwerdeverfahren – "VENOM" – Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA - Zahlung der Beschwerdegebühr mittels per Fax eingereichtem SEPA-Basis-Lastschriftmandat – Erfordernis der Einreichung des Original SEPA-Basis-Lastschriftmandats innerhalb eines Monats – verspätete Einreichung – Fiktion der Nichteinlegung der Beschwerde
- BPatG, 08.08.2025 – 26 W (pat) 30/22Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - „POLIZEI“ – Erinnerung gegen den Rechtspflegerbeschluss - Verweisung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München an das Bundespatentgericht – Beschwerde gilt als nicht eingelegt
- BPatG, 22.03.2021 – 14 W (pat) 1/20Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit – Überprüfung einer verdächtigen Briefsendung an den Richter
- BPatG, 12.11.2020 – 30 W (pat) 527/20Markenbeschwerdeverfahren –"ALMWURZERL (Wortzeichen)" – Rubrumsunterschrift – Schriftformerfordernis – Beweiserhebung- Sortenbezeichnung – Bestimmungsangabe – teilweise EintragungsfähigkeitZitiert von 2
- BPatG, 05.12.2019 – 29 W (pat) 501/19
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23
- BPatG, 19.12.2025 – 35 W (pat) 406/22
- BPatG, 28.10.2025 – 28 W (pat) 36/24Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss: Gelten der Beschwerde als nicht eingelegt wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.