§ 96 Inlandsvertreter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/96#abs-1 (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/96#abs-2 (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/96#abs-3 (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 96 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 05.08.2008 – 24 W (pat) 97/07
- BPatG, 29.01.2008 – 24 W (pat) 97/07
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
- BPatG, 15.07.2009 – 28 W (pat) 167/07
- BPatG, 04.03.2008 – 27 W (pat) 91/07Zitiert von 1
- BPatG, 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18(Markenbeschwerdeverfahren – "WIPEOUT" – zur Zustellung im Ausland – zur öffentlichen Zustellung – zur Zustellung im Verfahren vor dem DPMA – keine wirksame Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG – keine Heilung der Zustellungsmängel)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 96 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 96 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.