§ 96 Inlandsvertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- BPatG, 05.08.2008 – 24 W (pat) 97/07
- BPatG, 29.01.2008 – 24 W (pat) 97/07
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
- BPatG, 15.07.2009 – 28 W (pat) 167/07
- BPatG, 04.03.2008 – 27 W (pat) 91/07Zitiert von 1
- BPatG, 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18(Markenbeschwerdeverfahren – "WIPEOUT" – zur Zustellung im Ausland – zur öffentlichen Zustellung – zur Zustellung im Verfahren vor dem DPMA – keine wirksame Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG – keine Heilung der Zustellungsmängel)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
89 Entscheidungen zu § 96 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/96#abs-1 (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/96#abs-2 (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/96#abs-3 (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.